Lexipedia

23.3242 · Postulat · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Legaldefinition der Berufskrankheiten ist sehr restriktiv; arbeitsbedingte Erschöpfung und gewisse körperliche Erkrankungen wie beispielsweise eine Reihe an Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) werden davon häufig nicht erfasst. Daher bitte ich den Bundesrat, einen Bericht auszuarbeiten, der eine Bestandsaufnahme der Situation in der Schweiz im Vergleich zur Europäischen Union ermöglicht sowie eine spezifische Strategie zur Prävention von Krankheiten aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz präsentiert. Der Bericht soll insbesondere auf folgende Fragen eingehen:

- Wie viele Fälle von arbeitsbedingten Erkrankungen wie Burnout, Stress, Depressionen oder anderen psychischen Erkrankungen wurden 2022 als Berufskrankheiten gemeldet, und wie viele davon wurden abgelehnt? Und wie viele Krankheitsfälle, die der Definition der Berufskrankheiten entsprachen, wurden abgelehnt?

- Welche Massnahmen hält der Bundesrat für relevant, um Erwerbstätige zu ermutigen, über ihre arbeitsbedingten Erkrankungen zu sprechen und diese zu melden, und um die Berücksichtigung dieser Fälle zu verbessern?

- Warum wird die Erledigung von Arbeit oder Aufgaben, bei denen man wiederholt hoher Arbeitsbelastung und hohen Produktivitätsraten ausgesetzt ist, vom BAG in seinem Bericht "Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten, Demenz und psychischen Krankheiten" nicht als Risikofaktor für psychische Erkrankungen betrachtet? Wird dies in Erwägung gezogen?

- Was hindert Arbeitgeber und behandelnde Ärztinnen und Ärzte daran, bestimmte Erkrankungen als arbeitsbedingt anzuerkennen und als Berufskrankheiten zu melden? Wie können diese Hindernisse überwunden werden?

- Welche Instrumente können generell eingesetzt werden, um die Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen zu stärken, seien es Erkrankungen in Form von berufsbedingter Erschöpfung (Stress, Burnout) oder arbeitsbedingte psychische Erkrankungen (Depressionen usw.)?

Begründung

Als Hindernisparcours könnte man die Anerkennung aller arbeitsbedingten Erkrankungen als Berufskrankheiten bezeichnen, insbesondere wenn es um psychische Erkrankungen, Stress und Burnout geht. Auch wenn die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) den Begriff der Berufskrankheit präzisiert und den dafür notwendigen Kausalzusammenhang besser verständlich macht, ist festzustellen, dass viele Varianten derselben Krankheitskategorie immer noch nicht als problematisch anerkannt werden. Andere arbeitsbedingte Erkrankungen, beispielsweise Burnout, werden in der Verordnung noch nicht mal erwähnt.

In Bezug auf Muskel-Skelett-Erkrankungen sei daran erinnert, dass die UVV zwar drei Arten von MSE anerkennt, nämlich chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck, Drucklähmung der Nerven und Sehnenscheidenentzündungen, viele andere Arten von MSE aber nicht anerkannt sind. Dabei geht es um Formen von MSE, bei denen der beruflich bedingten Exposition nicht eindeutig eine Verursachung von mindestens 75 Prozent zugeschrieben werden kann, da die Ursachen der Beschwerden oft vielfältig sind (wie beispielsweise bei Rückenschmerzen).

Die Bemühungen des Bundes in diesem Bereich sind mit der Aufnahme von MSE in die Strategie zur Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten lobenswert. Dies gilt jedoch nicht für Erkrankungen, die auf psychosoziale Risiken wie Stress und Depressionen zurückzuführen sind, oder solchen, die auf der Beeinträchtigung des persönlichen Verhältnisses zur Arbeit beruhen, wie z. B. Burnout. Bei einem Burnout wird leider immer noch die Kontroverse über den kausalen Zusammenhang zwischen seinem Auftreten und der beruflichen Tätigkeit ausgetragen. Ohne hier weiter darauf einzugehen, wie wichtig es ist, Burnout und psychische Erkrankungen zu den Berufskrankheiten zu zählen, erscheint es - in einer Zeit, in der diese Plage Alarmstufe rot erreicht hat (1) - zumindest angebracht, eine klare Bestandsaufnahme der Situation in Bezug auf die Berücksichtigung von arbeitsbedingten, aber nicht als Berufskrankheiten anerkannten Erkrankungen vorzunehmen und politische Massnahmen zu präsentieren, die als relevant für eine verstärkte Prävention und eine bessere Berücksichtigung angesehen werden.

(1): Albert Steck, "Burnout: Arbeitsausfälle steigen auf Rekordhoch", in: NZZ Magazin, 11.01.2020

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, die durch Leiden am Arbeitsplatz entstehen, und teilt die Sorgen des Postulanten um die Betroffenen.

