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24.3107 · Interpellation · 2024-03-07

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Planung und der Bau eines geologischen Tiefenlagers (gTL) für Atommüll tangiert auch die strategisch wichtigen Tiefengrundwässer in seinem Umfeld. Tiefengrundwässer besitzen in der Schweiz vielerorts Trinkwasserqualität und sind frei von anthropogenen Belastungen wie Pestiziden, Kunstdüngern, Antibiotika oder Chemierückständen. Als intakte Wasserreserven kommt den Tiefengrundwässern strategische Bedeutung als Trinkwasserreserven zu. Sie verdienen deshalb höchste Beachtung.

Gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) darf die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3 Grad Celsius verändert werden. Die Frage 158 des technischen Forums des ENSI «Langzeitsicherheit und -Schutz des Tiefengrundwassers» geht davon aus, dass das Atommüll-Endlager die umliegenden TGW beeinflusst durch Kontamination im Fall von Leckagen und durch den massiven Wärme-Impakt.

Die Auswirkungen eines gTL auf die Umwelt an der Oberfläche und die Frage nach den Bedingungen für eine möglichst hohe Langzeitsicherheit wurden und werden fundiert untersucht. Im Gegensatz dazu gibt es zur Auswirkung eines gTL auf das Tiefengrundwasser noch kaum vertieftes Wissen, ja sogar widersprüchlich Aussagen der für die geologische Tiefenlagerung verantwortlichen Instanzen. So ist zum Beispiel unklar, was genau als Tiefengrundwasser gilt und wo die Abgrenzung zwischen Grundwasser und Tiefengrundwasser liegt. Ungeklärt ist auch, ob die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung auf das Tiefengrundwasser und allfällige Störungen durch ein gTL anwendbar.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Gelten für Strategische Grundwasserreserven besondere Bestimmungen?

  • Was genau gilt als Grundwasser? Sind es alle unterirdischen Gewässer gemäss GschG Art. 2 oder gibt es eine Tiefenbeschränkung?

  • Falls ja, gibt es einen Unterschied bezüglich Schutz von Grundwasser und Tiefengrundwasser und warum?

  • Gelten für Temperaturveränderungen durch menschliche Eingriffe in Gewässer überall die gleichen Bedingungen? Falls nein, warum nicht? Bei welchen technischen Untergrund-Nutzungen kann das eine Rolle spielen?

  • Wie und wann wird das Wissen über die Auswirkungen eines Atommülllagers auf die Tiefengrundwasser vertieft? Welche Rolle spielt dabei die Nähe der Stadt Zürich bezüglich strategische Trinkwasserreserve?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Das Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) unterscheiden nicht zwischen strategischen und nicht strategischen Grundwasserreserven. 2) und 3) Unterirdische Gewässer bestehen aus Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (Art. 4 Bst. b GSchG). Grundwasser ist im GSchG und in der GSchV nicht definiert. Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL, 2004) umfasst es alles Wasser, das die Hohlräume im Untergrund zusammenhängend ausfüllt und sich ausschliesslich unter dem Einfluss der Schwerkraft bewegt. Es gibt im Gewässerschutzrecht keine Tiefenbegrenzung für unterirdische Gewässer oder Grundwasser und somit auch keinen Unterschied bezüglich des Schutzes von tiefem und oberflächennahem Grundwasser. 4) Es gelten für alle Wärmeeinträge oder -entzüge im Grundwasser dieselben Anforderungen: Die Temperatur des Grundwassers darf gegenüber dem natürlichen Zustand nicht um mehr als 3 °C verändert werden (Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 3 GSchV). Ausgenommen ist ein Bereich von maximal 100 m um den Ort des Wärmeeintrags oder -entzugs, in welchem Veränderungen um mehr als 3 °C erlaubt sind (Wegleitung Grundwasserschutz BUWAL, 2004). Die Temperatur-Anforderung der GSchV schränkt namentlich das Ausmass der thermischen Nutzung des Untergrunds ein. Dies gilt insbesondere für die saisonale Wärmespeicherung, die einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der schweizerischen Energieversorgung leisten kann. Zudem schreibt das Kernenergiegesetz die Entsorgung radioaktiver Abfälle in einem geologischen Tiefenlager vor (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 KEG, SR 732.1). Die Abgabe von Wärme an die Umwelt ist eine zwingende Folge der Tiefenlagerung.Die Eidgenössischen Räte haben mit der Überweisung der Motion Jauslin (22.3702) «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung» dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die Vorschriften so zu ändern, dass a) eine optimale thermische Nutzung des Untergrunds ermöglicht und b) der tiefe Untergrund von der 3 °C-Anforderung ausgenommen wird. Gleichzeitig dürfen das für die Trinkwassernutzung geeignete Grundwasser und die vom Grundwasser abhängigen Lebensräume nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesverwaltung erarbeitet zurzeit einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Gewässerschutzrechts. 5) Es ist Sache des Gesuchstellers (im Fall des geologischen Tiefenlagers: der Nagra), im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass beim Tiefenlager alle Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind. Dieser Nachweis betrifft sowohl den Schutz des oberflächennahen nutzbaren Grundwassers, der Oberflächengewässer wie auch des Tiefengrundwassers. Er ist unabhängig von der Distanz des Tiefenlagers zu den von der Stadt Zürich genutzten oder dafür vorgesehenen oder vom Kanton als strategisch bezeichneten Grundwasserressourcen zu erbringen. Weiter verpflichtet die Kernenergiegesetzgebung den Betreiber eines Tiefenlagers dazu, den Schutz von Mensch und Umwelt vor Radioaktivität jederzeit zu gewährleisten.