Lexipedia

24.3124 · Interpellation · 2024-03-11

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Mit der letzten Totalrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) ist die Zuständigkeit bei den stationären Sirenen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) übertragen worden (Art. 9 BZG). Zuvor und auch gestützt auf die Verordnung über die Warnung, die Alarmierung und das Sicherheitsfunknetz der Schweiz (VWAS) war dies noch eine Aufgabe der Kantone (Art. 17 VWAS). Die Kantone sind mit der neuen Gesetzgebung nur noch, zusammen mit dem Bund, für die Auslösung der Warnung der zuständigen Stellen und der Alarmierung der Bevölkerung zuständig (Art 16 BZG).

Gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BZG (Übergangsbestimmungen) stellen die Kantone noch bis längstens vier Jahre nach Inkrafttreten des revidierten BZG den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Sirenen sicher (Art. 9 Abs. 2 BZG). Der Bund entschädigt die Kantone dafür mit höchstens 400 Franken pro Sirene und Jahr. Diese Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2024 ab.

Im Rahmen der Revision des BZG hat der Präsident der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) in einem Anhang zum Schreiben vom 21. Januar 2019 an die Mitglieder der SiK-N darauf hingewiesen, dass die Entschädigung der Kantone für deren Aufwand bei den Sirenen in der Botschaft zu definieren sei. Im gleichen Schreiben hat er zudem vom Bund gefordert, dass die Entlastung der Kantone im Bereich der Sirenen im Detail darzustellen sei. Dies geschah bis zum heutigen Tag nicht.

Die RK MZF hat mit Schreiben vom 5. Februar 2024 an die Bundespräsidentin darauf hingewiesen, dass die Kantone ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die Sirenen zuständig seien. Zudem habe die Umsetzungsplanung gezeigt, dass die Ausführung der Aufgaben durch den Bund nicht sinnvoll erscheine und das erforderliche Fachwissen und -personal fehle. Das BABS versuchte, vorgängig mit den Kantonen eine Lösung zu finden. Diese sah eine Vergütung der Kantone von 450 Franken pro Sirene und Jahr vor. Weil die Zuständigkeiten für die Sirenen beim Bund verbleiben würden, vertritt die RK MZF die Ansicht, dass die Kantone für sämtliche durch sie im Auftrag des Bundes übernommenen Arbeiten kostendeckend entschädigt werden müssen, was einem Betrag von mindestens 800 Franken pro Sirene und Jahr entspricht. Diese Verhandlungen führten zu keiner Einigung. Deshalb plant der Bund, die Aufgaben ab dem 1. Januar 2025 zu übernehmen. Aus Sicht der RK MZF ist dieses Vorgehen fragwürdig, da der Bund dadurch ein funktionierendes System ohne Not gefährde. Weiter habe der Bund nicht genügend Zeit, um das erforderliche Fachwissen aufzubauen und die zahlreichen rechtlichen Fragen zu klären, die sich mit der Übernahme dieser Aufgaben stellen.

In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Ist der Bundesrat noch immer überzeugt, dass es die richtige strategische Vorgabe ist, die Aufgaben der Planung, Umsetzung, Unterhalt und Reparatur der schweizweit rund 5'000 stationären Sirenen dem BABS zu übertragen, und falls ja: warum?

2. Wie beurteilt und rechtfertigt der Bundesrat das Risiko, dass mangels Kenntnis der Örtlichkeiten und der konkreten Ansprechpartner in den Gemeinden das BABS seine neue Aufgabe gar nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand der Kantone und Gemeinden wahrnehmen kann?

3. Wie gedenkt der Bundesrat, den Aufwand der Kantone und Gemeinden ab dem 1. Januar 2025 zu entschädigen?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die im Schreiben der RK MZF geforderte Entschädigung der Kantone mit 800 Franken pro Sirene und Jahr?

5. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der anstehenden Revision des BZG die Zuständigkeit bei der Planung und Umsetzung, dem Unterhalt, der Reparatur und der Koordination mit den Gebäudeeigentümern neu zu regeln?

6. Wie sieht die zukünftige Lösung (Finanzen, Aufgaben) des BABS nach Ablauf der Übergangsfrist vom 31. Dezember 2024 aus?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1.-3. und 6.: Im Rahmen der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021 wurde die Zuständigkeit für die stationären und mobilen Sirenen von den Kantonen auf den Bund übertragen; man erhoffte sich davon Synergie- und Effizienzgewinne. Bei der Planung der Umsetzung des neuen Rechts hat sich gezeigt, dass die beabsichtigte neu zentrale Zuständigkeit beim Bund in der Praxis zu grösseren Herausforderungen und insbesondere auch höheren Kosten führt, als ursprünglich angenommen wurde. Deshalb schlug der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung vom 25.01.2023 zur Revision des BZG eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vor. Diese Lösung, wonach der Bund diese Aufgaben gegen eine pauschale Abgeltung den Kantonen übertragen hätte, wurde von den Kantonen im Rahmen der Vernehmlassung abgelehnt bzw. wäre nur mit hohen Mehrkosten für den Bund zu Stande gekommen. Die vierjährige Übergangsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 des BZG dauert noch bis Ende 2024. Dies ist sehr knapp, um die Zuständigkeit gemäss geltendem Recht umzusetzen, und reicht vor allem nicht aus, um die Zuständigkeitsordnung grundsätzlich zu überdenken. Nach dem aktuellen Stand der Arbeiten soll diese Frist um vier Jahre bis Ende 2028 verlängert und die Kantone während dieser Zeit mit einer Pauschale von 600 Franken pro Sirene/Jahr entschädigt werden. Mit dieser befristeten verlängerten Übergangsregelung wollen sich Bund und Kantone nochmals Zeit verschaffen, um die Zuständigkeiten zu überprüfen, allenfalls die gesetzlichen Grundlagen anzupassen und die Rahmenbedingungen für eine spätere Lösung strukturiert zu erarbeiten. Die BZG-Revision zur Verlängerung der Übergangsfrist wird dem Parlament voraussichtlich in der Herbst- und Wintersession 2024 unterbreitet.

Zu 4.: Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des BZG war die Erhöhung der Pauschalen auf 450 Franken vorgesehen. Demgegenüber verlangten die Kantone eine Pauschale von mindestens 800 Franken pro Sirene und Jahr. Der bei der letzten Totalrevision des BZG vom Parlament gesprochenen Kostenrahmen von 3 Millionen Franken wäre damit um rund eine Million Franken überstiegen worden. Die Pauschale von 600 Franken pro Sirene und Jahr ist ein Kompromiss im Rahmen der Übergangsfrist. Sie präjudiziert jedoch nicht die zukünftige Lösung.

Zu 5.: Artikel 60 der Bevölkerungsschutzverordnung regelt, dass Eigentümerinnen und Eigentümer stationäre Sirenen auf ihren Grundstücken zu dulden haben sowie deren Anspruch auf Entschädigung. Die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum der öffentlichen Hand wird nicht entschädigt. Eine Regelung im BZG ist daher nicht erforderlich.