23.3885 · Interpellation · 2023-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Asylbereich bleibt Algerien das Land mit den meisten hängigen Fällen. Ihre Zahl nimmt ständig zu. Sie stieg von 647 am 31. Dezember 2022 auf 706 am 30. April 2023. Ausserdem scheint das Staatssekretariat für Migration nichts bezüglich der Rückführung von algerischen Asylsuchenden auf dem Seeweg unternommen zu haben, wie es die Motion 20.4477 verlangt. Es gibt zwei Erklärungen: Entweder verweigert der Bundesrat die Umsetzung dieser Motion, was aus demokratischer Sicht mehr als problematisch ist, oder Algerien verwehrt der Schweiz die Möglichkeit der Rückführung auf dem Seeweg.
Der Bundesrat ist jedoch folgender Ansicht: «Die Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich funktioniert mittlerweile nicht nur zufriedenstellend, sondern sehr gut“. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hat diese Einschätzung abgeschwächt, in dem sie betonte, man könne nicht von «perfekt» reden. Sie hat auch gesagt, dass Rückführungen nach Algerien mit Linienflügen von Basel aus stattfinden können.
Die Rückführungen nach Algerien werfen immer mehr Fragen auf, die bislang unbeantwortet blieben.
Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie schätzt der Bundesrat die Zusammenarbeit mit Algerien im Rückkehrbereich tatsächlich ein?
2. Stellt sich Algerien gegen Rückführungen auf dem Seeweg?
3. Seit wann finden von Basel aus Rückführungen nach Algerien statt?
4. Legt der algerische Staat Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl Staatsangehöriger pro Flug und der Anzahl Flüge pro Jahr fest, die die Schweiz organisieren darf?
5. Können Frankreich und andere europäische Länder solche Sonderflüge organisieren? Wenn nein, wieso nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Algerien im Rückkehrbereich wird durch das Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006 (RO 2007 6911) geregelt. Algerien steht in Bezug auf die Vollzugspendenzen an erster Stelle der Herkunftsstaaten und stellt für Bund und Kantone eine Priorität dar. In den vergangenen Jahren hat das EJPD enorme Anstrengungen unternommen, um die bilaterale Zusammenarbeit im Rückkehrbereich zu stärken. Der Erfolg dieser Bemühungen zeigt sich darin, dass die Identifizierung, die Beschaffung von Reisedokumenten und die Ausreiseorganisation heute einwandfrei funktionieren. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Mo. 23.3032 dargelegt hat, ist die Schweiz in der Lage, die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr auf allen Vollzugsstufen zu organisieren. Dazu gehören nebst der selbständigen und der begleiteten Ausreise auch Sonderflüge. Diese positive Entwicklung schlägt sich auch in den Statistiken nieder: Im Jahr 2022 organisierte das Staatssekretariat für Migration (SEM) 462 kontrollierte Ausreisen: 351 Personen kehrten freiwillig nach Algerien zurück, 111 Personen wurden zwangsweise rückgeführt. Dies entspricht einer Zunahme von 280 Prozent gegenüber 2019, dem Jahr vor der Schliessung der algerischen Grenzen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im laufenden Jahr setzt sich diese erfreuliche Entwicklung fort. Bis am 31. Mai sind 153 freiwillige Ausreisen und 71 Rückführungen erfolgt. Vor diesem Hintergrund bezeichnet der Bundesrat die Zusammenarbeit mit Algerien als sehr gut. Die hohe, aber stabile Zahl der Pendenzen im Rückkehrbereich spiegelt die hohe Anzahl eingereichter Asylgesuche wider (1360 Gesuche im Jahr 2022, 679 Gesuche bis am 31. Mai 2023).
2. Die Thematik der maritimen Rückführungen wurde 2022 mit Algerien anlässlich zweier Migrationsdialoge angesprochen. Im Verlauf der Gespräche gelang es aber, eine Einigung über eine für die Schweiz weit vorteilhaftere Form der Rückführung zu verhandeln: Algerien stimmte erstmals der Durchführung von Sonderflügen zu. Sonderflüge sind maritimen Rückführungen in jeder Hinsicht vorzuziehen: Sie sind deutlich kostengünstiger, weit weniger zeitaufwendig und zudem aus polizeilicher Sicht sicherer als maritime Rückführungen. Eine maritime Rückführungsoperation dauert rund drei Tage und erfordert die Zuführung der weggewiesenen Person an den entsprechenden Schweizer Flughafen, einen Zubringerflug an einen Flughafen in Meeresnähe, den Transfer an den Hafen, die Überfahrt auf der Fähre sowie den Rückflug der begleitenden Kantonspolizisten. Auch aus Sicht der Kantone sind Sonderflüge unbestrittenermassen die klar bevorzugte Option. Die Frage, ob maritime Rückführungen durchgeführt werden können, stellt sich somit nur dann, wenn keine Sonderflüge möglich sind. Die Schweiz führt seit 2023 Sonderflüge nach Algerien durch.
3. Die Direktflüge ab Basel-Mulhouse, die im März 2020 aufgrund der Massnahmen zur Pandemiebekämpfung ausgesetzt worden waren, konnten ab Juli 2022 wiederaufgenommen werden. Die entsprechenden Verhandlungen wurden noch vor dem Ausbruch der Pandemie Anfang 2020 in Alger erfolgreich abgeschlossen, die Umsetzung war aber erst ab 2022 möglich.
4. Das Rückübernahmeabkommen sieht keine besonderen Beschränkungen vor. Auf operativer Ebene können wegen der Sicherheitsanforderungen der Fluggesellschaften in der Regel maximal zwei Personen pro Linienflug rückgeführt werden. Bei Sonderflügen wird die Liste der Passagiere vom SEM und den algerischen Behörden einvernehmlich festgelegt. Formale Einschränkungen bestehen keine, da Sonderflüge nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, wenn die Wegweisung nicht mit weniger drastischen Mitteln vollzogen werden kann.
5. Der Bundesrat äussert sich nicht zu operativen Belangen, die andere Staaten allenfalls vereinbart haben.