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23.4227 · Motion · 2023-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die zwölfmonatige Karenzfrist für Kinder und Jugendliche unter zwanzig Jahren, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, aufgehoben wird.

Begründung

In der Schweiz haben Menschen mit einer Behinderung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Diese soll ihnen eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Heute entsteht der Anspruch auf eine Entschädigung frühestens nach Ablauf einer Karenzfirst (Wartefrist) von einem Jahr und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 42 Absatz 4 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung aufgeführt: «[...] Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat[.]» Doch für Fälle, in denen die vorausgesetzte Hilflosigkeit schon vor Vollendung des ersten Lebensjahrs entsteht, sieht Artikel 42bis Absatz 3 Folgendes vor: «Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.». Anders gesagt entfällt die Karenzfrist, wenn die Hilflosenentschädigung für Kinder unter einem Jahr beantragt wird. Für ältere Kinder und ihre Familie gelten die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene und sie müssen zwölf Monate warten, bevor sie die Entschädigung in Anspruch nehmen können. Während davon ausgegangen werden kann, dass viele der erwachsenen und finanziell unabhängigen Bezügerinnen und Bezüger diese Karenzzeit voraussehen und mit anderen Mitteln überbrücken können, z. B. mit anderen Versicherungen wie der Erwerbsausfallversicherung, sieht die Situation bei Familien, die sich um ein hilfloses Kind kümmern müssen, ganz anders aus. In der Mehrheit der Fälle sieht sich die Mutter gezwungen, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, ohne dabei in den Genuss eines entsprechenden finanziellen Ausgleichs zu kommen.

Es scheint daher notwendig, einen gerechteren Ausgleich bei der Betreuung der schwächsten Personen in unserer Gesellschaft, insbesondere der jungen Menschen und ihrer Familie, zu schaffen. Ich beauftrage daher den Bundesrat, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Karenzfrist von einem Jahr für Personen unter zwanzig Jahren gestrichen wird, sodass sie rasch betreut werden können und nicht noch mit zusätzlichen, insbesondere finanziellen, Problemen konfrontiert sind.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Als hilflos gelten gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen. Ist der Hilfebedarf nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen oder nur vorübergehend, liegt demnach keine Hilflosigkeit vor.In der IV dient die Wartezeit von einem Jahr dazu abzuklären, ob der Bedarf an Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung dauerhaft ist. Besonders wichtig ist die Wartezeit bei Minderjährigen, bei denen der Hilfebedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind beurteilt wird. Denn Kinder weisen nicht selten Entwicklungsverzögerungen beim Erwerb von motorischen (Laufen, Feinmotorik) oder sozialen Fähigkeiten (Sprache, Hygiene) auf. Da die Entwicklung eines Kindes nie linear verläuft, kann mit der einjährigen Wartezeit festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um eine Verzögerung handelt oder ob sich eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung abzeichnet. Ohne die Ausnahmeregelung für unter einjährige Kinder wären diese systematisch vom Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) ausgeschlossen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, bei denen von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Kinder auf dauerhafte Hilfe angewiesen sein werden, und darf nicht auf alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren ausgeweitet werden. Nach dem vollendeten 18. Altersjahres wird die HE für Minderjährige in jedem Fall durch eine HE für Erwachsene ersetzt, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Mit der Forderung, die einjährige Wartezeit für Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren abzuschaffen, beschränkt sich die Motion daher nicht nur auf die HE für Minderjährige. Die per 1. Juli 2021 eingeführte Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen (Art. 16n ff. des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz; SR 834.1), hat für betroffene Eltern eine deutliche Verbesserung gebracht. Ihr Verdienstausfall infolge Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der für den Anspruch auf eine HE geltenden Wartezeit wird damit bereits kompensiert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Hilflosenentschädigung. Streichung der Karenzfrist für Personen unter zwanzig Jahren mit einer chronischen Krankheit | Lexipedia | Lexipedia