23.4025 · Motion · 2023-09-20
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, damit verurteilte Straftäter mit Landesverweis und Personen in Ausschaffungshaft ihre Strafe in einem Drittstaat verbüsen. Und danach von dort in ihr Heimatland zurück geschafft werden.
Begründung
Nach dem Vorbild von Dänemark soll in einem Drittstaat z.B. Kosovo Gefängnisplätze geschaffen werden, damit verurteilte Straftäter mit Landesverweis dort ihre Strafe absitzen können und danach in ihr Herkunftsland ausgeschafft werden. Dies entlastetet die Schweizer Strukturen von Personen, welche sowieso die Schweiz verlassen müssen und hat ebenso ein Signal der abschreckenden Wirkung. Ein entsprechendes Abkommen mit einem Drittstaat ist auszuhandeln.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage des Vollzugs von Schweizer Strafurteilen in ausländischen Strafvollzugsanstalten hat das Bundesamt für Justiz 2015 ein Rechtsgutachten erstellen lassen (www.bj.admin.ch > Sicherheit > Straf- und Massnahmenvollzug > Publikationen). Dieses kommt zum folgenden Schluss: "Ein Strafvollzug in Drittstaaten ist grundsätzlich mit den von der Bundesverfassung und internationalen Menschenrechtsverträgen garantierten Grundrechten von Strafgefangenen nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist somit nicht befugt, den Strafvollzug in Drittstaaten durch Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen einzuführen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Strafvollzug in einem Drittstaat ausnahmsweise eine bessere Resozialisierung verspricht und damit im Interesse der verurteilten Person liegt; die verurteilte Person muss diesfalls dem Strafvollzug im Drittstaat zustimmen. Für solche Fälle bedürfte es eines dem Referendum unterstellten Staatsvertrags." Beim Strafvollzug in einer einzelnen Einrichtung in einem beliebig anderen Land als der Schweiz ist diese bessere Resozialisierung nicht gegeben. Die Kantone und weitere Organisationen unterstützen hingegen mit verschiedenen Projekten die Rückkehr von inhaftierten ausländischen Personen in ihr Herkunftsland, um deren Motivation zur Ausreise zu stärken und ihre Wiedereingliederung zu fördern. Solche Bemühungen erlauben in gewissen Fällen eine bedingte Entlassung, womit auch eine Ausschaffung aus der Schweiz schneller erfolgen kann. Im Übrigen besteht in der Schweiz kein genereller Entlastungsdruck. Dies zeigen die Daten aus dem «Monitoring Justizvollzug» des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug. Die Auslastungsquote der schweizerischen Justizvollzugsanstalten im Juli 2023 lag insgesamt bei 89% (2022 lag sie zwischen 85% und 89%).Die Ausschaffungshaft gemäss Artikel 76 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) wird von den Kantonen im Hinblick auf die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung bzw. der Landesverweisung angeordnet. Dabei ist bei den ausreisepflichtigen Personen oftmals eine Staatsangehörigkeits- und Identitäsabklärung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) notwendig mit dem Ziel, ein für die Rückkehr in das Heimatland gültiges Reisedokument erhältlich zu machen. Zu diesem Zweck sind auch Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen oder zentrale Identitätsbefragungen durch ausländische Delegationen im SEM notwendig. Deshalb wäre es im Hinblick auf den Vollzug der Ausschaffungshaft wenig zielführend, wenn sich die betroffenen ausreisepflichtigen Personen während der Phase der Identifzierung und Papierbeschaffung in einem Drittstaat aufhalten.Schliesslich wären die Vorbereitungsaufgaben und die Aushandlung des geforderten Staatsvertrags sowie die Kontrolle der ausländischen Einrichtung und die Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden äusserst aufwändig und daher unverhältnismässig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.