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23.322 · Standesinitiative · 2023-11-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 84 Buchstabe o der Kantonsverfassung fordert das Parlament des Kantons Jura die Bundesversammlung auf, Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) um einen Absatz 2bis zu ergänzen, welcher Mehrfachvertretungen (Doppelfunktionen) in den Branchenorganisationen untersagt.

Begründung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Nahrungsmittelbranche werden in der Schweiz regelmässig angepasst. Die Regeln des freien Marktes haben sich in der Primärindustrie nie durchgesetzt. Wie die Milchbranche, die Mitte der 2000er-Jahre die Kontingentierung und die Vertragslandwirtschaft aufgab, organisieren sich die verschiedenen Produktionszweige in Branchenorganisationen. Diese sind in Artikel 8 Absatz 2 LwG wie folgt definiert: «Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.» Zweck dieser Organisationen ist es, einen Produktionszweig sowie dessen Kommunikation und Angebot zu koordinieren, die Transparenz zu erhöhen oder entsprechend der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO) Standardverträge auszuarbeiten.

In der Nahrungsmittelbranche bestehen trotz der vom Bund geschaffenen Instrumente auch heute noch Marktstörungen, unter denen sowohl die Produzentinnen und Produzenten als auch die Konsumentinnen und Konsumenten zu leiden haben. Die jüngsten Medienberichte über die unverhältnismässigen Gewinnspannen einiger Akteure der Nahrungsmittelbranche bestätigen die Arbeiten unserer nationalen Institute und namentlich den im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) erstellten Bericht «Wertverteilung in der Wertschöpfungskette» (Réviron et al., 2017). Der Bericht enthält zahlreiche Empfehlungen zuhanden der Politik und der Verwaltung, aber auch der Produzentinnen und Produzenten sowie der Konsumentinnen und Konsumenten. In den Schlussfolgerungen heisst es: «Ein vertieftes Verständnis der Verwertungskreisläufe und Margentransparenz für verschiedene Produkttypen in unterschiedlichen Vertriebskanälen sollte für jede einzelne Wertschöpfungskette unter der Federführung der Branchenorganisationen und der nationalen Branchenverbände geschaffen werden, um Richtpreise gestützt auf relevante und verlässliche Daten verhandeln zu können».

Die bessere Wertverteilung zwischen den Akteuren einer Wertschöpfungskette scheitert aber an einem systemischen Problem, nämlich jenem, dass das geltende Recht den verantwortlichen Organisationen, d. h. den Branchenorganisationen, keinen ausreichenden Rahmen setzt. So kann z. B. ein Produzentenvertreter trotz der bestehenden Regeln für die Vertretung aller Teilbereiche einer Branche gleichzeitig Verwaltungsmitglied eines verarbeitenden Unternehmens sein. Dies ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Da die wirtschaftlichen Interessen der verschiedenen Teilbereiche sehr unterschiedlich sein können, hat eine solche Doppelfunktion zur Folge, dass nicht jeder Teilbereich in der Branchenorganisation unabhängig vertreten ist und die Entscheide der Organisation demzufolge nicht mehr repräsentativ sind, was häufig zulasten der Produzentinnen und Produzenten sowie der Konsumentinnen und Konsumenten geht. Die Hauptrolle, die den Branchenorganisationen vom Gesetzgeber zugedacht ist, wird dann nicht mehr erfüllt. Vor diesem Hintergrund müssen die Rechtsgrundlagen, namentlich Artikel 8 LwG und die entsprechende Ausführungsverordnung, die VBPO, angepasst werden.