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23.3305 · Interpellation · 2023-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In Deutschland plant die Bundesregierung die Einführung der sogenannten "Verantwortungsgemeinschaft". So soll ein neues Gesetz geschaffen werden, um Verbindungen jenseits der Ehe und Lebenspartnerschaften abzusichern. Das neue Rechtsinstitut wird damit begründet, dass sich traditionelle Formen der Familie, der Partnerschaft und der Ehe in den letzten Jahren zugunsten von Wahlverwandtschaften oder engen Beziehungen ohne Verwandtschaftsverhältnis verändert hätten. Geplant sind gemäss Bundesregierung auch steuerliche Vorteile für das neue Modell der Verantwortungsgemeinschaft. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass traditionelle Lebensformen wie die Ehe aufgrund veränderter gesellschaftlicher Realitäten nicht die einzigen Modelle sind, welche juristisch abgesichert werden sollten?

2. Wie steht der Bundesrat politisch zur Verantwortungsgemeinschaft? Begrüsst er ein Rechtsinstitut, dass jenseits der Ehe Rechte und Pflichten für ausgewählte Personen einräumen kann? Wie beurteilt der Bundesrat den Vorschlag der Bundesregierung, im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft auch steuerliche Rechte und Pflichten einzuräumen?

3. Wie beurteilt der Bundesrat die Schaffung einer Verantwortungsgemeinschaft in der Schweiz juristisch? Welche gesetzgeberischen Massnahmen wären notwendig? Wäre es möglich, Rechte und Pflichten für ausgewählte Personen nach unterschiedlichen Intensitätsstufen der Verantwortungsübernahme einzuräumen? In welchem Verhältnis stünde die Verantwortungsgemeinschaft zum Konkubinat? Wie könnte eine solche Verantwortungsgemeinschaft im Einklang mit Bund und Kantonen geregelt werden? Welche Unterschiede entstünden mit der Schaffung der Verantwortungsgemeinschaft im Vergleich zu vertraglichen Rechten, die man jemandem einräumt, beispielsweise durch eine Vollmacht?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Fragen 1-3:

In seinem Bericht "Übersicht über das Konkubinat im geltenden Recht - Ein PACS nach Schweizer Art" vom 30. März 2022 hat der Bundesrat unter anderem auch die in verschiedenen Ländern wie in Belgien oder dem Fürstentum Monaco eingeführten Regelungen für eine Verantwortungsgemeinschaft als Lebensgemeinschaft von Personen ohne Paarbeziehung erwähnt. Auch die derzeit in Deutschland geplante Einführung einer solchen Verantwortungsgemeinschaft wurde im Bericht erwähnt (vgl. Bericht, S. 41).

Gestützt auf die Überlegungen im erwähnten Bericht und eine gesellschafts- und rechtspolitische Diskussion hat grundsätzlich der Gesetzgeber über die mögliche Einführung einer derartigen Regelung in der Schweiz zu entscheiden. Nachdem der parlamentarischen Initiative 22.448 Caroni "Einen Pacs für die Schweiz" Folge gegeben wurde, ist es jetzt Aufgabe der Rechtskommission des Ständerates, eine Vorlage auszuarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten werden die genaue Ausgestaltung eines solchen zivilen Solidaritätsvertrags in der Schweiz und die jeweiligen Rechte und Pflichten zu definieren sein. Dabei kann auch diskutiert werden, ob eine solche neue Lebensform auch ohne Paarbeziehung möglich sein soll. Auch steuerliche Aspekte können in diesem Rahmen diskutiert werden.

Ungeachtet dieser laufenden Diskussionen und Arbeiten ist daran zu erinnern, dass Lebensgemeinschaften ohne Paarbeziehung im geltenden Recht bereits punktuell berücksichtigt werden, so im Erwachsenenschutzrecht: Gemäss Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 4 ZGB hat die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, unter bestimmten Umständen gewisse gesetzliche Vertretungs- und Entscheidungsrechte im medizinischen Bereich. Dabei geht es insbesondere um Personen in Verantwortungsgemeinschaften (vgl. Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7001 ff., hier 7037). Die Rechte solcher "nahestehenden Personen" sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der laufenden Revision des Erwachsenenschutzrechts weiter gestärkt werden (vgl. Vorentwurf und erläuternder Bericht vom 22. Februar 2023, derzeit in der Vernehmlassung bis am 31. Mai 2023).

Antwort des Bundesrates.