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23.3989 · Interpellation · 2023-09-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In einer Medienmitteilung vom 3. Juli 2023 hat die Post angekündigt, ein Logistikunternehmen im Elsass übernehmen zu wollen. Mit 790 Mitarbeitenden an 17 Standorten in Frankreich, an drei Standorten in Luxemburg und einer Niederlassung in Polen handelt es sich – laut eigener Darstellung der Post – um «eines der wichtigsten Transportunternehmen zwischen Frankreich und der Schweiz». Die Firma soll selbständig bleiben, jedoch neu als 100-prozentige Tochter der Post. Ein Kaufversprechen wurde bereits unterzeichnet, die Übernahme ist für Herbst 2023 vorgesehen.

Die Post setzt damit eine Akquisitionsstrategie fort, die auf dem nationalen und internationalen Transportmarkt seit längerem zu beobachten ist. Betriebe – darunter Unternehmen, die nicht den besten Ruf geniessen – werden aufgekauft und unter gleichem Namen weitergeführt. Das Tätigkeitsfeld der Post erweitert sich dadurch erheblich, wie in einer weiteren Medienmitteilung vom 2. Dezember 2023 ausgeführt wird: «Denn für ihre Firmenkunden erledigt die Post weit mehr als die Lieferung von Gütern. Sie übernimmt für sie die Logistik von A bis Z: die Lieferung von Ersatzteilen, Retoursendungen, Aufstellservices, die Zwischenlagerung oder auch die Verzollung.» Als Folge entwickelt sich die Post – als Unternehmen des öffentlichen Rechts im alleinigen Eigentum des Bundes – immer stärker zu einer erdrückenden Konkurrenz im hart umkämpften privaten Transportsektor, der von relativ tiefen Margen geprägt ist. Problematisch ist dabei die faktische «Existenzgarantie» der Post, die es letztlich ohne Rücksicht auf allfällige finanzielle Verluste erlaubt, eine aggressive Übernahmestrategie zu betreiben und am Markt zugleich mit einer Tiefpreispolitik aufzutreten.

Seitens des Parlaments wurde die Tendenz der öffentlichen Dienste, der staatsnahen Betriebe und der eigenständigen öffentlichen Einrichtungen, vermehrt in Bereichen der Privatwirtschaft aktiv zu werden, mit mehreren Vorstössen thematisiert und kritisiert (vgl. etwa Ip. 22.3152 Bauer Philippe). In seinen Antworten verwies der Bundesrat jeweils auf die gültige Strategie für die bundesnahen Unternehmen und die darin enthaltenen Rahmenbedingungen, wonach es etwa der Post explizit erlaubt sei, sich an privaten Unternehmungen zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen?

1. Ist der Bundesrat noch immer überzeugt, dass es die richtige strategische Vorgabe ist, den bundesnahen Unternehmen eine Beteiligung an privaten Unternehmen ohne nennenswerte Überprüfung auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu erlauben, und falls ja: warum?

2. Wie beurteilt und rechtfertigt der Bundesrat das Risiko bzw. die Gefahr, dass die Post unter der geltenden Rechtsordnung, um den Ergebnisrückgang aus den traditionellen Kerngeschäften zu kompensieren und die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu betreiben, laufend private Firmen erwirbt, dadurch aber die KMU-Landschaft Schweiz erheblich konkurriert?

3. Inwiefern sind Logistikdienstleistungen «von A bis Z» wie etwa Lagerung und Verzollung vereinbar mit dem Unternehmenszweck nach Art. 3 des Postorganisationsgesetzes (POG; SR 783.1)?

4. Wie beurteilt der Bundesrat den einleitend beschriebenen Sachverhalt unter dem Aspekt der Wettbewerbsverzerrung, namentlich hinsichtlich der im Bericht «Staat und Wettbewerb: Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte» - welcher gemäss verschiedenen Stellungnahmen des Bundesrates nach wie vor Gültigkeit hat - beschriebenen Ursachen «Finanzierungsvorteile» und «Quersubventionierungen» (vgl. S. 9 ff.).

5. Wie stellt der Bundesrat beispielweise sicher, dass die faktische «Existenzgarantie» von der Post nicht dazu missbraucht wird, risikobehaftete Übernahmen zu tätigen und / oder marktunübliche Tiefpreise im Transportmarkt anzubieten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat steuert die Post mit strategischen Zielen, welche auch Vorgaben zu Kooperationen und Beteiligungen enthalten. Der Bundesrat ist nach wie vor von der Richtigkeit der entsprechenden Kriterien überzeugt. Welche Kooperationen und Beteiligungen die bundesnahen Unternehmen nach Massgabe dieser Vorgaben konkret eingehen, liegt grundsätzlich in der Verantwortung ihrer Führungsorgane. Es sei hier aber darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Übernahme der beiden Firmen KLARA und Livesystems beim BAKOM Aufsichtsbeschwerden hängig sind, welche sich mit Fragen zur rechtlichen Grundlage für wirtschaftliche Tätigkeiten der Post sowie den diesbezüglichen Ausichtskompetenzen befassen.In Übereinstimmung mit dem Aktienrecht und der Corporate Governance-Politik des Bundes greift der Bundesrat nicht in einzelne Geschäftsentscheidungen der bundesnahen Unternehmen ein. Es würde ihm somit nicht zustehen, vorgängig zu einer Firmenübernahme eine Überprüfung auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen durchzuführen. Die Wettbewerbsbehörden prüfen allerdings gestützt auf das Kartellgesetz mögliche Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen auf die Wettbewerbssituation, sofern die Aufgreifkriterien von Art. 9 Kartellgesetz (KG; SR 251) erfüllt sind. 2. Aus Sicht des Bundesrates ist die Unternehmensstrategie der Post, welche darauf abzielt, den Rückgang des Kerngeschäfts durch Expansion in angrenzende Geschäftsfelder auszugleichen, um auch in Zukunft die Grundversorgung – wie vom Gesetz gefordert – eigenwirtschaftlich erbringen zu können, nachvollziehbar. Mit den möglichen Konsequenzen einer solchen Strategie für den Privatsektor hat sich der Bundesrat in seinem Bericht aus dem Jahr 2017 «Staat und Wettbewerb: Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte» ausführlich auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang kann auch erwähnt werden, dass der Bundesrat kürzlich entschieden hat, eine Ergänzung der Corporate Governance-Leitsätze vorzunehmen, um den fairen Wettbewerb zwischen Bundesunternehmen und Privaten zu stärken (Umsetzung der beiden gleichlautenden Motionen 20.3531 Caroni und 20.3532 Rieder «Fairer Wettbewerb gegenüber Staatsunternehmen»). 3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Logistik-Angebote der Post wie z.B. Lagerung und Verzollung Dienstleistungen darstellen, die mit der Beförderung von Postsendungen und Stückgütern im In- und Ausland notwendigerweise zusammenhängen. Bei der Verzollung von Sendungen aus dem Ausland handelt es sich zudem um Bundesaufgaben, die der Bund an die Post übertragen hat. 4. und 5. Der Post ist gemäss Art. 19 Postgesetz (PG; SR 783.0) eine Quersubventionierung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung mit Erträgen aus dem Monopol untersagt. Insofern ist nach Einschätzung des Bundesrates sichergestellt, dass die Post im konkreten Fall keine unzulässige Quersubventionierung ausübt. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage liegt jedoch in der Kompetenz der zuständigen Marktaufsichtsbehörden.