23.4096 · Interpellation · 2023-09-27
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht, das Parlament über das Verfahren zu informieren, das befolgt wird, wenn es um den Beitritt der Schweiz zu einem internationalen Abkommen oder Vertrag geht.
In diesem Bericht soll er insbesondere folgende Fragen beantworten::
a) Wie sieht das formelle Verfahren aus, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob die Schweiz an der Ausarbeitung eines internationalen Abkommens mitwirken und/oder es unterzeichnen soll?
b) In welcher Form ist dieses Verfahren festgelegt (interne Notiz, Reglement, Gesetz usw.)
c) Welche Akteure (Mitglieder der Regierung oder des Parlaments, Akteure aus Wirtschaft oder Zivilgesellschaft usw.) werden eingeladen, an den Diskussionen und/oder der Entscheidungsfindung teilzunehmen?
d) Zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Stadium der Diskussionen werden diese Akteure einbezogen?
e) Wie stark werden sie einbezogen? Wofür sind sie zuständig und welchen Einfluss können sie ausüben?
f) Hält der Bundesrat das derzeitige Verfahren für zufriedenstellend? Wenn nein, gedenkt er, Korrekturen vorzunehmen? Und wenn ja, welche Korrekturen und in welchem Zeitraum?
Stellungnahme des Bundesrates
Das System ist breit abgestützt zwischen den Gewalten und bewährt sich. Neue Formen (Soft Law) bringen neue Herausforderungen. Darum wurden die Mitwirkungsmöglichkeiten der Kantone und des Parlaments ausgebaut. a) und b) Gemäss Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung. Basierend darauf erteilt somit grundsätzlich der Bundesrat Verhandlungsmandate für die Ausarbeitung eines völkerrechtlichen Vertrags. Der Entscheid über die Unterzeichnung von Verträgen, unter Vorbehalt der Ratifikation bzw. der parlamentarischen Genehmigung, obliegt dem Bundesrat (Art. 184 Abs. 2 BV). Nach der Verhandlung bzw. Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrags greifen die ordentlichen verfassungs- und gesetzesrechtlichen Genehmigungskompetenzen. Sofern nicht eine formellgesetzliche Kompetenzdelegation an den Bundesrat oder eine Ermächtigung aufgrund eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrages besteht oder es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt, ist eine Genehmigung durch das Parlament vorgesehen (Art. 7a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG, SR 172.010).c) Weitere Akteure sind die für die Aussenpolitik zuständigen parlamentarischen Kommissionen (APK), die Kantone, die politischen Parteien sowie andere interessierte Kreise (bspw. Verbände oder Nichtregierungsorganisationen), je nach Wichtigkeit und Gegenstand des Vertrags.d und e) Die APK werden gemäss Art. 152 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) durch den Bundesrat «regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen» informiert. Sie werden vom Bundesrat zu wesentlichen Vorhaben gemäss Art. 152 Abs. 3 und 4 ParlG sowie Art. 5b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) konsultiert. Die Informations- und Konsultationspflichten umfassen auch den weiteren Fortgang solcher Vorhaben. Die APK können gemäss Art. 152 Abs. 5 ParlG eine Information oder Konsultation vom Bundesrat verlangen.Das Vernehmlassungsverfahren ist für Kantone, politische Parteien und interessierte Kreise in Art. 147 BV verankert. Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren. Die Teilhabe der Kantone wird im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK, SR 138.1) konkretisiert. Der Bundesrat wählt den Zeitpunkt, welcher in der jeweiligen Sache am geeignetsten erscheint, um den vom Gesetz definierten Zweck (Art. 2 Vernehmlassungsgesetz; VlG, SR 172.061) zu erfüllen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet (Art. 8 Abs. 1 VlG). Gemäss ständiger Praxis kann das Vernehmlassungsverfahren bereits vor der Erteilung des Verhandlungsmandats und bis nach der Unterzeichnung unter Ratifikationsvorbehalt durchgeführt werden.f) Der Bundesrat erachtet die rechtlichen Grundlagen für den Einbezug von Parlament, Kantonen und anderen Akteuren bei der Aushandlung von Verträgen als zweckmässig. Gerade die Mitwirkungsrechte des Parlaments wurden in der Vergangenheit verschiedentlich gestärkt (vorläufige Anwendung und dringliche Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen, Soft Law).