23.3165 · Interpellation · 2023-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Zahlreiche Eltern von Kindern mit Behinderungen, die zur Behandlung ihrer Krankheit auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) angewiesen sind, erlebten kürzlich eine böse Überraschung: in einem Schreiben verkündete eine wichtige Vertreiberin von Behandlungsgeräten und Verbrauchsmaterial im Gesundheitsbereich den Eltern, dass die IV per sofort nur noch die Kosten gemäss Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) übernimmt. Die Ankündigung, die bei Eltern Sorgen und bei medizinischem Personal Kopfschütteln auslöst, ist die folgende: Sowohl die Kostendifferenz zwischen den MiGeL-Preisen und dem Marktpreis als auch Produkte, die nicht auf der MiGeL aufgeführt sind, werden den Eltern in Rechnung gestellt und diese müssen die Kosten vorschiessen. Dies führt zu existentiellen Sorgen bei den betroffenen Familien, weil es sich um lebensnotwendige Behandlungsgeräte und das dazugehörige Verbrauchsmaterial handelt, die Kosten aber für die Familien nicht tragbar sind. Auf ärztlicher und pflegerischer Seite wiederum herrscht Sorge um die Versorgung dieser Familien aber auch um den enormen Aufwand, in jedem Einzelfall Lösungen für die Finanzierung zu finden.
Die Sorge der Eltern, die Behandlung plötzlich aus eigener Tasche finanzieren zu müssen, müsste eigentlich nicht sein. Denn das IV-Gesetz sieht keine Kostenbeteiligung der Eltern vor. In einer entsprechenden Frage im Nationalrat 23.7225 äussert sich der Bundesrat aber nicht dazu, sondern verweist auf die seit 2022 geltende Verordnungsbestimmung, wonach bei medizinischen Massnahmen nur noch Behandlungsgeräte der MiGeL finanziert werden und dies nur zum dort festgelegten Höchstbetrag. Offen bleibt aber die für Betroffene zentrale Frage der Kostenbeteiligung, weswegen ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen bitte:
1. Vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass Familien mit Kindern mit Behinderungen die Differenz zwischen Listenpreis und Lieferantenpreis aus eigener Tasche bezahlen müssen?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage im IVG würde eine Kostenbeteiligung der Eltern in solchen Fällen basieren?
3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass das Versprechen, die Versorgung von Kindern nicht zu verschlechtern, das im Rahmen der Debatte zur Weiterentwicklung der IV gemacht wurde, eingehalten wird (vgl. Votum Kommissionssprecher zu 17.002, allgemeine Aussage im Vorfeld der Medikamentendiskussion)?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Die aufgeworfene Fragestellung hat den Bundesrat dazu veranlasst, eine vertiefte Überprüfung der Delegationsnorm des Artikels 3novies Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorzunehmen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass der Verweis auf die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in der IVV, die der Bundesrat am 3. November 2021 verabschiedet hat, als gesetzliche Grundlage nicht genügt. Es ist zwar gerechtfertigt, dass die MiGeL den IV-Stellen als Referenz dient, wenn sie gestützt auf Artikel 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) prüfen, ob ein Antrag auf Kostenübernahme für Mittel oder Gegenstände die WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllt. Auf Basis von Artikel 3novies Absatz 1 Buchstabe d IVV kann eine Leistung aber nicht ohne Einzelfallprüfung verweigert werden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wird der Bundesrat Artikel 3novies Absatz 1 IVV so rasch als möglich gesetzeskonform anpassen. Die Versorgung der betroffenen Kinder soll nicht gefährdet und die Situation der Familien weder finanziell noch qualitativ verschlechtert werden.
Die Familien von Kindern mit Geburtsgebrechen, die in den letzten Wochen Rechnungen für Leistungen erhalten haben, die bis dahin von der IV bezahlt wurden, werden durch die IV-Stellen informiert, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Bereits durch die Familien bezahlte Kosten werden zurückerstattet. Die Ergebnisse der rechtlichen Analyse verlangen, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 14. April 2023 gegenüber den IV-Stellen erlassen hat, weitergeführt werden. Das bedeutet, dass in medizinisch begründeten Fällen auch weiterhin die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial übernommen werden, die nicht auf der MiGeL aufgeführt sind. Die IV unterstützt zudem die Betroffenen darin, zu einem Anbieter zu wechseln, der die notwendigen Leistungen wirtschaftlich anbietet, damit Zusatzkosten für die IV vermieden werden. Das BSV steht im Austausch mit dem Bundesamt für Gesundheit, um die Frage bezüglich einer lückenhaften Abdeckung für IV-Bezügerinnen und Bezüger in der MiGeL zu prüfen. Im Rahmen von runden Tischen sollen die betroffenen Akteurinnen und Akteure (Fachgesellschaften, Leistungserbringende, Abgabestellen, Patientenorganisationen) in diese Abklärungen involviert werden. Ausserdem prüft das BSV, ob mit einem Tarifvertrag zusätzlich Klarheit geschaffen werden könnte.
Antwort des Bundesrates.