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23.4291 · Motion · 2023-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Transportpolizei neben den anderen Hilfsmitteln und Waffen, die nach Artikel 4 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) zulässig sind, Elektroschockpistolen verwenden dürfen.

Begründung

Die Ausrüstung und die Bewaffnung der Polizei müssen sich stets weiterentwickeln, damit sie den neuen Gegebenheiten im Einsatz angepasst sind. Es gehört also zwingend zur Sicherheitspolitik in jedem Gemeinwesen, die Hilfsmittel, die den Polizistinnen und Polizisten im Einsatz zur Verfügung stehen, regelmässig neu einzuschätzen. Dies gilt auch für die Transportpolizei. Eine solche Forderung wurde übrigens schon vor mehreren Jahren von der Transportpolizei gestellt.

Das soll nicht heissen, dass die Polizeikräfte falsch oder unangemessen auf die Situationen reagiert hätten, mit denen sie kürzlich konfrontiert waren – ganz im Gegenteil. Die Elektroschockpistole hat einen offensichtlichen Vorteil: Polizeikräfte haben mit ihr ein neues Hilfsmittel zur Verfügung, und können so in einer bestimmten Situation flexibler reagieren. Insbesondere in undurchsichtigen Situationen, in denen stumpfe Gegenstände oder Messer bedrohlich eingesetzt werden, wird derzeit nicht immer angemessen reagiert, insbesondere in Gegenwart vieler Drittpersonen.

Was das öffentliche Interesse angeht, sprechen die Zahlen für sich: Seit 2008 haben viele Polizeikorps Elektroschockpistolen angeschafft, um die Risiken zu minimieren, wenn bei einem Einsatz eine Person ausser Gefecht gesetzt werden muss. Während die Dienstwaffe 2010 in der Schweiz noch 29-mal verwendet wurde, ist dies seit 2012 nur noch zwischen 6- und 15-mal pro Jahr der Fall.

Mit dieser Motion wird der Bundesrat aufgefordert, der Transportpolizei diese Möglichkeit, die einer Forderung aus der Praxis entspricht, zu bieten, beispielsweise mit einer Änderung von Artikel 4 VST. Die Bestimmungen über den Waffeneinsatz und die Nutzungsbedingungen bleiben im Zuständigkeitsbereich der Transportpolizei.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motion. Die Prüfung der Eignung und Verhältnismässigkeit soll im Rahmen der Erfüllung der Motion erfolgen. Es soll ausgearbeitet werden, in welchen Einsatzgebieten der Transportpolizei ein Destabilisierungsgerät geeignet und sinnvollerweise einsetzbar wäre.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Der Transportpolizei die Hilfsmittel bieten, damit sie ihre Reaktion der konkreten Situation anpassen kann | Lexipedia | Lexipedia