Lexipedia

23.3348 · Motion · 2023-03-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit in der Schweiz Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase (inkl. Wasserstoff) erfasst, gehandelt und übertragen werden können. Dabei übernimmt er soweit möglich europäisches Recht.

Begründung

Um das Netto-Null-Ziel zu erreichen, muss die Gasversorgung dekarbonisiert werden. Die fossilen Energieträger sind vollständig zu ersetzen mit Effizienzsteigerungen, Elektrifizierung und Umstieg auf erneuerbare Energien. Erdgas kann dabei teilweise durch Biogas und synthetische Gase ersetzt werden. Eingesetzt soll dieses vorwiegend im Industrie- und Transportbereich. Mit der Förderung von erneuerbarem Gas kann auch die Abhängigkeit von fossilem Gas z.B. aus Russland reduziert werden. Die Nachfrage nach Biogas hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil erneuerbarer Gase im Schweizer Gasnetz 7,7 Prozent.

Mangels eines internationalen staatlich anerkannten Registers ist die Herkunft dieses ausländischen Biogases nicht zweifelsfrei gesichert und wird in der Schweiz deshalb auch nicht zollbefreit. Eines der Haupthindernisse waren bisher die fehlenden Rechtsgrundlagen und die Umsetzung in der EU.

Am 1. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag jedoch einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien beschlossen. Mit dem Gesetz werden laut Bundesregierung Vorgaben des Artikels 19 der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2018/2001/EU) in deutsches Recht umgesetzt.

Damit die Schweiz nicht in Rückstand gerät, sollen nun möglichst rasch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Mit dieser Förderung von erneuerbarem Gas sinkt auch die Abhängigkeit von fossilem Gas z.B. aus Russland.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die gesetzliche Grundlage für die Einführung von Herkunftsnachweisen (HKN) für flüssige oder gasförmige Energieträger, die im Wärme- und Mobilitätsbereich eingesetzt werden (Brenn- und Treibstoffe), stellt Artikel 9 Absatz 5 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) dar: Demnach kann der Bundesrat neben der Elektrizität "auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas".

Das Bundesamt für Energie (BFE) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist derzeit an den Vorbereitungsarbeiten für ein Register mit entsprechenden HKN und bereitet die notwendigen Verordnungsänderungen vor. Das Register soll ab 1. Januar 2025 vorerst für erneuerbare gasförmige und flüssige Brenn- und Treibstoffe (inkl. Wasserstoff) in Betrieb gehen. Die Kosten für den Betrieb des Registers werden über Gebühreneinnahmen finanziert. Beim Aufbau des Registers wird die Kompatibilität mit EU-Registern sichergestellt. Das Anliegen der Motion ist damit bereits erfüllt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass virtuell über das Erdgasleitungsnetz in die Schweiz importiertes erneuerbares Gas nur an die Schweizer Klimaziele angerechnet und allenfalls von der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer befreit werden kann, falls das Exportland auf die ihm zustehende Emissionsreduktion verzichtet und der Schweiz überträgt (Postulatsbericht 13.3004 UREK-N "Internationaler Biogasmarkt im Brennstoffbereich", Kapitel 9).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Herkunftsnachweise bei Gas | Lexipedia | Lexipedia