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23.4180 · Motion · 2023-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt,

- die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Versicherungsvermittlungstätigkeit unabhängig von der Branchenvereinbarung Vermittler (BVV) der Krankenversicherungen nach KVAG und VAG geregelt wird (insbesondere Verbot von Kaltakquise und Deckelung Provisionszahlungen),

- Kaltakquise zu verbieten,

- Provisionszahlungen im Bereich Grundversicherung auf 50 Franken zu begrenzen,

- Provisionszahlungen im Bereich Zusatzversicherung auf sechs Monate zu beschränken,

- eine unabhängige und von den Versicherern finanzierte Meldestelle zu errichten, welche die ihr von Konsumentinnen und Konsumenten gemeldete Fälle abklärt und bei Verdacht auf Regelverletzung den Aufsichtsbehörden BAG und FINMA meldet.

Begründung

Per 1.9.23 haben die Krankenkassenverbände curafutura und santesuisse die neue Branchenvereinbarung Vermittler (BVV) der Krankenversicherungen nach KVAG und VAG in Kraft gesetzt. Die neue BVV fällt in zwei wesentlichen Bereichen massiv schwächer aus als die bisher gültige: So wird die externe Aufsichtskommission durch eine interne Meldestelle ersetzt, welche weder Sanktionen aussprechen noch die Behörde über Verstösse informieren kann. Zudem entfällt eine klare Obergrenze für Entschädigungen im VAG/VVG-Bereich, was überhöhte Provisionszahlungen für Kranken-Zusatzversicherungen zur Folge haben kann.

Diese überhastete Anpassung der BVV ist nicht zufällig. Am 26.9.23 kam es - wie befürchtet - zu massiven Krankenkassenprämien-Aufschlägen von durchschnittlich 8.7 Prozent. Daher wird das Vermittlergeschäft mit der Abwerbung der Versicherten und damit einhergehend dem Verkauf von Kranken-Zusatzversicherungsprodukten auf Hochtouren laufen:

Diese Entwicklungen zeigen: Die Regulierung der Versicherungsvermittlungstätigkeit darf nicht vollumfänglich den Versicherern überlassen werden. Kaltakquise gehört verboten und Provisionszahlungen müssen beschränkt werden.

Zudem soll eine Meldestelle bezeichnet werden, welche Meldungen aller Personen und Akteure entgegennimmt, die von Verstössen gegen die Verhaltenspflichten betroffen sind. Diese Stelle müsste mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, damit sie den Sachverhalt abklären, den Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren und den zuständigen Behörden allfällige Sanktionen beantragen kann.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Unerwünschte Anrufe und Vermittlerprovisionen sind ein Ärgernis für die Bevölkerung. Der Bundesrat versteht den Wunsch der Motionärin, der Vermittlertätigkeit in der Krankenversi-cherung klare Grenzen zu setzen. Das Parlament hat beschlossen, die Versicherer diesen Bereich selbst regeln zu lassen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Bundesrat künftig auf Gesuch der Versicherer hin die Regelung zur Tätigkeit der Versi-cherungsvermittlerinnen und -vermittler auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklä-ren. Ob weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind für eine einheitliche Regelung der Versicherungsvermittlertätigkeit, hängt somit davon ab, ob die Versicherer ein entsprechen-des Gesuch einreichen werden.Die Motionärin schlägt vor, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Vermittlertätigkeit – insbesondere in Bezug auf das Verbot der Kaltakquise und die Deckelung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit – unabhängig von der Branchenvereinbarung der Versicherer zu regeln. Die Motion würde so zur Koexistenz von zwei Regelungen führen: die gesetzlichen Bestimmungen einerseits und die von den Versicherern aufgestellten Regeln andererseits. Dies würde unweigerlich Koordinationsprobleme mit sich bringen. Es würde sich auch die Frage stellen, welche Regelung anwendbar wäre, wenn beispielsweise die gesetzliche Definition der Kaltakquise nicht derjenigen der Versicherer entsprechen würde oder wenn die Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit in den beiden Regelungen nicht gleich wäre.Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Motion 23.4185 Gysi «Vermittlertätig-keit regeln und Kaltakquise verbieten» einfacher ist. Gemäss dieser Motion erhält der Bun-desrat eine subsidiäre Kompetenz in Fällen, in denen es den Versicherern nicht gelingt, eine Vereinbarung zu treffen, die allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Deshalb beantragt er die Annahme der Motion 23.4185 und die Ablehnung der vorliegenden Motion.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.