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Aufhebung der Schleppschlauchpflicht für das Ausbringen von Gülle im Berggebiet und in den angrenzenden Zonen (Hügelzone)

24.3044 · Motion · 2024-02-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Pflicht der Landwirtinnen und Landwirte, einen Schleppschlauch für das Ausbringen von Gülle einzusetzen, für das Berggebiet und die angrenzenden Zonen (Hügelzonen) aufzuheben.

Begründung

Neben meiner Motion "Generelle Aufhebung der Schleppschlauchpflicht" reiche ich subsidiär die vorliegende Motion ein, mit der die Aufhebung der Schleppschlauchpflicht für das Ausbringen von Gülle im Berggebiet und in den angrenzenden Zonen verlangt wird. Diese Pflicht ist im Berggebiet und in den angrenzenden Zonen besonders schwer umzusetzen.


Sie gilt nämlich für Flächen mit einer Hangneigung bis 18 Prozent. Im Berggebiet oder in der voralpinen Zone gibt es häufig Parzellen, die von dieser Grenze von 18 Prozent teilweise betroffen sind. So kommt es zur absurden Situation, dass für gewisse Teile einer Parzelle die Schleppschlauchpflicht gilt, für andere hingegen nicht, oder dass die Landwirtschaftsmaschinen die Flächen mit einer Neigung über 18 Prozent überqueren müssen, um die Flächen mit einer Neigung unter 18 Prozent zu erreichen, wo sie dann die Gülle ausbringen. Hinzu kommt, dass es einem Landwirtschaftsbetrieb im Berggebiet nicht möglich sein wird, zwei separate Systeme für das Ausbringen von Gülle anzuschaffen.

Deshalb sollte die Schleppschlauchpflicht für das Berggebiet und die angrenzenden Zonen sofort aufgehoben werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Emissionsarme Ausbringtechniken wurden von 2008-2021 durch Bund und Kantone finanziell gefördert. Allein der Bund hat hierfür insgesamt rund 189 Millionen Franken aufgewendet. Bereits mit der Einführung der Agrarpolitik 2014-2017 wurde angekündigt, dass die Förderung dieser Verfahren zeitlich befristet ist und sie danach als gute landwirtschaftliche Praxis rechtlich verankert, das heisst obligatorisch erklärt werden. Am 12. Februar 2020 hat der Bundesrat beschlossen, ab dem 1. Januar 2022 emissionsmindernde Verfahren bei jeglicher Ausbringung von flüssigen Hofdüngern generell vorzuschreiben. Um der Branche mehr Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung der Massnahme nachträglich um 2 Jahre auf den 1. Januar 2024 verschoben. Um den Vollzug der Bestimmungen zu vereinfachen, wurde darauf geachtet, dass der Geltungsbereich die technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt. In Absprache mit Kantonen und betroffenen Kreisen wurden zahlreiche Flächen definiert, die von der Pflicht ausgenommen sind, u.a. auf Flächen im Sömmerungsgebiet. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen zu gewähren. Der Vollzug durch die Kantone und die Landwirtschaftsbetriebe ist im Gange. In den Kantonen Luzern und Thurgau ist die Pflicht bereits seit 2 Jahren in Kraft und hat sich etabliert. Die Betriebe haben sich auf die lange im Voraus angekündigte neue Praxis eingestellt, entsprechende Vorkehrungen und Investitionen getroffen und setzen die neuen Bestimmungen bereits um. Eine erneute Anpassung der rechtlichen Bestimmungen ist auch aus diesem Grund nicht angebracht. Am 17. Juni 2021 hat der Nationalrat die Motion 20.3672 abgelehnt, welche die Streichung des «Schleppschlauch-Obligatoriums» und dafür die Weiterführung der finanziellen Förderung verlangt hatte. Ebenso abgelehnt hat der Nationalrat am 14. Dezember 2022 die Motion 22.3886, welche zusätzliche Ausnahmebestimmungen zur Schleppschlauch-Pflicht verlangte.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.