23.7110 · Fragestunde. Frage · 2023-03-01
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Umweltschutzgesetz (Art. 30a USG) hält fest, dass neben den Kantonen und Gemeinden auch der Bundesrat Massnahmen erlassen kann, die das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind.
Wie begründet der Bundesrat in Kenntnis der Gesundheitsgefährdung/Umweltbelastung, dass er sich des Littering- und Plastikabfall-Problems mit Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip (22.4471) nicht annimmt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schweizer Abfallwirtschaft funktioniert gut. Die allermeisten Plastikabfälle werden korrekt entsorgt. Sie werden entweder separat gesammelt und rezykliert oder in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) verbrannt. Die in den KVA entstehende Energie wird thermisch genutzt. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat ein Produkteverbot als unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit.