23.4059 · Motion · 2023-09-26
Justiz- und Polizeidepartement
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt in der kommenden Evaluierung des Geldspielgesetzes die Situation im "Kleinspielbereich" dahingehend zu prüfen, dass in "tombola-freundlicher" Weise die kontroverse Auslegungsfrage über die Geltung von Gutscheinen als Sachpreise geregelt wird. Dadurch sollen ebenfalls die unterschiedlichen kantonalen Vollzugsbestimmungen auf ihre Praxistauglichkeit hin geprüft und im Sinne des Vereinswesens eine praxistaugliche Umsetzung des Geldspielgesetzes in allen Kantonen sichergestellt werden.
Begründung
Tombolas sind jene Lotterien, für welche der Bund am wenigsten Vorgaben macht und weite Teile der Regelung den Kantonen überlässt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Geldspielgesetz). Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Frage 23.7018 wird festgehalten, dass in Bezug auf Tombolas die gesetzlichen Vorgaben insbesondere sicherstellen sollen, dass die Erträge tatsächlich in die veranstaltenden Vereine fliessen und nicht zu anderen Akteuren ohne gemeinnützigen Zweck. Weiter kennt der Bundesrat die Wichtigkeit von Tombolas zur Finanzierung von gemeinnützigen Vereinen (Antwort zur Frage 23.7031). Offensichtlich besteht also insofern Übereinstimmung, als dass mit Tombolas ein Zustupf für Vereine ermöglicht werden soll.
Nebst den verschiedenen kantonalen Regelungen kommt der erschwerende Umstand hinzu, dass die Frage, wann Gutscheine noch als Sachpreise gelten, einer kontroversen Rechtsauslegung unterliegen und die Geldspielaufsicht die Kantone darauf hingewiesen hat, dass Gutscheine bei Tombolas unzulässig seien.
Der Bundesrat hat jedoch in seinen jüngsten Antworten in Aussicht gestellt, das Geldspielgesetz einer Evaluierung zu unterstellen (Antwort auf die Frage 23.7031). Falls die Situation angezeigt sei, könne im Rahmen dieser Evaluation auch die Situation im Kleinspielbereich geprüft werden. Aufgrund der Rückmeldungen aus gewissen Kantonen, ist mit Blick auf die Unterstützung der Vereine nicht nur eine Überprüfung angezeigt, sondern eine Gesetzesrevision. Gerade eben die verschiedenen kantonalen Vollzugsregelungen sowie die kontroverse Auslegungsfrage über die Geltung von Gutscheinen als Sachpreise führen ganz offensichtlich zu einer Überregulierung - und dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers in der Umsetzung des Geldspielgesetzes entsprechen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
In seinen Stellungnahmen vom 18. Mai 2022 und vom 24. August 2022 zu den Interpellationen 22.3340 «Ist der Schutz von Spielerinnen und Spielern drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes wirklich besser geworden?» und 22.3844 «Evaluation des Geldspielgesetzes. Die richtigen Fragen stellen, um die richtigen Massnahmen zu ergreifen» hat sich der Bundesrat für eine Evaluation des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ausgesprochen. Der Bundesrat erkennt ebenfalls die Wichtigkeit von Tombolas zur Finanzierung von gemeinnützigen Vereinen. Deshalb hat er auch in seinen Antworten vom 6. März 2023 und vom 18. September 2023 auf die Fragen 23.7017 «Schutz vor Suchtpotential von Vereinstombolas gefährdet Vereinsfinanzen», 23.7031 «Wird das Lotto im Sääli verunmöglicht?» und 23.7535 «Evaluation des Geldspielgesetzes: Welche Zukunft haben die Kleinlotterien?» betont, dass im Rahmen der Evaluation, sofern angezeigt, auch die Situation im Kleinspielbereich geprüft werden könne. Die Evaluation des Geldspielgesetzes ist in Erarbeitung. Unter der Federführung des Bundesamtes für Justiz (BJ) wird dabei eine Gruppe eingesetzt, die den Prozess in fachlicher Hinsicht begleitet. Diese Begleitgruppe setzt sich aus Vertretern der eidgenössischen und interkantonalen Aufsichtsbehörden, der kantonalen Vollzugsbehörden, der Sozialversicherungen und der Spielveranstalter zusammen. Ob Kleinspiele ebenfalls im Rahmen der Evaluation diskutiert und als Thema berücksichtigt werden, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch offen. Vor diesem Hintergrund ist es daher noch zu früh für den Bundesrat, bereits konkrete Gesetzesänderungen vorzuschlagen, indem er mögliche Evaluationsergebnisse vorwegnimmt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.