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24.3556 · Interpellation · 2024-06-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Inwiefern ist sich der Bundesrat bewusst, dass die von ihm vorgeschlagenen Rahmenbedingungen bzgl. der gleitenden Marktprämie und der Betriebskostenbeiträge den bestehenden bäuerlichen Anlagen keine Perspektiven über das Ende der EVS-Laufzeit hinaus bieten?

2. Wie begründet der Bundesrat, dass er keine Anpassung der aktuell gültigen EVS-Tarife vorgenommen hat, obschon die Unterhalts- und Betriebskosten von Biogasanlagen in den letzten Jahren nachweisbar gestiegen sind?

3. Was unternimmt der Bundesrat, dass der administrative Aufwand für Biogas-Projektanten mit der neuerlich revidierten Energieförderungsverordnung aufgrund der Komplexität der Förderinstrumente und -Voraussetzungen nicht zunehmen wird?

4. Der Bundesrat orientiert sich beim Vergütungssatz der gleitenden Marktprämie an den Gestehungskosten von Referenzanlagen (Art. 29e Abs. 2 EnG, Schlussabstimmungstext Mantelerlass). Auf welchen Modellen basieren die Referenzanlagen für landwirtschaftliche Biogasanlagen? Wie sind die Erfahrungswerte der Branche mit einbezogen?

5. Unterstützt der Bundesrat das Ansinnen der Motion 20.3485, für landwirtschaftliche Biogasanlagen ämterübergreifend Finanzierungsinstrumente zu entwickeln und Rahmenbedingungen zu schaffen zwecks Ersatzes der bestehenden Förderung? Durch welche Instrumente und in welchen Bereichen wäre dies nebst dem Energiebereich denkbar?

Begründung

Landwirtschaftliche Biogasanlagen zeichnen sich durch eine Vielzahl an wertvollen gemeinwirtschaftlichen Leistungen aus. Sie erzeugen erneuerbare Energie und stärken mit ihrer flexiblen Stromproduktion die Netzstabilität. Gleichzeitig reduzieren sie beträchtliche Mengen an Treibhausgasen und bieten für viele Bauernbetriebe interessante Perspektiven. Stand jetzt sind in der Schweiz rund 125 landwirtschaftliche Biogasanlagen in Betrieb.

Der Fortbestand dieser Anlagen und deren energetische wie ökologische Leistung sind jedoch akut gefährdet. Unter den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsbedingungen zur Umsetzung des Mantelerlasses werden sie ihren Betrieb einstellen müssen, sobald die Einspeisevergütung ausläuft. Die neuen Vergütungssätze sind deutlich zu niedrig angesetzt, um die fortwährenden Betriebskosten zu decken. Besonders stossend ist dieser Umstand, weil damit der Motion Fässler Daniel 20.3485, «Biomasseanlagen in der Schweiz nicht gefährden, sondern erhalten und ausbauen», keine Folge geleistet wird.

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