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24.3463 · Motion · 2024-04-17

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzunehmen, um alle Kantone zu verpflichten, den Anspruch von Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) automatisch zu prüfen. Um die Eigenverantwortung zu bewahren, soll ein freiwilliger Verzicht mit einem niederschwelligen Opt-Out Verfahren aktiv angeboten werden. Wenn die Versicherten aber nicht aktiv ihren Verzicht erklären, sollen ihnen die IPV-Beiträge automatisch ausbezahlt werden.

Begründung

Gemäss dem letzten Monitoringbericht zu den Prämienverbilligungen prüfen und berechnen aktuell sieben Kantone den Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch. In den anderen Kantonen muss dafür jeweils ein Antrag gestellt werden.
Für viele Menschen stellt das fristgerechte Ausfüllen und Abschicken eines Antrags eine erhebliche Hürde dar, die sie faktisch vom Bezug der Prämienverbilligung ausschliesst. Dabei sind es genau diese Menschen, die oft am dringendsten finanzielle Entlastung in Form von Prämienverbilligung benötigen.
Personen, die die kantonalen Kriterien für eine Verbilligung der Prämien erfüllen, haben einen rechtmässigen Anspruch auf einen Prämienverbilligungsbeitrag. Diesen Personen sollten keine unnötigen Hindernisse in den Weg gelegt werden, um die ihnen zustehenden Finanzierungshilfen zu erhalten.
Eine automatische Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung basierend auf Steuerdaten ist für die meisten Kantone problemlos möglich. Das Abschaffen des unnötigen Umwegs über einen Antrag würde sowohl für die Versicherten als auch für die Kantone eine Reduktion des Bürokratieaufwands bedeuten.
Die vorgeschlagene Änderung tangiert die Kompetenz der Kantone über die Kriterien für den IPV-Anspruch, die Höhe der Beiträge und die Verfahren zur Auszahlung der Beiträge in keiner Weise. All dies könnten die Kantone weiterhin selbstständig festlegen. Zudem wäre es für die Berechtigen weiterhin möglich, freiwillig auf die IPV zu verzichten. Die Änderung würde die Kantone einzig dazu verpflichten, den Anspruch auf IPV automatisch zu prüfen und Beiträge auszubezahlen, so dass alle Berechtigten, die das wollen, die ihnen rechtmässig zustehende IPV bekommen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Der Kanton bestimmt daher im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wem er die Prämien wie stark verbilligt. Er legt somit den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten näher fest. Damit kann der Kanton seine Prämienverbilligungen spezifisch auf seine übrigen Sozialleistungen und seine Steuern abstimmen. Diese kantonalen Systeme sind komplex und sehr unterschiedlich ausgestaltet. Einige Kantone gewähren Prämienverbilligungen automatisch, in anderen ist dazu ein Antrag notwendig. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Umsetzung der vorliegenden Motion in die Autonomie der Kantone bei der Ausgestaltung ihres Prämienverbilligungssystems eingreifen würde. Die Kantone sind zudem verpflichtet, die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung zu informieren (Art. 65 Abs. 4 KVG). Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat als nicht angemessen, die Kantone zu verpflichten, den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung automatisch zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Schluss mit unnötiger Bürokratie. Anspruch auf Prämienverbilligung soll von den Kantonen automatisch geprüft und Beiträge direkt ausbezahlt werden | Lexipedia | Lexipedia