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24.3372 · Motion · 2024-03-15

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (SR 831.441.1) zu ergänzen. Es sollen auch Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgenommen sein,
a) bei der die Mehrheit der aktiv Versicherten per Gesetz oder Dekret bei ihr versichert sind, oder
b) bei der alle Arbeitgebervertretenden im obersten Organ von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt werden, oder
c) bei der alle angeschlossenen Arbeitgeber öffentliche Aufgaben der Körperschaft wahrnehmen.

Begründung

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat im September 2023 in einer Mitteilung (M-02/2023) festgehalten, dass eine Verzinsung von mehr 1.75% eine Leistungsverbesserung sei. Das führt dazu, dass in vielen Fällen die Versicherten nur von einem Zins von 1.75% profitieren können. Und dies trotz guter Performance und obwohl Gewähr besteht, dass nicht unverantwortlich hoch verzinst wird.
Ziel dieses Artikels ist es aber, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht hohe Zinsen geben, um neue Unternehmen anzuschliessen und dabei die finanzielle Sicherheit der Pensionskasse gefährden. Betriebseigene Vorsorgeeinrichtungen, Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebenden (Konzernpensionskassen) sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Grund dafür ist, dass diese Vorsorgeeinrichtungen nicht im Wettbewerb mit anderen Pensionskassen stehen. Zudem handeln die Arbeitgebenden dieser Pensionskassen vorsichtiger, da sie im Sanierungsfall direkt verantwortlich sind und Geld einschiessen müssten.


Dieselbe Argumentation gilt aber auch für Pensionskassen, deren Stifterin oder Gründerin ein Gemeinwesen ist (öffentlich-rechtliche Pensionskassen). Deshalb müssen auch diese von der Bestimmung in Artikel 46 BVV 2 ausgenommen werden, da ansonsten eine Ungleichbehandlung besteht. Auch hier haben die Arbeitgebenden (Gemeinwesen) alles Interesse, dass ihre Vorsorgeeinrichtung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dies umso mehr, wenn die Mehrheit der Versicherten per Gesetz oder Dekret versichert sind. Dasselbe gilt, wenn alle Arbeitgebervertretenden des obersten Organs von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt werden oder alle Arbeitgebenden öffentliche Aufgaben der Körperschaft wahrnehmen. In diesen Fällen ist gewährleistet, dass die finanzielle Sicherheit oberste Priorität hat. Zudem stehen solche öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht im Wettbewerb, wie das bei anderen Gemeinschafts- oder Sammeleinrichtungen der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen schlechter gestellt werden sollen, als Konzerneinrichtungen oder betriebseigene Pensionskassen von privaten Arbeitgebenden.


Öffentlich-rechtliche Pensionskassen verfolgen häufig ein Leistungsziel, das eine konstante Verzinsung verlangt. Könnten diese Zinsen aufgrund regulatorischer Einschränkungen nicht mehr gewährt werden, müssten die Beiträge erhöht werden, was weder im Sinne der Arbeitnehmenden noch der öffentlichen Hand sein kann.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren (Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2, SR 831.441.1). Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Inwiefern dies auch für Einrichtungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft anwendbar ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Sinne der Rechtssicherheit möchte der Bundesrat die Verordnung präzisieren. Der Bundesrat soll aber vertieft abklären können, für welche öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Handlungsbedarf besteht und dabei nicht an die vom Motionär vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung gebunden sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.