Lexipedia

23.465 · Parlamentarische Initiative · 2023-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative als allgemeine Anregung ein:

Es seien die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um den Gemeinden ein fakultatives Vorkaufsrecht zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus unter gewissen Bedingungen zu ermöglichen.

Die Regelungen über das Vorkaufsrecht könnten im Wohnraumförderungsgesetz WFG, in einem anderen bestehenden Gesetz oder in einem neuen Spezialerlass zum Vorkaufsrecht aufgenommen werden.

Begründung

Insbesondere in den Städten und Agglomerationen wird bezahlbarer Wohnraum immer knapper. Vor allem Familien und ältere Menschen haben Mühe, günstigen Wohnraum zu finden - obwohl die Bundesverfassung den Bund verpflichtet, sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einzusetzen, dass Wohnungssuchende für sich, und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können.

Die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus ist in Artikel 108 der Bundesverfassung verankert. Der Marktanteil gemeinnütziger Wohnungen am Gesamtwohnungsmarkt stagniert aber seit Jahren bei knapp 5 Prozent. Die gemeinnützigen Bauträger - Wohnbaugenossenschaften, Stiftungen, gemeinnützige Aktiengesellschaften und Vereine - orientieren sich an der Kostenmiete und wirtschaften ohne Gewinnabsichten. Bei der Kostenmiete werden nur die effektiven Kosten (Unterhalt, Amortisation, Verzinsung, Verwaltung) berechnet. Ihre Wohnungen sind deshalb langfristig bis zu 20 Prozent günstiger als bei einer renditeorientierten Vermietung - in den grösseren Zentren wie Zürich oder Genf sogar bis zu 50 Prozent günstiger als bei renditeorientierten Anbietern (vgl. dazu Mietpreiserhebung der Stadt Zürich Nov. 2022). Viele gemeinnützige Bauträger bieten ihrer Mieterschaft neben Wohnraum verschiedene Betreuungsdienste an und entlasten dadurch die öffentliche Hand.

Bereits 2014 hat das Bundesamt für Wohnungswesen gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz Abklärungen zum Vorkaufsrecht für Gemeinden getätigt. In ihrem Bericht an den Bundesrat kommen sie zum Schluss: «Ein fakultatives, preislich nicht limitiertes und vielfältig eingeschränktes Vorkaufsrecht der Gemeinde würde [ ... ] der Umsetzung der in Artikel 108 der Bundesverfassung (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung) formulierten Aufgabe dienen und wäre durch ein öffentliches Interesse legitimiert.»

Gemeinden sollen deshalb dazu ermächtigt werden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für Grundstücke einzuführen. So können sie Land sichern und es gemeinnützigen Wohnbauträgern zur Verfügung stellen. Die Gemeinden können nicht selbständig ein Vorkaufsrecht für sich einführen, sie bedürfen hierzu einer gesetzlichen Basis auf kantonaler oder nationaler Ebene. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden, wie es auf Bundesebene eingeführt werden soll, betrifft einen Kontext, in welchem keine ausschliessliche kantonale Gesetzgebungskompetenz besteht.

Ein Vorkaufsrecht stellt einen Markteingriff dar. Es soll deshalb eng definiert werden. So soll es etwa zeitlich begrenzt und preislich unlimitiert sein, auf Grundstücke beschränkt sein, die über eine gewisse Mindestgrösse verfügen, und Erbgänge sollten nicht betroffen sein.