Lexipedia

23.4086 · Interpellation · 2023-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss dem Luftfahrtgesetz (LFG) können ausländischen Fluggesellschaften Betriebsbewilligungen und Streckenkonzessionen für die Schweiz erteilt werden. Artikel 32 LFG präzisiert in Bezug auf den innerschweizerischen Luftverkehr, dass dieser grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten ist. Aufgrund der Formulierung mit dem Wort «grundsätzlich» besteht folglich die Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren.
Im Jahr 2023 zeigte sich einmal mehr, wie fragil die Bahn- und Autobahnverbindungen zwischen dem Kanton Tessin und der übrigen Schweiz sind. Diese Problematik ist seit Jahrzehnten bekannt. Umso mehr ist ein komplementärer Ansatz nötig, der alle Verkehrsträger berücksichtigt. Der Faktor Luftverkehr wurde diesbezüglich in den letzten Jahren weitgehend vernachlässigt. Es ist bekanntlich praktisch unmöglich, an einem Tag vom Tessin in die Städte der Romandie zu pendeln und umgekehrt, da dafür trotz der Kleinräumigkeit der Schweiz im Zug oder im Auto 4–6 Stunden pro Strecke benötigt werden. Trotzdem bestehen dynamische Beziehungen zwischen den Regionen, beispielsweise in den Bereichen Bildung und Forschung, Bankenwesen, Treuhand- und Rechtswesen und Kultur. Die derzeitige zusätzliche Verlängerung der Reisezeiten hat negative Folgen. Gegenwärtig scheint eine Flugverbindung zwischen dem Tessin und der Westschweiz nur unter Beteiligung ausländischer Fluggesellschaften möglich zu sein. Da auf dem innerschweizerischen Markt keine Akteure verfügbar sind, muss über Ausnahmen vom Verbot des innerschweizerischen Luftverkehrs für ausländische Unternehmen nachgedacht werden, wie sie das LFG zulässt.
1. Unter welchen Voraussetzungen könnte eine ausländische Fluggesellschaft die Bewilligung dafür erhalten, für innerschweizerische Flüge den Flughafen Lugano-Agno zu bedienen? Ist die nach Artikel 32 LFG mögliche Ausnahmeregelung festgelegt? Falls nein, ist der Bundesrat bereit, Artikel 32 LFG entsprechend zu präzisieren?
2. Ist der Bundesrat bereit, die Gewährung einer Ausnahme zu prüfen, wenn ihm ein konkretes Projekt vorliegt, dies im Interesse der Komplementarität von Strasse, Schiene und Luftverkehr und mit dem Ziel, die Romandie und das Tessin einander anzunähern?
3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Distanz zwischen dem Tessin und der Westschweiz mit Blick auf eine gemeinsame wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung im Interesse des ganzen Landes durch regelmässige Flugverbindungen teilweise verringert werden könnte?
4. Sollte eine Flugverbindung Lugano–Genf nicht zwingend Bestandteil der Vision sein, die der Bund für die Luftfahrtentwicklung hat?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Art. 32 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) dürfen grundsätzlich nur schweizerische Unternehmen gewerbsmässig Personen oder Güter zwischen zwei Orten in der Schweiz befördern – soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen. Es besteht kein weiterer Spielraum für Ausnahmen gemäss dem aktuellen Wortlaut des Artikels. Die Umsetzung der staatsvertraglichen Verankerung der gegenseitigen Kabotage – also dem Recht, Passagiere, Post und Fracht innerhalb eines Drittstaates zu befördern – wird derzeit von der EU blockiert. 2.-4. Eine gute Verkehrsanbindung der verschiedenen Regionen der Schweiz liegt im Interesse des Bundes. Allerdings hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass gewisse Inlandflugstrecken auf Dauer nicht rentabel betrieben werden können. Innerhalb der Schweiz wird zurzeit nur die Strecke Genf-Zürich regelmässig angeboten, wobei ein Grossteil der Passagierinnen und Passagiere in Zürich oder Genf auf Anschlussverbindungen umsteigt. In seinem Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz (Lupo 2016) misst der Bundesrat der aktiven Förderung von innerschweizerischen Luftverkehrslinien angesichts der zurückzulegenden Distanzen und des gut ausgebauten Bahn- und Strassennetzes keine Priorität bei.