24.1041 · Anfrage · 2024-09-25
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Auf meine Interpellation 23.4368 antwortete der Bundesrat: "Das Risiko [einer Belastung der Baustellen mit PFAS] kann dadurch reduziert werden, dass von den Herstellern und Lieferanten Erklärungen verlangt werden, dass ihre Produkte keine PFAS enthalten." Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verlangte eine solche Erklärung erstmals für die Instandsetzungsarbeiten, die nach dem Unfall im August 2023 in der Weströhre Faido-Bodio des Gotthard-Basistunnels vorgenommen und kürzlich abgeschlossen wurden. Ausserdem hält der Bundesrat in besagter Antwort fest. "Zudem werden künftig die Baustellenabwässer und das Ausbruchmaterial sowie weitere Abfälle auf PFAS zu analysieren sein. Bei Projekten haben die Bauherrschaften dafür zu sorgen, dass möglichst auf PFAS-freie Produkte umgestellt wird. Sie sollen zudem sicherstellen, dass in den Submissionen der Einsatz PFAS-freier Produkte verlangt wird." Und dies mit dem Ziel, im Sinne des Vorsorgeprinzips "den Einsatz von PFAS in der Zukunft auf unverzichtbare Verwendungen («essential use») zu beschränken."
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen gebeten:
Werden von Herstellern und Lieferanten für alle Baustellen, die unter der Aufsicht des BAV stehen und in denen PFAS zur Anwendung gelangen könnten, standardmässig solche Erklärungen verlangt?
Sind diese Erklärungen auch für andere Projekte erforderlich, die vom Bund bewilligt, beaufsichtigt oder unterstützt werden?
Wie will der Bundesrat konkret sicherstellen, dass öffentliche und private Auftraggeber Produkte verwenden, die möglichst wenig mit PFAS belastet sind?
Was versteht der Bundesrat unter "unverzichtbarer Verwendung"?
Wie will der Bundesrat den Einsatz von PFAS auf seinen oder anderen Baustellen einschränken, insbesondere bei Grossprojekten wie dem aktuellen Ausbruch des zweiten Gotthard-Autobahntunnels? Ab wann?
Stellungnahme des Bundesrates
1) und 2) Der Einsatz von PFAS betrifft Bauprojekte verschiedener Bundesämter, weshalb ein koordiniertes Vorgehen notwendig ist. Die entsprechenden Arbeiten und Abstimmungen sind aktuell am Laufen. Die betroffenen Bundesämter, u. a. das Bundesamt für Verkehr (BAV) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) legen die Anforderungen an Hersteller und Lieferanten unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation fest, damit auf den Baustellen möglichst PFAS-freie Bauprodukte verwendet werden. 3) und 5) Auch bei Bauprojekten des Bundes ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Aktuell erfolgt die Minimierung von PFAS in Bauprodukten insbesondere über die Anforderungen an Hersteller und Lieferanten im Rahmen von öffentlichen Vergaben. Dies wird über Eignungs- wie auch Zuschlagskriterien umgesetzt. Die SBB haben die Minimierung von PFAS in Bauprodukten bereits standardmässig in ihre Submissionsbedingungen integriert. Für laufende und zukünftige Bauprojekte des Nationalstrassennetzes wird der Einsatz von PFAS-freien Bauprodukten (wie Beton, Spritzbeton, etc.) bis Mitte 2025 empfohlen. Zudem hat das ASTRA als Sofortmassnahme das Monitoring des Baustellenabwassers bei der zweiten Gotthardröhre und bei anderen ausgewählten Grossprojekten um PFAS-Tests erweitert, wobei bis zum heutigen Zeitpunkt keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Auch die SBB überprüfen die laufenden Projekte, und es werden Probeentnahmekonzepte erarbeitet. Des Weiteren führen sie erste projektunabhängige Analysen bestehender Tunnel- und Gleisanlagen durch. Über die in der EU und der Schweiz bereits regulierten PFAS hinaus sind in der EU Arbeiten im Gange, welche eine breite Beschränkung aller PFAS für alle Anwendungsbereiche zum Ziel haben. Ausnahmen sind für Human- und Tierarzneimittel vorgesehen. Geplant sind ebenso längere Übergangsfristen für essentielle Anwendungen, d. h. Anwendungen, die für die Gesellschaft unverzichtbar sind und für die ein Ersatz ohne PFAS zurzeit noch fehlt. Die Schweiz wird eine allfällige Übernahme der Regelungen prüfen. Von einer entsprechenden Vorschrift wären alle Bauvorhaben öffentlicher wie privater Bauherrschaft betroffen. 4) Die Schweiz orientiert sich bei der Definition der «wesentlichen Verwendung» am entsprechenden Konzept der EU zu «essential uses». Damit eine Verwendung als wesentlich erachtet wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) die Verwendung ist für die Gesundheit oder Sicherheit erforderlich oder für das Funktionieren der Gesellschaft kritisch; (2) es gibt keine tragbaren Alternativen.