Lexipedia

24.3287 · Postulat · 2024-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen detaillierten Bericht über das Ausmass des Verkaufs illegaler Produkte in der Schweiz und die zu ergreifenden Massnahmen vorzulegen.

Elektronische Einwegzigaretten oder «Puff Bars», deren E-Liquids die zulässige Höchstmenge von 2 Millilitern überschreiten, verbreiten sich exponentiell. Millionen dieser Einweg-E-Zigaretten, die gegen die zulässigen Höchstwerte verstossen, sind auf dem Markt leicht erhältlich – Jugendliche können sie mit einem einfachen Klick und ohne jegliche Kontrolle bekommen.

Nach geltendem Recht darf eine elektronische Zigarette mit sogenanntem geschlossenem System, egal ob mit Pods (Kapseln) oder zum Einmalgebrauch, die höchstzulässigen Werte für das Füllvolumen (2 ml) und den Nikotingehalt (20 mg/ml) nicht überschreiten. Dieser Standard ist in einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 festgelegt und gilt auch in der Schweiz.

Eine E-Zigarette mit einem Füllvolumen von 2 Millilitern E-Liquid ermöglicht maximal 600 Züge. Werden mehr als 600 Züge versprochen, muss die E-Zigarette also zwingend ein Füllvolumen von mehr als 2 Milliliter haben. Expertenschätzungen zufolge überschreiten heute mehr als die Hälfte aller auf dem Markt erhältlichen Einweg-E-Zigaretten diese Regelung.

Elektronische Einwegzigaretten, die 1500 oder 2500 Züge versprechen, sind zurzeit in Onlineshops oder Läden erhältlich. Es gibt aber auch Einweg-E-Zigaretten mit bis zu 16 000 Zügen und einem Füllvolumen von 30 Millilitern, was dem Fünfzehnfachen des zulässigen Höchstwertes und einem Nikotingehalt von 1200 Zigaretten entspricht – und all das zu einem Spottpreis.

Die Antwort des Bundesrates auf die zu diesem Thema eingereichte Interpellation 23.3879 war nicht zufriedenstellend.

Es wurde namentlich die Frage gestellt, ob der Bundesrat alle Produkte, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, sofort vom Markt nehmen lassen und Zuwiderhandelnde strafrechtlich verfolgen werde. Ausserdem wurde gefragt, ob das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die importierten elektronischen Zigaretten systematisch auf deren Konformität prüfe, bevor sie in Verkehr gebracht werden, wie es das Amt im Auftrag von Swissmedic bei der Einfuhr von Medikamenten tut.

Mit einem Bericht können die Massnahmen geprüft werden, die sowohl aus Sicht der öffentlichen Gesundheit als auch aus Sicht des Umweltschutzes erforderlich sind, um diesem Problem entgegenzuwirken.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Antwort auf die Interpellation Fehlmann-Rielle 23.3879 «Elektronische Einwegzigaretten mit illegalen Mengen an E-Liquids auf dem Schweizer Markt. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?» in Aussicht gestellt, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die kantonalen Vollzugsbehörden über die rechtliche Lage bei E-Zigaretten informiert. In diesem Kontext hat etwa das kantonale Laboratorium Basel-Stadt kürzlich und bereits zum wiederholten Mal elektronische Zigaretten untersucht. Darauf wurden sieben Verkaufsverbote ausgesprochen. Das Überschreiten der Volumengrenze ist eine Nichtkonformität, die im Falle von Basel zu einer Beanstandung, aber nicht zu einem Verkaufsverbot geführt hat. Es obliegt den Kantonen, verhältnismässige Massnahmen zu verfügen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Ferner führt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit seine Kontrollen des E-Zigaretten-Markts risikobasiert durch. Da die Füllmenge von E-Zigaretten in der Einfuhrzollanmeldung nicht deklariert werden muss, kann eine Unterscheidung zwischen konformen und nicht konformen Produkten nur durch eine materielle Kontrolle erfolgen, die aber nicht systematisch durchgeführt wird. Die Situation wird sich jedoch mit dem neuen Tabakproduktegesetz ändern, das voraussichtlich Mitte 2024 in Kraft tritt. Mit diesem Gesetz werden die technischen Anforderungen der EU an E-Zigaretten, wie z. B. die maximale Füllmenge oder der maximale Nikotingehalt, in schweizerisches Recht übernommen. Ebenfalls wird für E-Zigaretten eine Meldepflicht der Hersteller und Importeure an das Bundesamt für Gesundheit eingeführt, wie sie analog bei Zigaretten bereits besteht. Durch die Meldung aller auf den Markt gebrachten E-Zigaretten liegen den Behörden automatisch detaillierte Informationen zu diesen Produkten vor. Der Vollzug kann basierend auf diesen Daten besser und gezielter gegen die nicht konformen Produkte vorgehen. Informationen über den Markt für nicht konforme E-Zigaretten werden zudem über die Jahresberichte des kantonalen Vollzugs öffentlich zugänglich gemacht. Da die Situation bekannt ist und das neue Gesetz ein effizienteres Handeln ermöglichen wird, empfiehlt der Bundesrat, zuerst Erfahrungen mit dem neuen Gesetz zu sammeln und danach über die Notwendigkeit allfälliger weiterer Regulierungen zu entscheiden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.