Verschärfung der Gesetzgebung über Lebensmittelverpackungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
24.3362 · Motion · 2024-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Es häufen sich die Beweise, dass die Volksgesundheit durch die Übertragung von Chemikalien aus Lebensmittelverpackungen auf Lebensmittel gefährdet ist. Vor diesem Kontext wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, um die gesundheitlichen Auswirkungen solcher Verpackungen so weit wie möglich zu reduzieren.
Begründung
Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sind in unserem Alltag allgegenwärtig, umhüllen unsere Lebensmittel und bieten eine unbestreitbare Zweckmässigkeit. Diese Nähe führt jedoch zu gesundheitlichen Problemen. Studien, darunter eine im Jahr 2023 vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNEP durchgeführte und teilweise vom Bund finanzierte, haben ergeben, dass giftige Substanzen in diesen Kunststoffen auf Lebensmittel übergehen können, was Bedenken hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit aufkommen lässt.
Das Prinzip der Selbstkontrolle der Herstellerin beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Artikel 5 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 und Artikel 26 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 soll die Sicherheit der Produkte gewährleisten. Dieses System weist allerdings Lücken auf. Fehlende unabhängige Aufsicht, Interessenskonflikte, fehlende Transparenz und das erhöhte Risiko der Missachtung von Vorschriften sind ernsthafte Bedenken. Dies gefährdet die Lebensmittelsicherheit in der Schweiz.
Es ist daher zwingend notwendig, die Vorschriften für Kunststoffe zu verschärfen, die für Lebensmittelverpackungen verwendet werden. Dies wird nicht nur ein hohes Mass an Verbraucherschutz gewährleisten, sondern auch den Handel erleichtern und gleichzeitig verhindern, dass gefährliche Produkte in Verkehr gebracht werden. Ausserdem ist es von entscheidender Bedeutung, die toxikologische Bewertung von Chemikalien zu vereinfachen, die in Lebensmittelverpackungen verwendet werden. Derzeit ist diese Bewertung kostspielig, was die Anzahl der untersuchten Chemikalien begrenzt. Wenn die Komplexität von Verpackungssystemen reduziert wird und die Verwendung von gut untersuchten Chemikalien gefördert wird, kann eine höhere Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden.
Abschliessend wäre es sinnvoll, parallel dazu ein Unterstützungsprogramm vorzusehen, um Unternehmen und insbesondere KMU bei der Anpassung an die neuen Anforderungen zu begleiten. Das Programm sollte gezielte Finanzhilfen, realistische Fristen für die Erfüllung der Anforderungen und Ausbildungsinitiativen zur Erleichterung des Übergangs umfassen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wie z. B. Lebensmittelverpackungen, sind als Bedarfsgegenstände im Lebensmittelgesetz (Art. 5 Bst. a LMG; SR 817.0) reguliert. Es dürfen nur sichere Bedarfsgegenstände in Verkehr gebracht werden (Art. 15 LMG). Gemäss Artikel 49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) dürfen Bedarfsgegenstände an Lebensmittel nur Stoffe in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind. In der Bedarfsgegenständeverordnung (SR 817.023.21) ist geregelt, welche Stoffe beispielsweise für die Herstellung von Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Zudem sind in der Bedarfsgegenständeverordnung für verschiedene Materialien, insbesondere für Kunststoffe, Höchstwerte für Stoffe festgelegt, die aus diesen Materialien in Lebensmittel übergehen dürfen. Die Vorschriften werden regelmässig an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Sie sind zudem mit jenen der EU harmonisiert, was den Handel mit der EU erleichtert und den gleichen Gesundheitsschutz bietet. Im Rahmen der Selbstkontrollpflicht nach Artikel 26 LMG muss die Herstellerin oder der Hersteller bzw. die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer dafür sorgen, dass die Lebensmittelverpackungen die rechtlichen Vorgaben erfüllen. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, einschliesslich der Selbstkontrolle, wird regelmässig durch die kantonalen Vollzugsbehörden überprüft. In zwei Kampagnen der kantonalen Vollzugsbehörden von 2020 bzw. 2021 zu Lebensmittelverpackungen aus Karton bzw. Kunststoffbeschichtungen in Konservendeckeln wurden in Bezug auf die Migration von Stoffen 13% bzw. 26% der Proben beanstandet. Bei keinem der betroffenen Produkte war basierend auf einer toxikologischen Risikobewertung eine Gesundheitsgefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten zu erwarten. In einer aktuell laufenden Kampagne führt die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eine Erhebung der Vollzugstätigkeit der kantonalen Behörden im Bereich Bedarfsgegenstände durch. Die vorläufigen Resultate zeigen, dass die Vollzugsbehörden im Bereich Bedarfsgegenstände adäquat geschult sind und die Überprüfung der Selbstkontrolle den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es bestehen bereits strenge Regelungen für Lebensmittelverpackungen zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Das Konzept der Selbstkontrolle im Lebensmittelrecht bewährt sich und funktioniert auch im Bereich der Lebensmittelverpackungen. Die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten ist auf hohem Niveau gewährleistet. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.