Allerdings besteht für den Bundesrat kein Anlass, einen Bericht zum heutigen Stand betreffend die Erschöpfungszustände am Arbeitsplatz und gewisse physische Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Schweiz zu erstellen. Ein Bericht wird kaum neue Erkenntnisse bringen, da die Sensibilität für psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz bereits besteht und die Kooperation vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Gesundheitsförderung Schweiz, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), den Privatversicherern und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) mit den Sozialpartnern etabliert ist (siehe Antwort auf Ip. 15.3219 Berberat). Der Bundesrat beantwortet die Fragen 1 bis 5 wie folgt:

1. Die Zahlen für das Jahr 2022 liegen der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) noch nicht vor. Über die Jahre 2016 bis 2020 wurden den Unfallversicherern durchschnittlich 12 Fälle pro Jahr mit psychischen Problemen als Berufskrankheiten gemeldet. Davon wurden durchschnittlich neun Fälle pro Jahr abgelehnt. Die Anerkennungsquote einer "Listen-Berufskrankheit" nach Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) ist mit 78 Prozent höher, da zum Nachweis der Kausalität eine ausschliessliche oder vorwiegende wahrscheinliche Verursachung durch die berufliche Tätigkeit vorliegen muss (Art 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG; SR 832.20). Bei Krankheiten, die nicht im Anhang 1 UVV aufgeführt sind, ist die Hürde grösser, da eine ausschliessliche oder stark überwiegende berufliche Verursachung nachgewiesen werden muss (Art. 9 Abs 2 UVG). Hier liegt die durchschnittliche Anerkennungsquote bei 48 Prozent.

2. Für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden liegt die Hauptverantwortung innerhalb des gesetzlichen Rahmens eindeutig beim Arbeitgeber, der somit der wichtigste Ansprechpartner für die Behandlung allfälliger Probleme ist. Wenn dies aus irgendeinem Grund nicht möglich ist oder nicht zum Erfolg führt, muss die Vollzugsbehörde eingeschaltet werden. Die EKAS, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller betroffenen Stellen zusammensetzt, prüft derzeit, ob das derzeitige System klarer ausgestaltet und die Aufgabenverteilung präzisiert werden muss.

3. Die Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) wirkt über die Risiko- und Schutzfaktoren Ernährung, Bewegung, Alkohol und Tabak. Arbeit wird in der Strategie nicht als eigener Risikofaktor angesehen. Das Setting Arbeitswelt ist für die Gesundheitsförderung und Prävention jedoch relevant. Im Rahmen der Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten wird über die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz die Förderung der psychischen Gesundheit im betrieblichen Gesundheitsmanagement in der Implementierung freiwilliger Massnahmen bereits berücksichtigt.

4. Die Berufskrankheiten werden in einer abschliessenden Liste (Anhang 1 UVV) aufgeführt. Als Berufskrankheiten sind Krankheiten aufgelistet, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich bzw. vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Als Berufskrankheiten können auch andere Krankheiten wie psychische Krankheiten gelten, bei denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich bzw. stark überwiegend (mehr als 75 %) durch berufliche Tätigkeit verursacht sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Dieser Nachweis ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte schwierig zu erbringen. Zu versuchen, den Katalog der Berufskrankheiten gemäss Anhang 1 UVV um "Erschöpfungszustände am Arbeitsplatz" zu ergänzen, wäre allerdings nicht zielführend, da solche Gesundheitsbeeinträchtigungen regelmässig ein multifaktorielles Krankheitsbild darstellen und dadurch das Kausalitätsprinzip des UVG durchbrochen werden würde.

5. Das SECO, das die Oberaufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) innehat, ist bereits präventiv tätig und stellt verschiedene Instrumente zur Verfügung, darunter Vollzugshilfen für die Arbeitsinspektorate und spezifische Unterlagen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende (z.B. SECO>Publikationen und Dienstleistungen>Publikationen>Arbeit>Arbeitsbedingungen>Broschüren und Flyer> "Schutz vor psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz" oder "Erschöpfung frühzeitig erkennen - Burnout vorbeugen"). Zudem führt es regelmässig Schwerpunktprogramme mit den Kantonen durch, wie zum Beispiel den Schwerpunkt zu psychosozialen Risiken in den Jahren 2014 bis 2018. Die vorhandenen Mittel für diese Präventionsmassnahmen sind jedoch beschränkt, weil diese aus den allgemeinen Verwaltungsbudgets von Bund und Kantonen und nicht über Prämienzuschläge, wie beispielsweise für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Artikel 87 UVG, finanziert werden. Deshalb greift die EKAS dieses Thema auch in ihren aktuellen Diskussionen auf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Wie kann die Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen gestärkt werden? | Lexipedia | Lexipedia