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24.3053 · Interpellation · 2024-02-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Seit 1.1.2024 hält Art. 164a LwG eine Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen fest: Kraftfutter- und Düngerlieferungen müssen dem Bund mitgeteilt werden, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann. Absatz 2 des besagten Artikels statuiert, dass der Bundesrat den Kreis der Mitteilungspflichtigen festlegt und insbesondere regelt, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind. Dies hat der Bundesrat mit der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR 919.117.71, getan. Diese Verordnung ist ebenfalls seit 1.1.2024 in Kraft. Für die Futtermittelbranche sind Art. 14 ff. ISLV einschlägig.

Dem erläuternden Bericht des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ist zu entnehmen, dass das BLW-Projekt «Digitales Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagement» beabsichtigt, ein einzelbetriebliches Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagement aufzubauen, wobei die aufgrund der in Art. 164a LwG verankerten Mitteilungspflicht erhobenen Daten dem Monitoring der einzelnen Betrieben dienen (Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Verordnungspaket Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren», Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, 28. April 2021, Ziff. 2.2). Was unter «Monitoring» genau zu verstehen ist, erläutert der Bericht unter Ziffer 2.4.2: «Mit der digitalen Umsetzung der Mitteilungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden und dem Projekt dNPSM entsteht für die Kantone ein besserer Zugang zu relevanten Daten und es erhöht sich die Datenqualität und Kontrollierbarkeit im Bereich des Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagements auf den Betrieben.» Die einzelbetriebliche Datensammlung dient somit offensichtlich der Überwachung und bezweckt die Möglichkeit eines einzelbetrieblichen Profilings.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welchen Zweck verfolgt der Bundesrat mit dem einzelbetrieblichen Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagement?

2. Welcher Stelle müssen die Kraftfutter- und Düngerlieferungen seit dem 1. Januar 2024 mitgeteilt werden?

3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für das einzelbetriebliche Profiling, mit den aufgrund Art. 164a LWG erhobenen Daten, insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht, eine genügende gesetzliche Grundlage besteht? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, weshalb nicht?

4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für die Datenbekanntgabe der einzelbetrieblichen Kraftfutter- und Düngerlieferungen an die Kantone, insbesondere in datenschutzrechtlicher Hinsicht, eine genügende gesetzliche Grundlage besteht? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, weshalb nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Projekt digiFLUX (Digitales Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagement) dient der Umsetzung der Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1), die das Parlament zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.475 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» vom beschlossen hat: Der Bund entwickelt ein Informationssystem, damit Kraftfutter- und Düngerlieferungen dem Bund auf einfache Weise mitgeteilt werden können (Art. 165f LwG). Der Zweck dieses Systems ist im Art. 164a LwG mit der nationalen und regionalen Bilanzierung von Nährstoffüberschüssen beschrieben. Bei den Pflanzenschutzmitteln umfasst die Mitteilungspflicht in digiFLUX neben der Lieferung (Art. 164b LwG) auch deren berufliche Anwendung (Art. 165fbis LwG). Diese Daten werden unter anderem Aufschluss darüber geben, wie sich die Risiken von Pflanzenschutzmitteln auf die verschiedenen Anwendungsbereiche verteilen. Die WAK-S hat den Zweck des Informationssystems, die darin zu erhebenden Daten sowie die Notwendigkeit entsprechender Ausführungsbestimmungen in ihrem Bericht vom 3. Juli 2020 detailliert beschrieben (BBI 2020 6523, S. 6550-6551). Mit dem Beschluss des Parlaments wurde der Bundesrat mit der Umsetzung beauftragt.

2. Die Rechtsgrundlage für die Mitteilungspflicht für Lieferungen von Kraftfutter und Dünger ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Da die Erfassung mit digiFLUX umgesetzt wird, wird die Mitteilungspflicht erst mit der Produktivstellung des Informationssystems konkret eingeführt. Für den Handel mit Kraftfutter und Dünger sieht dies die aktualisierte Einführungsplanung neu per 1. Januar 2026 vor. Die Verschiebung von Hof- und Recyclingdüngern wird bis dahin weiterhin im System HODUFLU erfasst.

3. Mit digiFLUX erfolgt kein Profiling im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f oder g des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). In der Antwort auf die Frage 1 ist dargelegt, was der Umfang und der Verwendungszweck der Erhebung von Daten zur Umsetzung der Mitteilungspflicht sind. Der Datenschutz ist gewährleistet: Die Artikel 165f und 165fbis LwG regeln explizit, wer zu welchem Zweck Zugriff auf die Daten erhält. Für eine Weitergabe an Dritte – auch das ist im Gesetz explizit geregelt – ist eine Ermächtigung der von der Mitteilungspflicht Betroffenen Voraussetzung.

4. Artikel 165f LwG regelt explizit und abschliessend, dass die kantonalen Vollzugsbehörden einzig und allein zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Daten abrufen können. Den kantonalen Verwaltungen werden somit nicht generell Daten zu den Nährstoffen bekannt gegeben. Künftig sollen die Landwirtschaftsbetriebe mit einer digitalisierten Nährstoffbilanz administrativ entlastet werden. Zur Berechnung werden Strukturdaten aus den Kantonen und Daten zu Nährstoffen aus digiFLUX verwendet. Die berechneten Bilanzen benötigen die Kantone für die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises. Die mit dieser Aufgabe betraute Fachstelle des Kantons wird – wie gesetzlich vorgeschrieben – auf die entsprechenden Daten zugreifen können. Das BLW hält sich für alle in digiFLUX erfassten Daten an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes und behandelt sie als Personendaten gemäss Art. 5 Bst. a DSG.