24.3267 · Interpellation · 2024-03-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Kanton Zürich wurde am 3. März der Gegenvorschlag zur sogenannten «Anti-Chaoten-Initiative» angenommen. Mit der Gesetzesänderung führt der Kanton Zürich eine generelle Bewilligungspflicht für Demonstrationen und eine zwingende Kostenüberwälzung von «ausserordentlichen Polizeieinsätzen» auf Organisierende und Teilnehmende von Versammlungen ein. Im Abstimmungskampf warnten Grundrechtsexpert*innen vor einer rechtswidrigen Vorlage mit einschüchternder Wirkung.
Zürich ist nur ein Beispiel, auch in Basel wurden zwei Initiativen lanciert, die die Demonstrationsfreiheit einschränken und Polizeikosten und Schäden abwälzen wollen. Auch Luzern hat die Möglichkeit der Überwälzung von Kosten eingeführt, Bern ebenfalls.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit ein Pfeiler einer freien Gesellschaft und lebendigen Demokratie ist?
2. Der UNO-Menschenrechtsausschuss hält eine generelle Bewilligungspflicht für völkerrechtswidrig, sie untergrabe die Idee, dass friedliche Versammlungen ein Grundrecht sind. Teilt der Bundesrat der Ansicht, dass eine generelle Bewilligungspflicht problematisch ist in Bezug auf das völkerrechtlich und in der Verfassung verankerte Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22) und dass das Recht auf freie Meinungsäusserung und friedliche Versammlung nicht von einer Genehmigung der Behörden abhängig gemacht werden sollte?
3. Neben der Bewilligungspflicht geht es auch um die Übernahme von Kosten für Sachbeschädigungen oder Polizeieinsätze. Gemäss dem UNO-Menschenrechtsausschuss, dem EGMR und der OSZE-Leitlinien ist klar: Die Haftung für Schäden darf nur den Versammlungsteilnehmenden angelastet werden, wenn diese sie direkt verursacht haben oder direkt dazu angestiftet. Teilt der Bundesrat die Grundsätze der OSZE-Leitlinien, dass Organisierende nicht dazu verpflichtet werden dürfen, für Schäden aufzukommen, die von anderen Versammlungsteilnehmenden verursacht wurden – es sei denn, sie haben dazu angestiftet oder sie anderweitig direkt verursacht?
4. Die OSZE-Leitlinien weisen auch auf den sogenannten «Chilling Effect» hin, die abschreckende Wirkung. Sieht der Bundesrat bei der zunehmenden Tendenz in einigen Kantonen, Gesetze zu verschärfen, eine Gefahr, dass dieser «Chilling Effect» die demokratische Teilhabe negativ beeinflusst?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin. Die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), aus denen ein bedingter Anspruch auf die Nutzung des öffentlichen Raums für Kundgebungen abgeleitet wird, sind zentral für das Funktionieren der freiheitlichen, demokratischen Gesellschaftsordnung in der Schweiz. 2. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid BGE 127 I 164, 169 ff. fest, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellt werden dürfen. Im Rahmen einer Bewilligungspflicht können Auflagen geprüft werden. So lassen sich sinnvolle Dispositionen zur Nutzung des öffentlichen Raums, in dem sich viele Personen aus unterschiedlichen Gründen aufhalten oder bewegen, treffen. Diese Dispositionen kommen allen Teilen der Bevölkerung, auch den Demonstrierenden, zugute. Die Bewilligungspflicht ist verhältnismässig anzuwenden. Das Bundesgericht anerkennt gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einen bedingten Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu nutzen. Eine Bewilligungspflicht darf diesen grundrechtlichen Anspruch nicht vereiteln. Einen Anspruch, eine Demonstration «an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen», gibt es jedoch nicht (BGE 127 I 164, 171). Diese Grundsätze entsprechen den Garantien von Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Artikel 21 des UNO-Pakts II (SR 0.103.2). 3. Der am 3. März 2024 angenommene Gegenvorschlag zur sogenannten «Anti-Chaoten-Initiative» im Kanton Zürich spricht von «ausserordentlichen Polizeieinsätzen», deren Kosten in Zukunft «vorsätzlich handelnden Verursachenden auferlegt werden sollen». Das soll «unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts, insbesondere der Grundrechte, der verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien sowie der Rechtsprechung» geschehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die OSZE-Leitlinien schliessen nicht aus, dass Kosten im Zusammenhang mit Kundgebungen Personen auferlegt werden, die sie vorsätzlich verursachen (vgl. BGE 147 I 103, nicht publizierte Erwägungen 3 -9 zu den Art. 54 ff. des Bernischen Polizeigesetzes und BGE 143 I 147 zu § 32 des Luzerner Polizeigesetzes). 4. Die Kantone haben das Recht, in ihrem Zuständigkeitsbereich kantonale Gesetze zu erlassen, die im Einklang mit übergeordnetem Recht stehen. Kantonale Massnahmen sind nur dann problematisch, wenn sie den Schranken, die Artikel 36 BV für Einschränkungen von Grundrechten setzt, widersprechen, wobei namentlich auch die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) zu beachten ist.