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24.1063 · Anfrage · 2024-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Besitz von Aufnahmen von Vergewaltigungen erwachsener Personen ist in Deutschland gemäss Bundesministerium der Justiz nicht strafbar.

  1. Wie sieht die Rechtslage in der Schweiz aus?

  2. Gilt chemische Unterwerfung (das Verabreichen von psychotropen Substanzen ohne Wissen des Opfers, um an diesem sexuelle Handlungen vorzunehmen) als Vergewaltigung?

  3. Welche gesetzlichen Bestimmungen müssten geändert werden, um den Besitz und die Weiterverbreitung solcher Aufnahmen zu verbieten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Besitz bzw. das Verbreiten eines Videos, das die Vergewaltigung einer erwachsenen Person zeigt (inkl. einer «chemischen Unterwerfung», siehe unten Antwort zu Ziff. 2), kann in der Schweiz gestützt auf verschiedene Bestimmungen strafbar sein, je nachdem, welche Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst ist Artikel 179quater Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) einschlägig. Diese Bestimmung schützt unter anderem Tatsachen aus dem Geheimbereich eines Menschen. Diesem Bereich sind Umstände und Verhaltensweisen zuzurechnen, die man normalerweise keinen anderen oder höchstens bestimmten, ganz vertrauten Personen zugänglich macht, wie innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, die Entblössung des Körpers oder des Intimbereichs, aber etwa auch körperliche Leiden. Massgebend sind somit die relative Unbekanntheit der Tatsache, das Geheimhaltungsinteresse und der Geheimhaltungswille. Beim Video einer Vergewaltigung handelt es sich demnach um eine Tatsache aus dem Geheimbereich des Opfers; weiter ist davon auszugehen, dass dieses keine Einwilligung zur Aufnahme erteilt hat. Gestützt auf Artikel 179quater erster Absatz StGB macht sich somit strafbar, wer eine Vergewaltigung auf einen Bildträger aufnimmt. Nach dem dritten Absatz der Bestimmung macht sich ausserdem strafbar, wer eine derartige Aufnahme in Kenntnis um die deliktische Herkunft aufbewahrt bzw. besitzt oder einem Dritten zugänglich macht. Der Besitzer/Verbreiter kann, muss aber nicht der Hersteller der Aufnahme sein.Ebenfalls zur Anwendung gelangen kann Artikel 197 StGB (Pornografie), sofern es sich um Aufnahmen mit pornografischen Inhalten handelt. Strafbar macht sich, wer derartige Aufnahmen einer Person unter 16 Jahren unter anderem zeigt oder zugänglich macht (Abs. 1) oder aber jemanden unfreiwillig damit konfrontiert (Abs. 2). Zur Anwendung gelangen kann ausserdem Artikel 197a StGB (unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten), der seit dem 1. Juli 2024 in Kraft ist. Gemäss dieser Bestimmung wird bestraft, wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet oder den Inhalt öffentlich macht. Im Zusammenhang mit der Verbreitung pornografischer Aufnahmen bzw. Aufnahmen mit einem sexuellen Inhalt können ausserdem allenfalls die Tatbestände, die die Ehre schützen (Art. 173 ff. StGB), zur Anwendung gelangen.Schliesslich kann der Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Artikel 135 StGB angewendet werden, sofern im Video grausame Gewalttätigkeiten eindringlich dargestellt werden und die weiteren Tatbestandselemente dieser Bestimmung erfüllt sind. Da die Hürden zur Erfüllung dieses Tatbestands hoch sind, dürfte es sich um Ausnahmefälle handeln. 2. Je nachdem, welche Art sexueller Handlungen am betäubten Opfer vorgenommen werden, ist die Tat als Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3 StGB) oder sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB) zu qualifizieren. Zur Frage der «chemischen Unterwerfung» siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat 24.4607 Jaccoud «Chemische Unterwerfung. Definition und Handlungsspielraum der Justiz». 3. Die Beantwortung der Frage 1 zeigt, dass insbesondere Artikel 179quater StGB die Herstellung, das Aufbewahren/den Besitz und das Zugänglichmachen an einen Dritten der fraglichen Aufnahmen abdeckt und dass – je nach den Umständen – weitere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen können. Nach Ansicht des Bundesrates besteht deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.