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23.4199 · Motion · 2023-09-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, an die EDK die folgenden Forderungen zu stellen:

  1. Vor dem Studienbeginn an der Pädagogischen Hochschule, also nach der obligatorischen Schulzeit und einem mindestens einjährigen Sozialeinsatz, müssen die Voraussetzungen einer zukünftigen Lehrperson für die Zyklen 1 und 2 in den Haupt- und den musischen Fächern (Bewegung/ Sport, Werken/ Gestalten/, Musik/ Singen) und mit einer Aufgabe, die mit einer Kindergruppe erfüllt werden muss, geprüft werden.

Begründung

Die Reformen zum HarmoS-Konkordat haben eine Verlängerung der Schulzeit von neun auf elf Jahre, der Früheinschulung von Vierjährigen und der gleichzeitigen Abschaffung des Kindergartens gebracht. Mit dem Lehrplan 21 und der damit höheren Präsenzzeit der Schulkinder, dem selbstgesteuerten Lernen, den Lehrmitteln, die ein Tablet verlangen, dem Frühsprachenlernen, der Kompetenzorientierung und der neuen Stellung der Lehrperson als Coach wurden von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) neue Eckwerte formuliert, erarbeitet und deren Umsetzung veranlasst.

Diese seit 2007 (HarmoS) und seit 2014 (LP 21) eingeführten einschneidenden Reformen zeigen nun in aller Deutlichkeit die negativen Folgen für die harmonische Entwicklung der Kinder. Anstatt eine glückliche, unbeschwerte Kindheit erleben zu können, leiden unzählige Kinder unter Überforderung, die sich in vielfältigen Leiden zeigen.

Deshalb liegt es nun wiederum an den kantonalen Erziehungsdirektoren, diese grossen Probleme an der Wurzel anzupacken und eine Korrektur der heutigen Lehrer/-innenbildung an den Pädagogischen Hochschulen herbeizuführen.

Damit die geeignetsten zukünftigen Lehrpersonen rekrutiert werden und diese in den Schuldienst eintreten können, braucht es ein neues Aufnahmeverfahren. Lehrpersonen müssen die Unterschiede in der motorischen, emotionalen, sozialen und kognitiven Entwicklung - insbesondere der Kinder im Zyklus 1 - kennen und diese nicht voreilig als Defizite einordnen. Lehrpersonen müssen so ausgebildet werden, dass sie Probleme einzelner Kinder oder solche, die durch die Konstellation in einer Klasse entstehen, selbst beheben können. Es kann nicht sein, dass fast 1/3 der Kinder Förderunterricht benötigt.

Wird den Lehrpersonen mehr Verantwortung übertragen, wird die Erziehungs- und Bildungsarbeit wieder zu einer höheren Anerkennung und Wertschätzung führen und an Attraktion gewinnen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die obligatorische Schule fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Die Anforderungen an die Ausbildung von Primarlehrpersonen sind im Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (Anerkennungsreglement EDK1) festgelegt. Der Bundesrat verfügt in diesem Bereich über keine Kompetenzen und kann deshalb auch keine Forderungen an die EDK auf Einführung von neuen Aufnahmeverfahren stellen.Die Zulassung zur Lehrpersonenausbildung setzt gemäss Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) und dem Anerkennungsreglement der EDK eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus. Das EDK-Anerkennungsreglement sieht eine generalistische Ausbildung für den Unterricht in sechs oder mehr Fächern vor. Insbesondere in der Erstsprache, in den Fremdsprachen, in Mathematik und Naturwissenschaften sowie in den musischen Fächern weisen Inhaberinnen und Inhaber der erwähnten Maturitäten eine vertiefte Grundbildung auf. Die während der Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen erworbenen fachdidaktischen Kompetenzen bauen auf dieser Grundbildung auf. Von den Studierenden wird daher bei Studienantritt eine breite Allgemeinbildung vorausgesetzt.Gemäss Informationen des Generalsekretariats der EDK sehen heute zudem alle Pädagogischen Hochschulen ein Berufseignungsabklärungsverfahren vor, wie dies vom EDK-Anerkennungsreglement vorgeschrieben wird (Art. 15). Auf diese Weise wird der verfassungsmässige Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung umgesetzt. Die Eignungsabklärungsverfahren an den Pädagogischen Hochschulen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, finden aber oft im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung statt.1 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4.2.2.10

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Die Ausbildung der Lehrpersonen für die Zyklen 1 und 2 muss der neuen Realität angepasst werden | Lexipedia | Lexipedia