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24.3507 · Motion · 2024-05-30

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, seinen Entwurf der Verordnung über die Bundesstatistik dahingehend anzupassen, dass die für statistische Zwecke erhobenen Steuerdaten vor der Übermittlung an den Bund anonymisiert werden.

Begründung

Ende 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Bundesstatistik eröffnet. Der Entwurf beinhaltet eine neue Erhebung der Steuerdaten von natürlichen Personen.

Ausserdem sieht der Entwurf vor, dass die kantonalen Steuerverwaltungen dem Bundesamt für Statistik oder der für Steuerstatistiken zuständigen Stelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Reihe von Steuerdaten natürlicher Personen zu statistischen Zwecken übermitteln; ohne Anonymisierung der Daten. Folgende Daten sind betroffen: Einkünfte im In- und Ausland, Abzüge, Vermögen im In- und Ausland, steuerbare und satzbestimmende Einkommen und Vermögen, Steuerbeträge, Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten und Steuerbeträge aus Kapitalleistungen.

Diese Daten unterliegen dem Steuergeheimnis – genauso wie alle Daten, die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihrer Steuerbehörde mitteilen. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar.

Während weiterhin offenbleibt, inwieweit eine formelle Gesetzesgrundlage zur Erhebung dieser Daten notwendig ist, muss das vom Bundesrat in seiner Verordnung vorgesehene Verfahren zur Übermittlung dieser Daten pragmatisch und an die mit der Datensicherheit verbundenen Risiken angepasst sein.

Die zentralisierte Erhebung nicht anonymisierter Steuerdaten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Ein Cyberangriff könnte einen massiven Abfluss besonders schützenswerter Daten zur Folge haben, was insbesondere für den Bund zu einem beträchtlichen Schaden führen würde.

Die Steuerveranlagung und Steuererhebung in der Schweiz basieren auf einem hohen Mass an Vertrauen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern. Die Risiken, die sich mit dem Entwurf aus der Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen ergeben, könnten dieses Vertrauensverhältnis gefährden; vor allem, da die Weitergabe solcher persönlichen Daten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler an Behörden, die keine Steuerbehörden sind, nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Steuerdatenerhebung vereinbar ist.

Um diese Risiken zu verringern, ist es unerlässlich, die Daten vor der Übermittlung durch die zuständigen Behörden an den Bund zu anonymisieren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die neue Erhebung der Steuerdaten, die im Entwurf der Verordnung über die Bundesstatistik enthalten ist, beeinträchtigt das Steuergeheimnis nicht. Mit der Weiterleitung der Daten an den Bund unterliegen diese dem Statistikgeheimnis, das den Schutz der Privatsphäre der Steuerpflichtigen, die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen, ihre Verwendung zu rein statistischen Zwecken und die Datensicherheit gewährleistet. Die veröffentlichten Ergebnisse lassen keine Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse einzelner Haushalte und Personen zu. Auf diese Weise wird das Vertrauen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern gewahrt. Darüber hinaus werden die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss den im Bundesstatistikgesetz festgelegten Pflichten eingehalten. Der Bund ist sich seiner Verantwortung, die Steuerdaten zu schützen, bewusst. Er nimmt diese Verantwortung in Bezug auf andere schützenswerte Daten bereits heute wahr. Bei einem umfassenden, vom Bund durchgeführten Projekt zur Analyse der wirtschaftlichen Situation von Personen im Erwerbs- und im Rentenalter anhand von nicht anonymisierten Steuerdaten aus elf Kantonen hat sich gezeigt, dass es möglich ist, Daten sicher und datenschutzkonform zu erheben und zu verarbeiten. Nicht anonymisierte Steuerdaten sind der Schlüssel für eine zuverlässige Folgenabschätzung zahlreicher Reformvorhaben, insbesondere in den Bereichen Steuer- und Sozialpolitik. Sie liefern überdies die Grundlagen für die Planung und Steuerung dieser Politikbereiche auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. So ist, zum Beispiel, die Untersuchung der Armut in der Schweiz nur dann aussagekräftig, wenn zu den Steuerdaten Daten der Sozialhilfe und der Ergänzungsleistungen hinzugezogen werden. Entsprechende angereicherte Daten braucht es u.a. bei der Umsetzung der Motion 19.3953 WBK-S, die den Bundesrat beauftragt, alle fünf Jahre ein Monitoring der Armutssituation in der Schweiz durchzuführen.Das Once-Only-Prinzip lässt sich nur mithilfe nicht anonymisierter Steuerdaten umsetzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.