Lexipedia

24.3165 · Postulat · 2024-03-13

Justiz- und Polizeidepartement

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, was die Vor- und Nachteile von Bezahlkarten für Asylsuchende bringen, welche Gesetzesbestimmungen geändert werden müssten und ob und wie sie auch in der Schweiz eingeführt werden könnten.

Begründung

In Deutschland haben sich Bund und Länder letztes Jahr im Rahmen des «Asylbeschlusses» darauf geeinigt, eine Bezahlkarte einzuführen und die Barauszahlungen von finanzieller Sozialhilfe an Asylbewerber zu reduzieren. Deutschland erhoffte sich mit der Einführung der Bezahlkarte die Senkung der illegalen Migration, da falsche finanzielle Anreize beseitigt werden können. Weiter wurde mit der Reduktion von Heimatzahlungen sowie dem Unterbinden von Verwendung der finanziellen Sozialhilfe für missbräuchliche Zwecke (z.B. Drogenkauf oder Bezahlung von Schlepper) argumentiert.

In einigen Regionen Deutschlands wurde die Bestimmung bereits umgesetzt und die Rückmeldungen der Behörden zeigen, dass die Bezahlkarten wirksam sind gegen den Missbrauch der Sozialhilfegelder. So hätten beispielsweise abgewiesene Asylbewerber, die vorher Sozialhilfe in bar bezogen haben, auf die Bezahlkarte verzichtet und seien ausgereist, da sie offensichtlich nicht auf Unterstützung angewiesen waren.

Auch weitere europäischen Länder haben solche Bezahlkarten bereits eingeführt oder prüfen die Einführung.

Vor diesem Hintergrund soll der Bundesrat in einem Bericht aufzeigen, welche Vor- und Nachteile die Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende hätte. Dabei soll auch ausgeführt werden, für welche Gruppen die Karte eingeführt und wie sie ausgestaltet werden könnte. Und der Bericht soll auch das internationale Umfeld aufzeigen, damit ein Überblick geschaffen werden kann, welche anderen europäischen Länder diese Karte bereits eingeführt haben oder planen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Solange sich Asylsuchende in den Zentern des Bundes aufhalten, wird die Sozialhilfe grundsätzlich in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Nach der Zuweisung in die Kantone sind diese für die Bemessung und Ausrichtung der Sozial- und Nothilfeleistungen zuständig. Das Asylgesetz hält jedoch fest, dass die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen erfolgen soll. Es liegt aber in der Kompetenz und im Ermessen der Kantone zu entscheiden, ob und inwieweit die Sozial- bzw. Nothilfe als Geld- oder als Sachleistung ausgerichtet werden soll. Zudem steht es ihnen bei der Ausrichtung von Geldleistungen frei, über die Form der Ausrichtung zu bestimmen (z.B. Bargeldauszahlungen am Schalter, elektronische Zahlungssystemen wie Banküberweisungen, Debitkarten). Aufgrund der reduzierten Ansätze bleiben in der Regel nach der Deckung der lebensnotwendigen Versorgung nur geringfügige Beträge übrig, welche für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. Der Bundesrat erachtet daher die Gefahr, dass entsprechende Geldleistungen zweckentfremdet oder sogar missbraucht werden, als gering. Die Kosten der Einführung und des Betriebs einer wie von der Postulantin vorgeschlagenen Bezahlkarte für Asylsuchende und Nothilfebeziehende würden den Mehrwert voraussichtlich deutlich übersteigen. Es hat sich in früheren Jahren gezeigt, dass es kein System gibt, mit welchem Missbrauch vollumfänglich ausgeschlossen werden kann, selbst dann nicht, wenn gewisse Leistungen nur mittels gebundenem Geld wie beispielsweise Bons oder Gutscheinen – oder wie im Postulat vorgebracht mittels einer Debitkarte – zur Verfügung gestellt werden (vgl. auch Antwort zur Anfrage 16.1057 Herzog Verena «Elektronisches Zahlungssystem statt Bargeld für Asylbewerber» vom 28.09.2016). Es ist daher fraglich, ob mit der Einführung von Bezahlkarten anstelle von Bargeld tatsächlich Missbrauch bekämpft oder sogar vermieden werden könnte. Dem Bundesrat ist keine Studie bekannt, welche die Wirksamkeit eines solchen Systems belegt. Zudem ist es fraglich, ob die im Postulat erwähnten positiven Erfahrungen aus Deutschland in Bezug auf die erst kürzlich eingeführte Bezahlkarte bereits belastbare Daten darstellen.Das Asylgesetz weist die Zuständigkeit, die Asylsozialhilfe sowie Nothilfe inhaltlich zu regeln, weitgehend den Kantonen zu. Der Bund hat in diesem Bereich kein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Kantonen und steht zu ihnen in einem rein subventi-onsrechtlichen Verhältnis. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als zielführend, unter der Federführung des Bundes einen Bericht zu den Vor- und Nachteilen der Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende zu erstellen. Es liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone, einen allfälligen Handlungsbedarf zu erörtern und bei Bedarf Empfehlungen zu erlassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Wäre die Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende auch in der Schweiz eine Möglichkeit? | Lexipedia | Lexipedia