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24.1048 · Anfrage · 2024-09-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen paritätischen Organen, die sich mit kantonalen Gesamtarbeitsverträgen befassen, und solchen, die sich mit Gesamtarbeitsverträgen von landesweiter Tragweite beschäftigen.

  1. Haben die Kantone genügend Spielraum, um die paritätischen Organe mit einer Generalklausel dazu zu verpflichten, die Jahresrechnung allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die unter den jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) fallen, offenzulegen?

  2. Können die Kantone die Genehmigung der Rechnungen der paritätischen Organe einer doppelten Mehrheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Arbeitgebern andererseits unterstellen?

  3. Können die Kantone verbieten, dass Lohnabzüge für paritätische Organe zur Reduktion des Gewerkschaftsbeitrags von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verwendet werden, die sich für einen Beitritt zur Gewerkschaft entscheiden?

Die paritätischen Organe, die für die Überwachung und die Durchsetzung der GAV zuständig sind, sorgen auf kantonaler und auf nationaler Ebene für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen. Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) überträgt diesen Organen bestimmte Aufgaben. Zu klären bleibt, ob die Kantone weitere Massnahmen wie die Offenlegung der Rechnung, die Genehmigung mit doppelter Mehrheit und das Verbot, Lohnabzüge zur Reduktion der Gewerkschaftsbeiträge zu verwenden, einführen können.

Ganz allgemein stellt sich die Frage nach dem Handlungsspielraum der kantonalen Gesetzgeber zur Verbesserung derGovernance der paritätischen Organe.

Artikel 122 der Bundesverfassung legt fest, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Privatrechts Sache des Bundes ist. Durch die Allgemeinverbindlichkeitsklausel eines GAV in Anwendung des AVEG erhalten aber der GAV und die paritätischen Organe besondere Eigenheiten, die über das reine Privatrecht hinausgehen. Dies lässt vermuten, dass die kantonalen Gesetzgebungsmöglichkeiten nicht zwingend durch die Bundesverfassung eingeschränkt sind.

Die Artikel 356-358 des Obligationenrechts (OR, SR 220) regeln zwar die Gesamtarbeitsverträge, aber nicht umfassend die Verwaltung der paritätischen Organe. Dies lässt Raum für mögliche kantonale Eingriffe im Sinne der Grundsätze der Transparenz und der Good Governance.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat bzw. der Kanton kann Bestimmungen über paritätische Kassen der Sozialpartner, die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge verwalten, allgemeinverbindlich erklären, wenn deren Organisation ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung besteht (Art. 3 AVEG, SR 221.215.311). Gemäss Gesetz hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Kasse oder Einrichtung ordnungsgemäss geführt wird, und kann zu diesem Zweck von deren Träger die notwendigen Auskünfte verlangen (Art. 5 Abs. 2 AVEG). Im Falle einer nicht ordnungsgemässen Führung kann die Behörde die Allgemeinverbindlicherklärung ausser Kraft setzen. Bei den paritätischen Kommissionen handelt es sich mehrheitlich um juristische Personen, viele sind als Verein gemäss Art. 60 ZGB (SR 210) konstituiert. Da die paritätischen Kommissionen trotz Allgemeinverbindlicherklärung ihre privatrechtliche Natur behalten, kommen die Regeln des Zivilrechts für sie zur Anwendung. Im Gesetz sind keine Vorgaben enthalten, wie eine paritätische Kommission organisiert sein oder wie die Rechnungsabnahme erfolgen muss. Jedoch hat das SECO als zuständige Behörde für das Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) auf Bundesebene eine Weisung erlassen, die Regeln über die Führung und die Organisation der paritätischen Kassen enthält. So müssen bspw. alle Kassen einer eingeschränkten Revision unterzogen werden, auch wenn sie gemäss den zivilrechtlichen Vorgaben nicht dazu verpflichtet wären. Die Weisung des SECO ist für die Aufsicht durch die kantonalen Behörden rechtlich nicht bindend, einige Kantone wenden jedoch gewisse Grundsätze der Weisung auch bei ihrer Prüfung der Jahresrechnungen an.

Frage 1: Der Bundesrat hat in seinem Vorentwurf bzw. dem erläuternden Bericht zur Umsetzung der Motion WAK-N 21.3599 «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen», die eine Publikationspflicht der Jahresrechnungen verlangt, festgehalten, dass eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten GAV unverhältnismässig ist im Hinblick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit der paritätischen Kommissionen. Er hat in der Vernehmlassungsvorlage deshalb ein Einsichtsrecht für die betroffenen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden im Gesetz vorgeschlagen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich bis Ende 2024 mit dem Vernehmlassungsresultat beschäftigen und über den Botschaftsentwurf befinden.

Frage 2: Die Einführung von speziellen Regelungen zur Rechnungsgenehmigung für paritätische Kommissionen in Abweichung von den privatrechtlichen bzw. statutarischen Regelungen, die sämtliche anderen Vereine einhalten müssen, dürfte ebenfalls einen unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit darstellen. Für weitere Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit, die auch im kantonalen Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen ist, wird auf den erläuternden Bericht zur oben genannten Gesetzesvorlage verwiesen.

Frage 3: Für die Frage zu den Rückerstattungen von Vollzugskostenbeiträgen an Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände wird auf die Antworten auf die Fragen 24.7649 Theiler und 24.7726 Burgherr verwiesen.