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24.3057 · Motion · 2024-02-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesänderung in die nächste Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes aufzunehmen, wobei Artikel Art 85 AIG wie folgt zu ändern sei:
Art. 85 Abs. 7
Vorläufig Aufgenommene haben kein Recht auf Familiennachzug.

Begründung

Ein vorläufig Aufgenommener hat keine Aufenthaltsrechte in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, und er muss, sobald es möglich ist, in seine Heimat rückgeschafft werden. Wie der Name schon sagt, muss die Aufnahme solcher Personen "vorläufig" und kurzfristig sein. Ein Familiennachzug macht hingegen nur Sinn, wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist. Dies darf bei vorläufig Aufgenommenen nicht der Fall sein. Die Tatsache, dass heute über 60 Prozent der Personen im Asylwesen unter dem Statut "vorläufig Aufgenommener" in der Schweiz leben, zeugt davon, dass dieses System missbraucht wird. Es geht dabei nicht mehr um die vorübergehende Aufnahme von Härtefällen, die nicht unmittelbar zurückgeführt werden können, sondern um ein Schlupfloch im Schweizer Asylsystem. Mit der Möglichkeit des Familiennachzuges wird dieses Schlupfloch noch weiter ausgedehnt, da einerseits die Annehmlichkeiten diese Status erhöht werden und die Chancen, dass ein vorläufig Aufgenommener die Schweiz je wieder verlässt, gegen Null sinken. Andererseits wird mit dieser Möglichkeit massiv Missbrauch betrieben, da die Familienzugehörigkeit praktisch nie kontrolliert wird. Somit kommen auf dieser Schiene weitere unzählige Zuwanderer in die Schweiz, die eigentlich kein Recht auf Aufenthalt in unserem Land hätten. Die auf diesem Weg Nachgezogenen erscheinen auch nicht in der Asylstatistik, da sie kein Gesuch stellen müssen. Gemäss Aussagen der Kantone hat die Zuwanderung auf diesem Weg in letzter Zeit massiv zugenommen und führt immer mehr zu Problemen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das SEM verfügt eine vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20).Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG) und hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, längerfristige Freiheitsstrafen vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen wird (Art. 83 Abs. 7 AIG). In diesen Fällen fällt ein Familiennachzug ausser Betracht.Die Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen bleibt aber aufgrund lang andauernder Vollzugshindernisse (z. B. langjährige Bürgerkriege) langfristig in der Schweiz (siehe Bericht des Bundesrates «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedarf: Analyse und Handlungsoptionen» vom 12. Oktober 2016). Aus Sicht des Bundesrates wäre eine generelle Verweigerung des Familiennachzugs von vorläufig Aufgenommen nicht vereinbar mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Achtung des Familienlebens anerkannt, der auch in den Familiennachzug münden kann. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig sind.Für einen Familiennachzug müssen vorläufig Aufgenommene die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wie die zeitliche minimale Anwesenheitsdauer in der Schweiz oder die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe (Art. 85 Abs. 7 AIG). Sowohl die Verwandtschaftsverhältnisse als auch die Identität der Nachzuziehenden werden im Einzelfall konsequent überprüft. Der Familiennachzug ist somit restriktiv ausgestaltet. Halten sich Nachgezogene nicht an die Gesetze der Schweiz, werden sie strafrechtlich belangt und müssen mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen. Die Möglichkeit des Familiennachzugs für vorläufig Aufgenommene stellt also kein Schlupfloch im Asylsystem dar, sondern ist grundrechtlich geboten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.