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Hürden für die Unternehmensnachfolge abbauen, Nachteile gegenüber der Firmengründung eliminieren

24.3549 · Motion · 2024-06-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um die Hürden für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge abzubauen und Nachteile gegenüber der Firmengründung zu eliminieren.

Begründung

Die wirtschaftliche Bedeutung von KMUs in der Schweizer Volkswirtschaft, die mehr als 99% der Unternehmenslandschaft ausmachen und zwei Drittel aller Arbeitsplätze bereitstellen, ist unbestreitbar.

Ein kritischer Aspekt für die Langlebigkeit und den Erfolg von KMUs ist die Frage der Nachfolge. Gerade dort bestehen erhebliche Schwierigkeiten, beispielsweise Finanzierungsprobleme bei der Auszahlung anderer Familienmitglieder im Rahmen einer Nachfolgelösung innerhalb der Familie. Laut einer Prognose von Dun & Bradstreet (02/2023) steht für rund 95'000 Schweizer KMUs in den kommenden Jahren die Übergabe an die nächste Generation an. Dies entspricht etwa 15 Prozent aller Unternehmen in der Schweiz und ca. 800'000 Arbeitsplätzen. Angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung, die erfolgreiche Unternehmensnachfolgen haben, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Arbeitsplätzen, Innovationskraft und Fachwissen, ist es geboten, dass der Bund hier keine Hürden in den Weg stellt.

Es wäre wichtig, dass der Bundesrat Massnahmen ergreift, um gezielt die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, um die Dauerhaftigkeit dieser Schlüsselakteure zu sichern.

Die erfolgreiche Förderung von Start-Ups durch den Bund stellt ein lobenswertes Engagement dar, das die Innovationskraft und das unternehmerische Ökosystem der Schweiz stärkt. Jedoch zeigen Studien, darunter eine Untersuchung von OBT aus dem Jahr 2022, dass nur die Hälfte der neu gegründeten Unternehmen die ersten fünf Jahre übersteht. Es werden trotzdem erhebliche Mittel in die Förderung von Firmengründungen gesteckt, in die Zukunfts-Sicherung, die Stabilität des KMU-Bestandes und Bewahrung von Wissen jedoch nicht.

Wenn auch die Thematik der Unternehmensnachfolge nicht ähnlicher Unterstützungsmassnahmen wie die Firmengründung bedarf, so sollen doch zumindest die Nachteile bei der Nachfolgeregelung gegenüber der Neugründung eliminiert werden. Beispielsweise können bei einer Firmengründung Gelder aus der 3. Säule bezogen werden, bei der Firmenübernahme nicht.

Daher wird der Bundesrat beauftragt, Massnahmen zu treffen, um die Hürden für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge abzubauen und Nachteile gegenüber der Firmengründung zu eliminieren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Wirtschaftsstandort Schweiz lebt von vielen flexiblen und innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Sie sind eine wichtige Basis für die stabile und leistungsfähige Wirtschaft. Der Bundesrat schenkt daher mittels einer ganzheitlichen KMU-Politik den Rahmenbedingungen besondere Aufmerksamkeit.Die KMU-Politik kommt auch in der Phase der Unternehmensübertragung, welche im Lebenszyklus eines KMU Chance und Herausforderung zugleich ist, zum Tragen.Bei der Unternehmensübertragung bildet die Finanzierung unter anderem aufgrund des oftmals hohen Kapitalbedarfes eine der grössten Hürden. Regelmässige Befragungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zeigen, dass die KMU gut finanziert sind und der Kreditmarkt für KMU grundsätzlich funktioniert. Als ergänzendes Instrument verschaffen die vom Bund im Rahmen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (SR 951.25) unterstützten vier Bürgschaftsgenossenschaften den KMU einen leichteren Zugang zu Bankkrediten. Knapp ein Viertel der gewährten Bürgschaften wird zur Finanzierung von Nachfolgeregelungen verwendet. Insgesamt wurden 2022/23 127 Bürgschaften zum Zweck der Übernahme bestehender Unternehmen mit einem Bürgschaftsvolumen von rund 34,5 Millionen Franken gewährt. Zudem unterstützt der Bund mit den Darlehen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) unter anderem Nachfolgeregelungen in der Beherbergungswirtschaft (Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft; SR 935.12).Neben der Finanzierung ist die geeignete Informationsbeschaffung ein weiterer wichtiger Erfolgsfaktor einer erfolgreichen Unternehmensübergabe. Der Bund bietet hier mit dem KMU-Portal (www.kmu-admin.ch) ein substanzielles Informationsangebot u.a. auch zur Nachfolgethematik an.Die Unternehmensnachfolge ist primär Aufgabe des Unternehmers, indem er seine Nachfolge frühzeitig plant, insbesondere auch durch erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen. Mit dem Inkrafttreten der Erbrechtsrevision Anfang 2023 wurden die Pflichtteile reduziert und Unternehmen haben eine grössere Verfügungsfreiheit erhalten, was u.a. die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert. Ergänzend dazu legte der Bundesrat dem Parlament eine weitere Vorlage (22.049) mit spezifischen Verbesserungsvorschlägen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor, wie z.B. eine Integralzuweisung des Unternehmens an einen Erben sowie die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs für übernehmende Erben. Entgegen der Mehrheit der Stellungnahmen in der Vernehmlassung verneinte der Ständerat – im Gegensatz zum Nationalrat – den Handlungsbedarf und ist daher zweimal nicht auf die Vorlage eingetreten, so dass die Vorlage erledigt ist.Gegenüber der Firmengründung existieren bei der Unternehmensübertragung keine Nachteile beim Bezug von Geldern aus der Säule 3a. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, kann die Barauszahlung der Austrittsleistung der 2. Säule verlangen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Freizügigkeitsgesetzes; SR 831.42) und sein Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a beziehen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen; SR 831.461.3). Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn jemand eine Einzelfirma betreibt oder für die eigene Personengesellschaft tätig ist. Gelder aus der 2. Säule und der Säule 3a können allerdings grundsätzlich weder für die Gründung noch für die Übernahme von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) verwendet werden, da Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) eingestuft werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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