23.3965 · Postulat · 2023-06-30
Departement des Innern
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit den Kantonen bezüglich der biologischen Hochsicherheitslabore zu prüfen:
1. wie die Aufsicht des Bundes über die Kontrolltätigkeit der Kantone verstärkt werden kann und dabei insbesondere zu klären, ob, Art und Umfang der Kontroll- und Meldepflichten, die die Kantone gegenüber dem Bund und in ihrer Vollzugstätigkeit haben, in der Rechtsordnung präzisiert werden müssen, und wie die zuständigen Bundesämter ihre Aufsichtsfunktion konsequenter wahrnehmen können;
2. wie der Vollzug seitens Kantone vereinheitlicht und verstärkt werden kann und zu diesem Zweck insbesondere
a. auf Minimalanforderungen der Kantone hinsichtlich Kadenz und Art der Inspektionen hinzuwirken, wenn notwendig durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage
b. zu prüfen, ob die personellen und fachlichen Ressourcen der Kantone hinsichtlich der Kontrolle biologischer Hochsicherheitslabore ausreichen und inwiefern allenfalls eine Unterstützung von Seiten des Bundes nötig ist resp. gesetzlich zu verankern wäre,
c. zu prüfen, ob die kantonalen Inspektionsteams grundsätzlich systematisch von ausserkantonalen Expertinnen oder Experten unterstützt werden sollen und ob dazu ein interkantonaler Expertenpool aufzubauen ist, und
d. zu prüfen, wie die Rechenschaftsablegung seitens der Hochsicherheitslabore vereinheitlicht werden kann;
3. wie die Vollzugsunterstützung des Bundes optimiert werden kann, insbesondere ob ergänzend zu den in Ziff. 2 genannten Massnahmen Empfehlungen für einheitliche Kontrollstandards erarbeitet werden und ob die bestehenden Vollzugshilfen überprüft und aktualisiert werden müssen;
4. wie der Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Kantonen gestärkt werden und wie die Teilnahme der Kantone an spezifischen Aus- und Weiterbildungen des Bundes gefördert werden kann;
5. wie in Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern Kontrolle und Aufsicht des Labors Spiez und des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) nach höchsten Standards ausgestaltet werden können, um der Vorbildfunktion des Bundes nachzukommen;
6. ob in Zusammenhang mit den erwähnten Verbesserungsmassnahmen Anpassungen in den einschlägigen Rechtsgrundlagen erforderlich sind.
Der Bundesrat wird ersucht, die Ergebnisse seiner Arbeiten in einem Bericht darzulegen.
Begründung
Im geltenden Recht liegt die Hauptverantwortung bezüglich der Sicherheit biologischer Hochsicherheitslabore primär bei den Betrieben und sekundär bei den Kantonen als Kontrollbehörden. Der Bund nimmt in diesem Bereich zurzeit nur eine subsidiäre Aufsichtsrolle wahr, indem er die Kontrolltätigkeit der Kantone beaufsichtigt (Art. 36, 38 und 41 Umweltschutzgesetz (USG), Art. 23 und 24 Einschliessungsverordnung (ESV)) und den rechtlichen Rahmen festlegt (Art. 74 Bundesverfassung, Art. 29b und 29f USG). Mit dem Betrieb der beiden eidgenössischen Hochsicherheitslabore der höchsten Sicherheitsstufe 4, dem Labor Spiez und dem IVI, nimmt der Bund zudem eine Vorbildfunktion ein.
Aus den Abklärungen der GPK-N zur Thematik des rechtlichen Rahmens für biologische Hochsicherheitslabore geht hervor, dass die Kantone ihre Kontrolltätigkeit über die biologischen Hochsicherheitslabore auf sehr unterschiedliche Weise ausüben, z.B. was die Kadenz der Inspektionen oder die für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellten Ressourcen angeht. Die Kommission stellt fest, dass diesbezüglich keine konkreten gesetzlichen Verpflichtungen auf Bundesebene bestehen. Die Aufsichtskompetenzen des Bundes über die Kontrolltätigkeit der Kantone sind zudem beschränkt: Aktuell gibt es keine Regeln bezüglich Art und Umfang der an den Bund zu meldenden Informationen und keine Verpflichtung der Kantone, die zuständigen Fachstellen des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten beizuziehen. Die Koordination und der Austausch der Informationen zwischen Bund und Kantonen über die Umsetzung der Gesetzgebung wird von den betroffenen Bundesbehörden zudem als «heterogen und teilweise unzureichend» beschrieben. Entsprechend haben die zuständigen Bundesämter ihre Aufsicht bisher zu zurückhaltend ausgeübt.
Aus diesen Gründen erkennt die GPK-N im Bereich der Aufsicht des Bundes über die Kontrolltätigkeit der Kantone grossen Verbesserungsbedarf. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials der Tätigkeit der biologischen Hochsicherheitslabore dringend sowohl die Kontrolltätigkeit der Kantone vereinheitlicht und verstärkt als auch die Aufsicht des Bundes intensiviert werden muss. In diesem Zusammenhang muss auch die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen geprüft werden.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.