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23.433 · Parlamentarische Initiative · 2023-06-01

Justiz- und Polizeidepartement

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen:

Artikel 144 Absatz 4 (neu)

Wer ein öffentliches Gebäude oder Denkmal, das Gegenstand einer Denkmalschutzmassnahme auf Kantons- oder Bundesebene ist, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Begründung

Jede Stadt und jeder Kanton verfügt über ein reiches baukulturelles Erbe, das insbesondere aus öffentlichen Gebäuden und Denkmälern besteht. Auf ihr kulturelles, historisches und bauliches Erbe sind die Kantone und ihre Bevölkerung stolz. Es wurden kantonale Massnahmen getroffen, mit denen das Kulturerbe geschützt werden soll. Diese Massnahmen zielen jedoch in erster Linie darauf ab, das Kulturerbe vor unglücklichen Eingriffen durch die Eigentümerinnen oder Eigentümer, z. B. bei Renovierungen, zu schützen, nicht aber vor Eingriffen Dritter.

Öffentliche Gebäude und Denkmäler verfügen über einen hohen Bekanntheitsgrad, wodurch sie allen Arten von Bedrohungen ausgesetzt sind. Militante Extremistinnen und Extremisten scheuen nicht davor zurück, Gebäude und Denkmäler unter einem vagen politischen Vorwand zu beschmutzen und zu beschädigen - in der Hoffnung, ihr Anliegen ins Rampenlicht der Medien zu rücken. Immer wieder werden bei ausartenden Demonstrationen Gebäude oder Denkmäler von Dritten, die sich als Sprachrohr eines Anliegens bezeichnen, mit Farbe oder Altöl beschmiert.

Es erweist sich, dass diese Gebäude und Denkmäler in Friedenszeiten ungenügend vor Vandalismus geschützt sind, zumal es sich hierbei nicht um gewöhnliche Sachbeschädigungen handelt. Aus diesem Grund müssen die strafrechtlichen Sanktionen gegen Personen verschärft werden, die ein öffentliches Gebäude oder Denkmal, das Gegenstand einer Denkmalschutzmassnahme auf Kantons- oder Bundesebene ist, beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen.