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Vorkaufsrecht für Gemeinden und Kantone auch bei Immobilien bundeseigener Betriebe

23.3336 · Motion · 2023-03-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlass vorzulegen, der ein Vorkaufsrecht für Grundstücke und Liegenschaften auch von den bundeseigenen Betrieben gewährt.

Begründung

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (Vilb) garantiert den Kantonen und Gemeinden ein Vorkaufsrecht für Immobilien des Bundes. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Kooperation zwischen den Gemeinwesen verschiedener Stufen im Bereich des knappen Bodens, der für die Aufgabenerfüllungen der Gemeinwesen essenziell ist.

Kantone und vor allem die Gemeinden in belasteten städtischen und touristischen Regionen verzeichnen zunehmend Probleme, Immobilien und neues Land für ihre mannigfachen Infrastruktur-Bauten zu finden, wie Spitäler, Schulhäuser, industrielle Anlagen der Ver- und Entsorgung, Bauten für kulturelle Zwecke usw. Zudem kennen fast alle Kantone - so wie der Bund auch - in ihren Verfassungen Verpflichtungen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus.

Die bundeseigenen Betriebe SBB und Post gehören zu den grössten Immobilien- und Landbesitzern in der Schweiz. Es ist nicht einzusehen, weshalb zwar für die bundeseigenen Immobilien (Armasuisse, ETH, Zolldirektion etc.) das Vorkaufsrecht gewährt wird, jedoch für die Immobilien der bundeseigenen Betriebe wie SBB und Post nicht. Die Zielrichtung des Vorkaufsrechts entspricht sodann der gut eidgenössischen kooperativen Zusammenarbeit zwischen allen staatlichen Ebenen. Den bundeseigenen Betrieben erwächst dabei kein Nachteil, da die Immobilien zum Verkehrswert (und nicht etwa zum Anlagewert) angeboten werden müssten. Dafür würde den Gemeinden und Kantonen die Erfüllung ihrer Kernaufgaben erleichtert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei den verselbständigten Einheiten handelt es sich um im Verhältnis zum Bund separate Rechtseinheiten, die sich auf ihre Eigentumsgarantie berufen können. Würde an Liegenschaften dieser verselbständigten Einheiten neu ein Vorkaufsrecht zu Gunsten der Kantone und Gemeinden eingeräumt, so würde das Eigentum dieser verselbständigten Einheiten in einem gewissen Ausmass belastet. Ziel der Verselbständigung der Einheiten ist es aber namentlich, eine grössere Unabhängigkeit vom Bund sicherzustellen und soweit möglich eine Gleichbehandlung mit anderen Marktteilnehmern herbeizuführen.

Die Belastung des Eigentums der verselbständigten Einheiten durch ein Vorkaufsrecht hätte gegebenenfalls auch Auswirkungen auf den Preis der Liegenschaften (und möglicherweise auch auf allfällige Belehnungen der Liegenschaften). Problematisch wäre dies insbesondere dann, wenn neben dem Bund noch Minderheitsaktionäre vorhanden sind (z.B. Swisscom, Skyguide).

Da Kantone und Gemeinden an Verkaufsverfahren der verselbständigten Einheiten zu Marktkonditionen teilnehmen können, ist ein Vorkaufsrecht auch nicht nötig.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Motion - im Gegensatz zur geltenden Regelung in der VILB (SR 172.010.21) - Vorkaufsrechte für Kantone und Gemeinden in Bezug auf Grundstücke und Liegenschaften im Besitz von verselbständigten Einheiten des Bundes vorsieht, nicht aber entsprechende Vorkaufsrechte für den Bund. Darüber hinaus werden von Kantonen und Gemeinden dem Bund keine Vorkaufsrechte eingeräumt. Insofern kann der in der Begründung der Motion aufgeführte Zweck der kooperativen Zusammenarbeit zwischen allen staatlichen Ebenen mit dem beantragten Erlass nicht erfüllt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.