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24.3342 · Motion · 2024-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitsgesetzes (ArG) auszuarbeiten, die für die Arbeitnehmenden das Recht vorsieht, in ihrer Freizeit (ausserhalb der Arbeitszeit) für den Arbeitgeber nicht erreichbar zu sein.

Begründung

Telearbeit ist eine weit verbreitete und immer beliebtere Arbeitsform. Die Vorteile der Telearbeit sind unbestritten: Verringerung des Pendelverkehrs und damit der Belastung der Infrastruktur, Schutz vor Gesundheitsrisiken in Zeiten von Pandemien, Flexibilität und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Doch es gibt auch reale Gesundheitsrisiken für die Arbeitnehmenden. Travail Suisse schätzt, dass 30 Prozent der Angestellten im Jahr 2020 sehr häufig mit dem Problem der ständigen Erreichbarkeit konfrontiert waren (Barometer Gute Arbeit, Travail Suisse). Telearbeit macht es schwieriger, Arbeit und Freizeit klar zu trennen. Zum einen, weil im Homeoffice eine bessere Erreichbarkeit erforderlich ist, zum anderen, weil sich die Arbeit auch räumlich mit dem privaten Bereich überschneidet. Die Grenze zwischen Privat- und Berufsleben verschwimmt zunehmend, sodass es immer schwieriger wird, zur Ruhe zu kommen. Die Flexibilisierung der Arbeitsformen muss daher mit einer Anpassung der Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden einhergehen. In Bezug auf den Gesundheitsschutz muss ein klares und unmissverständliches Zeichen gesetzt werden: Es muss ein allgemeines Recht der Arbeitnehmenden eingeführt werden, in der Freizeit nicht erreichbar zu sein. Andernfalls könnte ihre Gesundheit, insbesondere ihre psychische Gesundheit, aufgrund von Stress, Überlastung, familiären Konflikten usw. beeinträchtigt werden. Dieses Recht ist im Übrigen bereits in verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen, z. B. in demjenigen von der Swisscom, der Post, der SBB und der SBB Cargo, festgeschrieben und hat zu positiven Resultaten geführt. Es ist sinnvoll, diesen Schutz auf alle Berufstätigen auszudehnen, die (auch) im Homeoffice arbeiten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zur Motion Mazzone 17.3201 "Abschalten ausserhalb der Arbeitszeit" und zur Motion Gysin Greta 21.3139 "Gesundheitsschutz. In der schweizerischen Gesetzgebung das Recht verankern, in der Freizeit nicht erreichbar zu sein" ausgeführt hat, gelten heute schon ausreichende und klare gesetzliche Schranken für die ständige Erreichbarkeit. Demnach besteht während der Ruhezeit kein Anspruch des Arbeitgebers, die Arbeitnehmenden erreichen zu können, und diese haben das Recht, nicht erreichbar zu sein. Flexible Arbeitszeiten sind zwar möglich, aber die Grenzen des öffentlichen Arbeitsgesetzes zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden sind zwingend einzuhalten.Zur Zeit ist im Rahmen der pa. Iv. Burkart 16.484 "Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice" eine Gesetzesrevision in der zuständigen Kommission des Parlaments in Vorbereitung. Diese zielt darauf ab, das Arbeitsgesetz anzupassen, um den Zeitrahmen für die individuelle Tages- und Abendarbeit auszudehnen. Auch kurze und gelegentliche Arbeitstätigkeiten während der Ruhezeiten sind ein Thema.Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Frage der Erreichbarkeit im Rahmen dieser Revisionsarbeiten zu diskutieren ist, und es daher nicht angezeigt ist, ein paralleles Revisionsprojekt in Angriff zu nehmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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