24.3184 · Interpellation · 2024-03-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich fordere den Bundesrat auf, beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu intervenieren, damit dieses seine Praxis der Berechnung der AHV-Rente nach dem Erreichen des Referenzalters für Selbstständigerwerbende ändert, insbesondere im Fall eines Liquidationsgewinns. Es ist nicht normal, dass der Geburtsmonat einen Einfluss auf die Anrechnung der auf Liquidationsgewinnen entrichteten AHV-Beiträge bei der Neuberechnung der AHV-Rente hat.
Begründung
Mit der Reform AHV 21 ist es möglich geworden, eine Neuberechnung der AHV-Rente zu verlangen, wenn man Beiträge auf Einkommen entrichtet, die nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt werden. Beispielsweise werden bei einem Landwirt, der im Jahr, in dem er 65 Jahre alt wird, ein AHV-Einkommen von 120 000 Franken erzielt und der am 15. Mai Geburtstag hat, nur 7 Monate des Einkommens berücksichtigt, das heisst 70 000 Franken. Bei Selbstständigerwerbenden und Landwirtinnen und Landwirten zeigt sich jeweils das gleiche Problem, wenn die Aufgabe der Tätigkeit in dem Jahr erfolgt, in dem die betroffenen Personen 65 Jahre alt werden: Sie müssen AHV-Beiträge auf Liquidationsgewinnen in dem Jahr, in dem sie 65 werden, bezahlen. Um Ungleichheiten zu vermeiden, sollten meiner Meinung nach Liquidationsgewinne jedoch nicht anteilig pro Monat angerechnet werden.
Auf Anfrage antwortete das BSV, dass Liquidationsgewinne nicht so angerechnet werden können, als wären sie vollständig nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt worden. Sie werden genauso wie andere Einkommen anteilig angerechnet.
Drei Argumente sprechen für eine Änderung der derzeitigen Praxis des BSV:
Liquidationsgewinne sind das Ergebnis einer langen Karriere von Selbstständigerwerbenden oder Landwirtinnen und Landwirten. Es spricht also nichts dagegen, die AHV-Beiträge auf diesen Gewinnen bei der Neuberechnung der AHV-Rente zu berücksichtigen.
Liquidationsgewinne werden getrennt vom regulären Einkommen besteuert. Es stellt für die Steuerverwaltung also kein Problem dar, diesen Betrag getrennt vom regulären Einkommen zu übermitteln.
Ausserdem muss etwas, das bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich ist, auch bei Selbstständigerwerbenden möglich sein. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen sich die Ausgleichskassen erkundigen, welcher Anteil des Lohns nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt wurde. Ein solches Vorgehen muss auch bei den Selbstständigerwerbenden möglich sein.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Regeln für die Berücksichtigung der Beiträge und der Einkommen bei der Rentenberechnung gehen nicht auf eine Verwaltungspraxis zurück, sondern auf gesetzliche und reglementarische Bestimmungen.Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters anhand des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10). Um den Durchschnitt der Erwerbseinkommen zu berechnen, werden alle Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzalter zusammengezählt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Erreichen des Referenzalters und der Entstehung des Anspruch auf eine Altersrente können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Regelung gilt konstant seit ihrer Einführung am 1. Januar 1997. Seit Inkrafttreten der Reform AHV 21 am 1. Januar 2024 haben versicherte Personen die Möglichkeit, sich die nach Erreichen des Referenzalters bezahlten AHV-Beiträge zur Verbesserung der Altersrente anrechnen zu lassen. Das betrifft jedoch nur Beitragszeiten und entsprechende Einkommen, die ab dem Monat, in dem das Referenzalter erreicht wird, und höchstens fünf Jahre danach erzielt werden (Art. 52dbis AHVV). Die Regelung gilt für alle Versicherten, das heisst sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständigerwerbende. Ein Liquidationsgewinn ist ein Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, ebenso wie alle anderen Einkünfte, die im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden (Art. 17 AHVV). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von der Steuerbehörde auf der Grundlage der für das ganze Jahr eingereichten Steuererklärung ermittelt; die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse das Einkommen einmal jährlich auf Jahresbasis. Daher ist es den Ausgleichskassen nicht möglich, genau zu ermitteln, welcher Teil des Einkommens vor oder nach Erreichen des Referenzalters erzielt wurde, so dass der Gesamtbetrag anteilsmässig auf die Monate verteilt werden muss. Erfolgt die Liquidation nicht in dem Jahr, in dem das Referenzalter erreicht wird, kann der gesamte Liquidationsgewinn berücksichtigt werden.