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23.4052 · Interpellation · 2023-09-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Versicherungspflicht im KVG erlischt mit dem Tode der versicherten Person. Gemäss BG Urteil 9C_268/2015 müssen Krankenkassen nach dem Tod einer versicherten Person die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit nach dem Todestag bis zum Ende des Monats zurückerstatten. Für die Dauer, bis wann diese Rückerstattung zu erfolgen hat, ist keine Frist definiert. Der Art. 90a KVV präzisiert lediglich, dass Versicherer für nicht geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden müssen und mehr als 3000 Franken betragen, Verzugszinsen entrichtet werden müssen (5%), sofern die Versicherer diese nicht innerhalb von sechs Monaten begleichen.

Für die Versicherten besteht hingegen eine unmittelbare Zahlpflicht der Krankenkassenprämien gemäss Art. 64a KVG: Begleicht die versicherte Person ihre Prämien nicht, folgt nach mindestens einer schriftlichen Mahnung bereits die Betreibung.

Wir haben Kenntnis davon, dass die Versicherer ihre Rückzahlpflicht sehr unterschiedlich handhaben – in einem konkreten Fall erfolgte die Rückzahlung erst nach zwei Jahren. Wegen dieser ungleichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  • Ist dem Bundesrat die Problematik bekannt?

  • Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass sowohl für Krankenkassen wie auch für Versicherte die gleichen Fristen für die Bezahlung ausstehender Beträge gelten müssen?

  • Ist der Bundesrat bereit, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, welche die Rückzahlpflicht wie auch die Verzugszinsen sowohl für Versicherte als auch Versicherer einheitlich handhabt?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt bei den Versicherern gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Stichproben-Prüfungen bei Audits durch. Dabei stellte es fest, dass die Versicherer die zu viel bezahlten Prämien nach den wegen Todesfällen erfolgten Mutationen den Begünstigten in der Regel mit dem nächsten Zahlungslauf zurückerstatten. Da es zu diesem Thema bisher auch kaum Anfragen von Versicherten oder Beschwerden gab, bestand für das BAG kein Anlass, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Das erwähnte Verhalten des Versicherers ist indes problematisch, und das BAG wird den Hinweis der Interpellantin ernst nehmen und auf diese Thematik dementsprechend achten. Der Versicherer ist verpflichtet, der versicherten Person nach schriftlicher Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
Nach einem Todesfall müssen die KVG-Versicherer Daten mutieren und gegebenenfalls die begünstigten Personen (bzw. die begünstigte Erbengemeinschaft) samt korrekter Kontoverbindung ermitteln, um zu viel bezahlte Prämien zurückzahlen zu können.
Diese Umstände vermögen die von Art. 64a KVG abweichende Regelung nach Art. 90a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zu erklären. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass es bei den Rückzahlungen der KVG-Versicherer, welche die Interpellantin thematisiert, regelmässig nur um einen Teil einer Monatsprämie geht. Dem Dargelegten zufolge sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, eine Gesetzesvorlage im Sinne der Interpellantin auszuarbeiten. Das BAG wird auf die Thematik aber in ihrerer Aufsichtstätigkeit achten.