24.3551 · Interpellation · 2024-06-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die NZZ berichtete am 29. Mai 2024 über das Programm von Radio Lora. In einem Beitrag mit dem Titel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror – finanziert von der Öffentlichkeit» wird dargelegt, wie der Sender regelmässig linksextremen Terror verherrlicht und auch zu Gewalt aufruft. Wie die SRG erhält Radio Lora auch Gebührengelder: Rund 640’000 Franken pro Jahr sind es derzeit, weitere 100’000 Franken kommen ab 2025 dazu.
Gerne bitte ich den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:
Wie beurteilt der Bundesrat den Programminhalt von Radio Lora?
Was unternimmt der Bundesrat konkret, um die Verbreitung von Gewaltaufrufen, linksextremem Hass und Extremismus durch Radio Lora zu unterbinden?
Gedenkt der Bundesrat, den antisemitischen, terrorverherrlichenden und zu Gewalt aufrufenden Sender zu sanktionieren? Wenn ja, wie?
Das Bakom hat die Konzession für die Schweizer Radiostationen gerade erst erneuert – wird Radio Lora nun die Konzession wieder entzogen?
Plant der Bundesrat Massnahmen zu ergreifen, um die im erwähnten NZZ-Artikel gegen Radio LoRa erhobenen Vorwürfe von einer unabhängigen Instanz untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob Radio LoRa seine Sorgfaltspflicht durch Nicht-Einhaltung von RTVG und RTVV verletzt hat?
In den Konzessionsgesuchsunterlagen, die vom BAKOM für die Anhörung im Konzessionsverfahren veröffentlicht wurden, sind die problematische redaktionelle Haltung einzelner Sendungen von Radio LoRa ersichtlich, die auch im NZZ-Artikel kritisiert wurden. Hatte der Bundesrat Kenntnis von dieser Problematik im Programm von Radio LoRa bei der Neuerteilung der Konzession ab 2025?
Begründung
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Stellungnahme des Bundesrates
(1.) Der Bundesrat äussert sich aufgrund der verfassungsmässig garantierten Unabhängigkeit der Medien und der Programmautonomie nicht zu konkreten Programminhalten. Er verweist jedoch auf die in den Artikeln 4 und 5 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verankerten Programmgrundsätze, die von allen Veranstaltern eingehalten werden müssen. So ist unter anderem festgehalten, dass die Sendungen die Menschenwürde achten müssen und Gewalt weder verherrlichen noch verharmlosen dürfen.(2.) Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als konzessionsrechtliche Aufsichtsbehörde hat Kontakt mit Radio LoRa aufgenommen, um Informationen über den Stand und die Einhaltung der Qualitätssicherung einzuholen. Die Qualitätssicherung wird von allen konzessionierten Sendern verlangt und soll u.a. die Ausstrahlung widerrechtlicher Inhalte verhindern. (3.) Für Beanstandungen zum Programm ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI zuständig. Einzig sie kann beim UVEK konzessionsrechtliche Massnahmen beantragen, welche von Auflagen bis zum Entzug der Konzession reichen. Vorgängig muss die UBI – auf Beschwerde hin – eine Verletzung von Programmrechtsbestimmungen rechtskräftig feststellen. Bei der UBI sind keine Beschwerden zu Sendungen von Radio LoRa hängig.(4.) Die vorliegenden Vorwürfe betreffen die laufende Konzession bis Ende 2024. Bisher erbrachte Leistungen wurden bei der Neukonzessionierung ab 2025 nicht berücksichtigt, um Chancengleichheit für alle Bewerberinnen zu gewährleisten. Auch für allfällige Massnahmen gegen Radio LoRa in der Konzessionsperiode 2025 bis 2034 wäre vorgängig ein Entscheid der UBI zu entsprechenden rechtswidrigen Inhalten notwendig.(5.) Aufgrund der Programmautonomie kann der Bundesrat nicht einzelne Inhalte prüfen – dafür ist die UBI zuständig. Sämtliche Personen können sich mit einer Beanstandung an die Ombudsstelle wenden. Nach ihrem Schlussbericht steht die Programmbeschwerde an die UBI offen. Auch das UVEK kann innert 30 Tagen nach Ausstrahlung einer Sendung bei der UBI Beschwerde erheben, ohne das Ombudsverfahren durchlaufen zu müssen. Diese Möglichkeit wurde in der Aufsichtspraxis bisher sehr zurückhaltend genutzt.Als zielführender erscheint es im vorliegenden Kontext, den konzessionierten Rundfunkveranstalter an seine konzessionsrechtliche Pflicht zu einem funktionierenden Qualitätssicherungssystem zu erinnern. Das BAKOM hat bei Radio LoRa diesbezüglich bereits Auskünfte eingefordert.(6.) Das RTVG sieht explizit Konzessionen für komplementäre Programme vor, die sich thematisch, kulturell und musikalisch von den Programmen anderer Veranstalter unterscheiden. Diese komplementären Rundfunkveranstalter haben laut Konzession auch einen Beitrag zur Integration und Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund zu leisten. In der Folge basiert das Programm mehrheitlich auf Freiwilligenarbeit. Trotz allem gelten die Programmbestimmungen, die von der UBI auf Beschwerde hin beurteilt werden. Einzelne Inhalte hat das UVEK im Konzessionierungsverfahren nicht beurteilt.