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23.471 · Parlamentarische Initiative · 2023-10-12

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Zusammensetzung und Organisation der obersten Leitung der Parlamentsverwaltung sind so anzupassen, dass

  1. die Kontinuität der Leitung gestärkt wird;

  2. die Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans gegenüber der Leitung der Parlamentsverwaltung gestärkt wird, indem die Grundsätze der «Good Governance» zur Anwendung kommen;

  3. die Unabhängigkeit der verschiedenen Organe der Bundesversammlung gegenüber der Leitung der Parlamentsverwaltung und deren Aufsichtsorgan gewahrt ist;

  4. die Koordination zwischen dem für die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung zuständigen Organ und den Ratsbüros sowie den Ratspräsidien sichergestellt ist.

Begründung

Die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung obliegt der Verwaltungsdelegation. Sie hat somit die Aufsicht über die Parlamentsdienste. Gemäss Parlamentsgesetz besteht die Delegation aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Faktisch wird die Delegation aus den drei jeweiligen Mitgliedern des Präsidiums beider Räte zusammengesetzt. Dies bringt eine starke Rotation im Gremium mit sich: Jedes Jahr scheiden zwei Mitglieder aus und es kommen zwei neue hinzu. Dadurch geht jeweils viel Wissen verloren und die Kontinuität der Arbeit des Gremiums wird geschwächt. Es soll deshalb geprüft werden, ob diese Kontinuität durch eine andere personelle Zusammensetzung oder Ergänzung des Gremiums verstärkt werden könnte.

Zudem ist die Frage zu stellen, ob mit der heutigen Zusammensetzung der Verwaltungsdelegation wirklich eine unabhängige Aufsicht über die Parlamentsdienste stattfinden kann. Die Mitglieder der Delegation sind in einer Doppelrolle als (zukünftige) Ratspräsidentinnen bzw. -präsidenten, in welcher sie in grossem Ausmass auf die Unterstützung der Ratssekretariate angewiesen sind, und als Aufseher über eben diese Personen aus dem Ratssekretariat.

Die Stärkung der obersten Leitung der Parlamentsverwaltung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die einzelnen Organe der Bundesversammlung in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt werden. In der dezentralen Organisation der Schweizerischen Bundesversammlung kommt den Kommissionen eine starke Stellung zu. Zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben gemäss Art. 44 des Parlamentsgesetzes brauchen die Kommissionen einen gewissen Handlungsspielraum. Gemäss Art. 65 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes arbeiten Dienststellen der Parlamentsdienste gemäss den Weisungen der Organe, für welche sie arbeiten. Allenfalls müsste das noch präzisiert werden.

Verhandlungen

Debatte im Nationalrat, 18.12.2024

Folge gegeben

Debatte im Ständerat, 11.09.2025

Keine Folge gegeben