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23.3377 · Postulat · 2023-03-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu untersuchen wie in Anbetracht der Knappheit bezahlbarer Wohnungen die effiziente Nutzung des Wohnraums gefördert werden kann und welchen Beitrag hierbei insbesondere folgende Massnahmen leisten können:

1. Recht auf Wohnungstausch ohne Mieterhöhung, wenn dadurch Belegung verbessert wird,

2. Mindestbelegung als Auflage für Neubauten im urbanen Raum

3. Berücksichtigung von Belegung bei der Neuvergabe von Wohnungen,

4. Einschränkung von Zweitwohnungen in urbanen Zentren

Begründung

Die Leerwohnungsziffer nimmt seit Jahren wieder ab. Und schon lange explodieren die Mieten. Entsprechend ist es für viele Bewohnerinnen, insbesondere auch Familien schwierig, eine bezahlbare Wohnung in ihrer Wohn- oder Arbeitsgemeinde zu finden. Kurzfristig kann die bessere Nutzung des bestehenden Gebäudeparks einen wichtigen Beitrag leisten.

Gemäss BFS hat die Belegung der Wohnungen seit 1970 von 2,9 auf 2,2 Personen pro Wohnung abgenommen, für 4-Zimmer Wohnungen sank die Belegung in dieser Zeit von 3,4 auf 2,5 Personen pro Haushalt. Gemäss Datenportal Schweiz lässt sich diese auf die Unterbelegung vieler Haushalte zurückzuführen: So gibt es schätzungsweise 410 000 Haushalte, in denen nur 1 Person in einer Wohnung mit 4 oder mehr Zimmern wohnt. Und 360 000 Haushalte, wo ein Paar in einer Wohnung mit 5 oder mehr Zimmern wohnt. Zudem gibt es 100 000 Zweitwohnungen in den zehn grössten Städten. Dies zeigt das Potential an Wohnraum, das mit einer besseren Nutzung geschaffen würde. Doch bestehen heute leider viele Hürden, diese Unterbelegung zu verbessern.

Deshalb sind u.a. folgende Massnahmen zu prüfen:

- Wohnungstausch ohne Mietzinserhöhung, wenn die Belegung verbessert wird. z.B. ältere Paare, deren Kinder ausziehen, sollen die Möglichkeit haben, in eine kleinere Wohnung zu wechseln/die Wohnung zu tauschen zu den Mietkonditionen der jeweiligen Vornnieter.

- Mindestbelegung für Neubauten und Neuvermietungen: Es sind Wege zu prüfen, wie Gemeinden, welche von der Wohnungsknappheit stark betroffen sind, eine Mindestbelegung für Neubauten oder Neuvermietung verlangen können. - Einschränkung von Zweitwohnungen: Inden zehn grössten Städten bestehen 100 000 Zweitwohnungen. Das ist in Anbetracht des Wohnungsmangels störend und könnte analog zur Regelung für touristische Zentren eingeschränkt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Motion Sommaruga Carlo 23.3177 verfolgt ein ähnliches Anliegen. Grundsätzlich anerkennt der Bundesrat, dass es Fälle gibt, in denen die Bewohnerschaft aufgrund der nicht mehr optimalen Belegung Interesse an einem Wohnungswechsel hat, so beispielsweise nachdem die Kinder aus der Familienwohnung ausgezogen sind. Die an sich gute Idee eines Wohnungstausches stellt jedoch erstens einen beträchtlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters dar und zweitens erscheint die Umsetzung praktisch schwierig zu sein, da die Parteien, die einen Tausch vornehmen wollen, sich vorgängig über viele Detailfragen einigen müssten.

2. und 3. Eine Mindestbelegungsvorschrift als Auflage für Bauvorhaben und bei der Neuvergabe von Wohnungen würde einen starken Eingriff in die Eigentumsrechte darstellen und zu Mehraufwand bei der Vermietung führen. Dies würde sich negativ auf die Attraktivität der Erstellung von Wohnraum auswirken, was für das Ziel, genügend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, kontraproduktiv wäre. Zudem wäre die Umsetzung mit einem erheblichen Kontroll- und Verwaltungsaufwand verbunden. Im Übrigen ist die Anwendung von Belegungsrichtlinien nicht überall zweckmässig (z.B. bei Wohnungen mit 3 Zimmern und weniger).

Hingegen kennen zahlreiche gemeinnützige Wohnbauträger auf freiwilliger Basis Belegungsvorgaben. Mehr als zwei Drittel aller gemeinnützigen Mietwohnungen sind Belegungsvorgaben unterworfen. In den grossen Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner unterliegen gar rund 80 Prozent der gemeinnützigen Wohnungen Belegungsvorschriften (vgl. dazu Studie BWO "Vermietungskriterien der gemeinnützigen Wohnbauträger in der Schweiz, Daniel Blumer, 2012). Der durchschnittliche Wohnflächenverbrauch pro Kopf liegt bei gemeinnützigen Wohnbauträgern rund 20 Prozent unter dem durchschnittlichen Wohnflächenverbrauch aller Wohnungen.

4. Artikel 6 Absatz 1 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; SR 702) sieht vor, dass in Gemeinden, in denen der Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden dürfen. Das ZWG kommt nicht nur in touristischen Zentren zur Anwendung. Bei einem Anstieg auf über 20 Prozent würden die ZWG-Einschränkungen auch in anderen Gemeinden greifen. Es besteht also bereits jetzt eine schweizweit anwendbare Vorschrift, welche die Einschränkung von Zweitwohnungen zum Inhalt hat. Eine Anpassung, die für urbane Zentren strengere Vorschriften vorsieht, erscheint nicht zweckmässig. Hinzu kommt, dass aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 ZWG altrechtliche Wohnungen in ihrer Nutzung frei sind, sodass ein Verbot neuer Zweitwohnungen den Druck auf bestehende - oftmals günstigere als neu erstellte - Wohnungen erhöhen würde, was dem Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, zuwiderlaufen würde.

Keine der zehn grössten Städte in der Schweiz überschreitet bisher den 20-Prozent-Anteil. Die Mehrheit dürften aber einen zweistelligen Zweitwohnungsanteil aufweisen (zu den Gründen fehlender genauer Daten, vgl. Antwort zu Ip. 23.3355.Bastien Girod).

Die vorgeschlagenen Massnahmen sind daher nicht zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.