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23.4077 · Interpellation · 2023-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit ihrer Gründung im Jahr 1972 war die Nagra gemäss ihren Statuten in erster Linie mit der Suche nach Standorten für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle betreut. Dies ändert sich mit der Statutenänderung vom 30.06.2023 und dem Eintrag beim Handelsregister (SHAB Nr 91 vom 11.05.2023, bzw. Tagesregister-Nr. 11905 vom 22.08.2023) welcher einleitend festhält: «Die Genossenschaft bezweckt als Selbsthilfeorganisation der Genossenschafter die Errichtung und den Betrieb von Lagern für radioaktive Abfälle und der dazu notwendigen Anlagen».

Bis anhin wurden radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken einzig durch die Werke selbst, durch die ZWILAG und in beschränktem Masse durch das PSI manipuliert und behandelt. Mit der erwähnten Statutenänderung wird die Nagra nun auch mit dem Umgang mit radioaktiven Abfällen betraut.

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantowrten:

  1. Fällt die Nagra damit unter die Bewilligungspflicht gemäss KEG § 6 und 7?

  2. Ist das ENSI neu Überwachungsbehörde der Nagra?

  3. Betrifft diese Überwachung alle Tätigkeitsbereiche der Nagra?

  4. Wem wird künftig für die Endkonditionierung der Abfälle und deren Transport an einen Lagerstandort verantwortlich sein?

  5. Ab wann, wo und unter welcher Aufsicht gehen radioaktive Abfälle aus den Werken oder der ZWILAG formell an die Nagra über?

  6. Wer ist nach dieser Übergabe Besitzer der Abfälle?

  7. Wer ist nach deren allfälligen Erteilung Inhaber der Rahmenbewilligung für das (die?) geologische(n) Tiefenlager.

  8. Welche regulatorischen Änderungen (Gesetze, Verordnungen) werden durch diese Wechsel erforderlich?

Stellungnahme des Bundesrates

Der zitierte Zweck-Satz aus dem erwähnten Handelsregistereintrag besteht bereits seit der Gründung der Nagra im Jahr 1972 in den Nagra-Statuten. Der grundsätzliche Zweck der Nagra hat sich 2023 nicht verändert. Die Statutenänderung von 2023 betrifft lediglich eine Erweiterung der Kompetenzen. Neu kann die Nagra z. B. Tochtergesellschaften errichten oder Grundeigentum erwerben. Diese Anpassung erfolgte im Hinblick auf die künftige Realisierung eines geologischen Tiefenlagers. Die gestellten Fragen basieren deshalb auf einer unzutreffenden Annahme. Es gibt aufgrund der besagten Statutenanpassung der Nagra keinerlei Änderungen im Umgang mit radioaktiven Abfällen. Dennoch beantwortet der Bundesrat die gestellten Fragen wie folgt.1. Die Nagra geht nicht mit Kernmaterialien um, weshalb sie keine Bewilligung nach Artikel 6 und 7 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) benötigt.2., 3. Übt die Nagra Tätigkeiten aus, die unter die Kernenergie- und Strahlengesetzgebung fallen, so ist die Aufsichtsbehörde hierfür das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI). Bei nicht-radiologischen Fragen zieht das ENSI bei Bedarf Fachstellen des Bundes und des jeweiligen Standortkantons bei.4. Die Endkonditionierung von Abfällen findet gegenwärtig in den Kernkraftwerken, am Paul Scherrer Institut (PSI) und hauptsächlich im zentralen Zwischenlager (Zwilag) statt. Diese Endkonditionierung unter Aufsicht des ENSI hat so zu erfolgen, dass die radioaktiven Abfälle transport-, zwischen- und endlagerfähig sind. Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen (Artikel 31 Absatz 1 KEG). Es ist gegenwärtig noch offen, welche Betreiberorganisation in Zukunft die Endkonditionierung der Abfälle und deren Transport an einen Lagerstandort übernehmen wird.5. Die Entsorgungspflichtigen geben im Entsorgungsprogramm Auskunft über den Zeitverlauf und die Abfolge der Transporte zum geologischen Tiefenlager. Es wird alle fünf Jahre aktualisiert und vom ENSI und dem Bundesamt für Energie (BFE) geprüft. Die Aufsicht über die Transporte obliegt dem ENSI. Es ist zurzeit offen, ob die radioaktiven Abfälle dereinst an die Nagra übergeben werden.6. Sobald der Betreiber des geologischen Tiefenlagers die tatsächliche Gewalt über die radioaktiven Abfälle hat, gehen diese in dessen Besitz über (vgl. Artikel 919, Absatz 1, Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210).7. Die Rahmenbewilligung kann dem Gesuchsteller bei gegebenen Voraussetzungen erteilt werden. Die Rahmenbewilligung legt den Bewilligungsinhaber fest. Eine nachträgliche Übertragung der Rahmenbewilligung an einen neuen Inhaber ist möglich.8. Aufgrund der in der Interpellation erwähnten Nagra-Statutenänderung sind keine regulatorischen Änderungen erforderlich.