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23.4053 · Motion · 2023-09-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll für alle Sozialversicherungen eine umfassende und gesamtheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren (eATSG) geschaffen werden.

Begründung

Zeitgemässe digitale Angebote im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen sind für die Schweiz von hoher Bedeutung. Dazu gehören auch die Sozialversicherungen. Für die Versicherten und ihre Arbeitgebenden sowie alle anderen Verfahrensbeteiligten sollen die Angebote in der Sozialversicherung auf Wunsch auch elektronisch zur Verfügung stehen.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über die Vorlage «Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule» (19.080) wurde vom Ständerat die Einführung einer neuen Norm vorgeschlagen, welche die Einführung des elektronischen Verfahrens zum Ziel hatte. Der Nationalrat lehnte als Zweitrat den vorgeschlagenen Gesetzesartikel mit der Begründung ab, dass diese Frage nicht nur die Ausgleichskassen, sondern alle Sozialversicherungen betreffe. Die Kommissionssprecherin im Nationalrat wies darauf hin: "Bezüglich dieser Absicht (eben die elektronische Kommunikation) bestand in Ihrer Kommission keine Differenz". Man wolle aber eine umfassende Lösung. Dies auch ".., weil der Bundesrat die Digitalisierung im Sozialversicherungsrecht umfassender und gesamtheitlich lösen möchte". Die Einführung eines einheitlichen elektronischen Sozialversicherungsverfahrens für alle Versicherungszweige entspricht dem erklärten Willen des Parlaments.

Es liegt nun ein konkreter Vorschlag des schweizweit anerkannten Verfahrensrechtlers Prof. Dr. Ueli Kieser vor, der aufzeigt, wie man mit einer Teilrevision das elektronische Verfahren in der Sozialversicherung (eATSG) umfassend und gesamtheitlich regeln kann und damit den politischen Auftrag erfüllt. Wir beauftragen den Bundesrat, eine entsprechende Revision des ATSG vorzulegen, welche die Frage der elektronischen Kommunikation in der Sozialversicherung umfassend und gesamtheitlich regelt.