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23.4260 · Interpellation · 2023-09-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 18. Juni 2023 das Klimaschutz-Gesetz angenommen und sich damit zu verbindlichen Klimazielen und zum Pariser Klimaabkommen bekannt. Von besonderer Bedeutung für den Schweizer Finanzplatz ist Artikel 9 des Klimaschutzgesetzes. Dieser verpflichtet den Bund, dafür zu sorgen, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissions­armen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leistet. Wie der Bundesrat in seinem Bericht «Die Schweizerische Nationalbank und die Nachhaltigkeitsziele der Schweiz» in Erfüllung des Postulats 20.3012 der WAK-N dargelegt hat, berücksichtigt die Schweizerische Nationalbank (SNB) bei ihrer Anlagepolitik grundlegende Normen und Werte der Schweiz, wobei sie sich bei deren Beurteilung auf die von der Schweiz ratifizierten Konventionen und internationalen Vereinbarungen, wie z.B. das Pariser Klimaabkommen, stützt. Der Bericht besagt auch, dass «davon auszugehen ist, dass wenn z.B. das Pariser Klimaübereinkommen dazu führt, dass in der Schweiz Erdölheizungen (bestehende und neue) verboten werden, die SNB sich überlegen würde, Unternehmen, die Erdöl zu Heizzwecken produzieren, aus ihrem Anlageuniversum auszuschliessen». Seit der Verabschiedung des Berichts haben verschiedene Kantone (Glarus, Basel-Stadt, Zürich) entschieden, den Einbau neuer fossilen Heizungen zu verbieten.

Ich ersuche den Bundesrat vor diesem Hintergrund um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Welche Bedeutung haben das Ja zum Klimaschutz-Gesetz und die jüngsten klima- und energiepolitischen Entscheide auf kantonaler Ebene auf die «grundlegenden Werte und Normen der Schweiz», an welchen sich die SNB bei ihrer Anlagepolitik orientiert?

  2. Besteht aus Sicht des Bundesrates kein Kohärenz- und Glaubwürdigkeitsproblem für die Schweiz, wenn der Schweizer Finanzplatz per Gesetz einen effektiven Beitrag zur Erreichung des Netto-Null-Ziels leisten muss, die SNB sich aber nicht am Netto-Null-Ziel ausrichtet?

  3. Welche Möglichkeiten sieht er, um die Geld- und Währungspolitik der SNB mit dem klimapolitischen Willen der Schweizer Bevölkerung in Übereinstimmung zu bringen?

Begründung

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Stellungnahme des Bundesrates

Das Klimaschutz-Gesetz (KIG) tritt voraussichtlich am 1.1.2025 in Kraft und ist ab dann geltendes Recht. Damit ist das Ziel von Netto-Null Emissionen bis 2050 erstmals in einer Schweizer Rechtsnorm festgehalten. Das KIG bringt Werte des Gesetzgebers zum Ausdruck. Das Ziel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse (Art. 9 KIG) verpflichtet primär den Bund, Massnahmen zu ergreifen, was in der Formulierung «der Bund sorgt dafür…» zum Ausdruck kommt. Die SNB ist nicht mit dem Bund gleichzusetzen. In dem von der Interpellantin erwähnten Bericht des Bundesrates (Bundesrat 2022) «Die Schweizerische Nationalbank und die Nachhaltigkeitsziele der Schweiz» vom 26.10.2022 werden das Mandat der SNB und die diesem zu Grunde liegenden Rechtsnormen dargelegt. Diese Rechtsnormen und auch das Mandat der SNB werden durch das KIG nicht verändert.Das aus Verfassung und Nationalbankgesetz abgeleitete Mandat der SNB ist die «Gewährleistung der Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung». Stabile Preise sind eine wesentliche Grundlage für den sozialen Frieden, für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Die SNB hat vom Gesetzgeber keinen Auftrag für die Verfolgung weiterer (wirtschafts-)politischer oder anderer gesellschaftlicher Ziele des Bundesrates oder des Parlamentes. Durch diese Auftragsbeschränkung lässt sich auch die Unabhängigkeit der SNB rechtfertigen und es werden Zielkonflikte vermieden (vgl. hierzu Bundesrat 2022; S. 21 Kasten 5). Die klare Teilung der Aufgaben und der Zuständigkeiten zwischen Nationalbank, Bundesrat und Parlament erachtet der Bundesrat nach wie vor als ordnungspolitisch notwendig. Ad 1. Bereits heute berücksichtigt die SNB im Rahmen ihres Mandats und ihrer verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit bei der Anlagebewirtschaftung die Werte, die sich aus den von der Schweiz ratifizierten Konventionen und internationalen Vereinbarungen wie auch aus der Schweizerischen Gesetzgebung ableiten lassen (vgl. Richtlinien Anlagepolitk der SNB, S.3). Auf diesem Weg werden auch die im KIG ausgedrückten Werte in die Beurteilung der SNB einfliessen. Bereits heute verzichtet die SNB beispielsweise auf Investitionen in Kohleunternehmen. Aus dem Mandat folgt auch, dass die SNB Klima-, Umwelt- und andere Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss, sofern diese die Preis- und Finanzstabilität tangieren oder finanzielle Risiken für die SNB beinhalten (vgl. Bundesrat 2022; S.50). Ad 2. / 3. Der Bundesrat weist nochmals darauf hin, dass die SNB bereits im Rahmen ihres aktuellen Mandats bei ihrer Anlagepolitik die grundlegenden Normen und Werte der Schweiz berücksichtigt und Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss, sofern diese die Preis- und Finanzstabilität tangieren oder finanzielle Risiken für die SNB beinhalten. Vor diesem Hintergrund erkennt der Bundesrat kein Kohärenz- oder Glaubwürdigkeitsproblem. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates vom 23.08.2023 zur Motion 23.3881 «Ausrichtung der Finanzmittelflüsse gemäss Übereinkommen von Paris stärken» dargelegt, prüft der Bundesrat Massnahmen zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus Art. 9 Abs. 1 KIG. Sollten bei der Umsetzung Probleme ersichtlich werden, würde der Bundesrat allfällige Handlungsoptionen prüfen. Wie eingangs erwähnt, erachtet es der Bundesrat jedoch als richtig, dass das Mandat der SNB keine zusätzlichen Ziele wie z.B. Klimaziele enthält. Würde der Gesetzgeber der SNB hingegen Klimaziele vorgeben wollen, müsste er das Mandat, das er bisher bewusst auf die Gewährleistung der Preisstabilität unter Berücksichtigung der Konjunktur beschränkt hat, erweitern. Eine Mandatserweiterung wäre je nach Ausgestaltung neben einer Anpassung des Gesetzes unter Umständen auch mit einer Verfassungsänderung verbunden (vgl. Bundesrat 2022; Kap. 5.1, S. 21 ff). Potentielle Zielkonflikte einer solchen Mandatserweiterung mit dem Primärziel der Geld- und Währungspolitik müssten sorgfältig analysiert und adressiert werden.

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