24.3430 · Motion · 2024-04-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Abschnitt «Ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung» durch einen Artikel zu ergänzen, der festlegt, dass überholte, überflüssige oder nur unter bestimmten Umständen wirksame medizinische Leistungen auf Bundesebene systematisch und in jedem Fall gestrichen oder limitiert werden. Der Bundesrat soll den zuständigen Kommissionen alljährlich Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen erstatten.
Begründung
Die Kostenentwicklung in der Krankenversicherung ist leider eine der Hauptsorgen der Steuer- und Prämienzahlerinnen und -zahler geworden. Man könnte sogar von einem regelrechten finanziellen Desaster sprechen. Eines der Hauptprobleme besteht darin, dass wirksame und notwendige Leistungen, die für ganz bestimmte Fälle vorgesehen sind, häufig in Situationen erbracht werden, in denen sie zumindest überflüssig sind, unweigerlich aber zu einem Kostenanstieg ohne Mehrwert führen. Zwar gibt es auf Bundesebene mehrere ausserparlamentarische Kommissionen, die den Auftrag haben, neue medizinische Leistungen oder neue Arzneimittel zu genehmigen. Es wäre also durchaus möglich, die Leistungen auf geeignete Indikationen zu beschränken oder unwirksame Leistungen zu streichen. In Tat und Wahrheit geschieht dies aber sehr selten oder nur auf Antrag Externer, ebenfalls äusserst selten. Auch das Programm zur Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment, HTA) erfüllt die gegenwärtigen Erwartungen leider nicht (GPK-S; Po. 23.4341). So gleicht der praktisch unbegrenzte Leistungskatalog der Krankenversicherung einem Becken, in das von überall her Wasser fliesst, das aber keinen Abfluss hat. Das kann so nicht funktionieren! Es müssen daher dringend Massnahmen ergriffen werden, um gezielt und genau zu untersuchen und zu bestimmen, ob eine Leistung in jedem Fall angemessen ist.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen nach Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sein und periodisch überprüft werden. Die Instrumente und Prozesse zur Überprüfung von vergüteten Leistungen oder zur Prüfung von neuen Leistungen auf die Erfüllung der WZW-Kriterien zeigen die geforderten Resultate. Das hält der Bundesrat in seinen Stellungnahmen auf die Motion 21.4442 Nantermod «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit», das Postulat 22.4394 Herzog «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung», und die Interpellation 23.4132 Schläpfer «Evaluation des HTA-Programms zur Eindämmung des Kostenwachstums im Gesundheitswesen» fest. Im Rahmen dieser Überprüfungen wurden mit Streichungen und Limitierungen wesentliche Kosteneinsparungen erzielt (Einsparungen von 1.5 Mrd. Franken mittels Überprüfung der Arzneimittel seit 2012, jährlich rund 140 Mio. Franken durch Tarifsenkungen in der Analysenliste, 40 Mio. Franken nach Revision der Liste für Mittel und Gegenstände und rund 75 Mio. Franken durch das HTA-Programm). Des Weiteren hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Jahr 2024 im Sinne der gesundheitspolitischen Strategie Gesundheit2030 eine neue Initiative zur Förderung einer angemessenen Patientinnen- und Patientenversorgung gestartet.
Das BAG berichtet auf seiner Webseite regelmässig über die Ergebnisse der Überprüfung der Leistungspflicht aufgrund von Anträgen, Revisionen oder Resultaten des HTA-Programms. Über die erzielten Einsparungen wird zudem jährlich im Zusatzdokument des Eidgenössischen Departements des Innern zur Staatsrechnung der zuständigen Kommission Bericht erstattet. Im Zusammenhang mit dem Postulat 23.4341 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates «Health Technology Assessments (HTA). Bilanz, Erhöhung der Wirksamkeit und Prüfung der Schaffung einer unabhängigen Einrichtung» wird zudem im Jahr 2025 eine erneute Berichterstattung zum HTA-Programm erfolgen. Eine weitere zusätzliche Berichterstattung zur Umsetzung der ergriffenen, kostendämpfenden Massnahmen erachtet der Bundesrat als nicht notwendig.
Der Bundesrat erachtet die bestehende gesetzliche Grundlage als grundsätzlich ausreichend. Ein Artikel, wie vom Motionär vorgeschlagen, findet sich zudem im indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative (Art. 32 Abs. 4 KVG, Geschäft 21.067 «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative). Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung)»).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.