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24.3381 · Postulat · 2024-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob ein Verbot oder andere Massnahmen zu treffen sind, um die Verseuchung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch in Saatgutbeschichtungen enthaltene Mikrokunststoffe zu stoppen.

Begründung

Mikrokunststoffe stellen eine wachsende Bedrohung sowohl für die Artenvielfalt als auch für die menschliche Gesundheit dar. Wissenslücken zur Toxizität von Zusatzstoffen und anderen in Kunststoffen enthaltenen Substanzen machen es erforderlich, die Ausbreitung von Kunststoffen jeglicher Art in der Umwelt zu bekämpfen. Vor diesem bekannten und in den Medien oft thematisierten Hintergrund ist es erstaunlich, dass Saatgutbeschichtungen, die Mikrokunststoffe enthalten, noch immer zugelassen sind.

Das Vorkommen von Mikrokunststoffen in der Umwelt und in den Böden ist problematisch. Die Bedeutung der Böden liegt in ihren Dienste für das Ökosystem von der landwirtschaftlichen Produktion über die CO2-Abscheidung und den Erhalt der Artenvielfalt bis hin zur Regulierung und Reinigung des Wassers.

In der Landwirtschaft richtet sich die mittel- und langfristige Produktivität der Böden stark nach der Gesundheit der in den Böden vorhandenen Organismen. Daher ist es äusserst besorgniserregend, dass sich dort über die Saatgutbeschichtungen Mikrokunststoffe ablagern, und dies oft unbemerkt von den Landwirtinnen und Landwirten. Nach dem Ausbringen des Saatguts wird der Kunststoff langsam abgebaut und setzt dabei nach und nach Mikrokunststoffe in den Boden frei. Diese Partikel schaden nicht nur den Organismen im Boden, sondern verseuchen auch die Wasserläufe, das Grundwasser und unsere Nahrungskette. Das Schadpotenzial ist umso höher, als noch grosse Unsicherheiten bezüglich der Arten und der Toxizität der Zusatzstoffe in diesen Kunststoffen bestehen.

Es ist deshalb zu prüfen, welche Massnahmen, bis hin zu einem Verbot, für die Reduktion der Saatgutbeschichtungen mit Mikrokunststoffen notwendig sind.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Saatgutbeschichtungen sind z. B. Pillierung oder Inkrustierung. Bei der Pillierung wird das Saatkorn mit einem gleichmässigen Schutzmantel umgeben. Bei der Inkrustierung wird das Saatkorn beschwert. Beide Verfahren ermöglichen eine bessere und gezieltere Aussaat. Für eine bessere Bindung und einen gleichmässigen Überzug werden bei den Beschichtungen des Saatgutes zusätzlich Polymere eingesetzt.

Diese wirken als Bindemittel, Filmbildner, Stabilisator, Schutzschicht und regulieren die Nährstoff- und Wasserzufuhr zum Saatkorn. In der Regel werden für die Beschichtungen eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe verwendet (z. B. Tonmineralien, Zellulose, Chitosan, Gummi, Polyurethan), darunter einige Kunststoffe.

Einsatzmengen zu Beschichtungen mit Plastik von Saatgut liegen in der Schweiz nicht vor. Das Fraunhofer Institut (D) schätzt die Kunststoffemissionen aus der Saatgutbeschichtung auf ca. 87 Tonnen pro Jahr in Deutschland. Bezogen auf die schweizerische Ackerfläche sollten diese Kunststoffemissionen in der Schweiz bei rund 3 Tonnen pro Jahr liegen.

Gemäss einer in 2019 durchgeführten Studie schätzt Agroscope, dass in der Schweiz jährlich 160 Tonnen Kunststoff in die landwirtschaftlichen Böden gelangen. Der Anteil der Beschichtungen daran beträgt rund 2 %. Laut dieser Studie sind die wichtigsten Eintragspfade von Plastik in Böden Littering und verunreinigte Gärgut- und Kompostdünger. Ein spezifisches Verbot von Saatgutbeschichtungen wird somit nicht als zielführend angesehen, um die Belastung der Böden mit Plastik zu reduzieren. In der EU ist eine Beschränkungsregelung für primäres Mikroplastik in diversen Produkten wie Einstreumaterial für Kunstrasenplätze, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel und andere Haushaltprodukte sowie Dünger und die fraglichen Pflanzenschutzmittel am 25. September 2023 in Kraft getreten (Verordnung (EU) 2023/2055). Der Bundesrat wird voraussichtlich 2025 nach Anhörung der interessierten Kreise über eine allfällige Anpassung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) entscheiden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.