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23.4056 · Motion · 2023-09-26

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so anzupassen, dass der Besatz mit Regenbogenforellen in Ausnahmefällen in Gewässern erfolgen kann, die stark beeinträchtigt sind, insbesondere aufgrund steigender Temperaturen oder des Auftretens von Bachforellenkrankheiten, und unter der Bedingung, dass ein Monitoring durchgeführt wird, das sicherstellt, dass die einheimische Fauna und Flora nicht gefährdet wird.

Begründung

Der Schweizerische Fischerei-Verband plädiert für eine vorsichtige Lockerung des Verbots, Flüsse mit Regenbogenforellen zu besetzen. Dieser Fischbesatz ist heute nur in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen erlaubt, und nur, wenn eine freie Migration verunmöglicht wird.

Nach Ansicht des Schweizerischen Fischerei-Verbandes sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, diesen Fischbesatz in bestimmten Abschnitten zuzulassen, in denen kein langfristiges Überleben der Bachforelle möglich ist. Eine Lockerung in Bezug auf die Regenbogenforelle wäre daher wünschenswert, insbesondere, um die Fischereivereine am Leben zu erhalten. Der Verband stellt nämlich fest, dass sich für die Fischerinnen und Fischer und ihre Vereine. die Frage nach dem Fortbestand der Flussfischerei stellt, insbesondere angesichts der aktuellen und zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Gewässerökologie.

Die Rede ist hier von einer vorsichtigen Lockerung der Politik in diesem Bereich, denn diese soll mit einem Monitoring einhergehen, das darauf abzielt, die möglichen Auswirkungen des Wiederbesatzes auf die heimische Flora und Fauna zu überwachen. Darüber hinaus wären solche Aussetzungen nur in Wasserläufen akzeptabel, in denen insbesondere aufgrund steigender Wassertemperaturen oder bei Bachforellenkrankheiten die weniger anspruchsvolle Regenbogenforelle gute Lebensbedingungen vorfinden würde.

Es würde genügen, in Anhang 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei unter der Überschrift "Zulässiges Anwendungsgebiet für die Regenbogenforelle (Oncorhychus mykiss)" den folgenden Text hinzuzufügen: Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen; Bergseen und alpine Staudämme ohne freie Fischwanderung in den Ober- und Unterlauf; stehende künstliche Gewässer, die speziell für fischereiliche Zwecke angelegt wurden; "ausnahmsweise in ökologisch stark beeinträchtigten Gewässern mit begleitendem Monitoring zur Abklärung der Bestimmungen von Art.6 Abs.2".

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Regenbogenforelle ist eine amerikanische Forellenenart. Sie wird in Schweizer Gewässer ausschliesslich zu angelfischereilichen Zwecken eingesetzt. In einigen Gewässern dürfen Regenbogenforellen gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) ohne Bewilligung besetzt werden (z.B. in geschlossenen Systemen wie Bergseen; vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c. der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei [VBGF, SR 923.01]). In anderen Gewässern ist ein Besatz zwar grundsätzlich möglich, bedarf aber einer Bewilligung des Bundes (z.B. Lungernsee, vgl. Art. 7 VBGF). Diese flexible Gesetzgebung und die daraus resultierende etablierte Praxis hat sich bewährt. Regenbogenforellen sind nicht standortreu, sondern wandern flussabwärts und flussaufwärts. Somit können sie sich im Gewässernetz ausbreiten. Eine Ausnahmeregelung für den Besatz mit Regenbogenforellen in stark beeinträchtigten Gewässern könnte daher Bachforellenbestände weitläufig beeinflussen. Im Rahmen der internationalen Biodiversitätskonvention wurde beschlossen, die Einbringung gebietsfremder Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, wo immer möglich und nötig zu verhindern und diese Arten zu kontrollieren oder zu eliminieren (vgl. Art. 8 Bst. h des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt, SR 0.451.43).Eine Lockerung der bestehenden Regelung des Besatzes der Gewässer mit Regenbogenforelle ist daher weder für die Angelfischerei noch für den Erhalt der Biodiversität zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.