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23.7965 · Fragestunde. Frage · 2023-12-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Wenn Landwirtschaftliche Nutzflächen als Gewässerraum ausgeschieden werden findet die Entschädigung über die Direktzahlungsverordnung statt. Dies in Form von Flächengebundenen Beiträgen. Werden jedoch diese Landwirtschaftlichen Nutzflächen vom Gewässer abgeschwemmt und unwiderruflich zerstört besteht keine Entschädigungspflicht für den Bund.
Ist der Bundesrat gewillt diese Praxis zu ändern und die verlorenen Flächen im Sinne von Art. 26 Bundesverfassung zu entschädigen?

Stellungnahme des Bundesrates

Landverlust durch natürliche Erosion stellt keine Enteignung durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 26 Bundesverfassung dar. Es besteht somit keine Entschädigungspflicht. Falls es durch Erosion zu unverhältnismässigen Verlusten an landwirtschaftlicher Nutzfläche kommt, können Massnahmen dagegen getroffen werden (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Welches Ausmass an Erosion als verhältnismässig einzustufen ist, haben die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) und die zuständigen Bundesämter (BAFU, ARE und BLW) in ihrer gemeinsamen Arbeitshilfe Gewässerraum festgehalten. Diese Arbeitshilfe wurde im Juni 2019 publiziert.

Entschädigung von landwirtschaftliche Nutzflächen im Gewässerraum bei Abschwemmen durch das Gewässer? | Lexipedia | Lexipedia